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Sollte eine Verletzung des Entwicklungsgebots beachtlich sein, so kann die Gemeinde ein planergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchführen. Hinsichtlich des planergänzenden Verfahrens wird auf die obigen Ausführungen (s.o. Rn. 210 ff.) verwiesen.