Inhaltsverzeichnis
224
Im Rahmen der Stellungnahme können Sie zu Gunsten der h.M. wie folgt argumentieren:
(a) Der Gesetzgeber verfolgte, wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, den von der h.M. dargestellten eindeutigen Zweck. Gegen die t.v.A. kann angeführt werden, dass § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB erst nachträglich auf eine Initiative des Bundesrates hin eingeführt worden ist. Die Einführung dieser „Angstklausel“ hatte zum Zweck, dass alle theoretisch denkbaren Verletzungen von materiell-rechtlichen Pflichten im Abwägungsvorgang durch § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB erfasst sind.
BT-Drucks. 15/2550, 87 f. und 95 f.; BT-Drucks. 15/2996, 105.(b) Eine Aufspaltung des Abwägungsvorganges, wie von der t.v.A. vorgenommen, führt zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Inhalts der Verfahrens- und Abwägungsgebote einerseits und der entsprechenden Verfahrensfehler bzw. Mängel im Abwägungsvorgang andererseits. Dies wird insbesondere für die Unterscheidung zwischen Ermittlungs- und Abwägungsdefizit und die zwischen Fehlbewertung und Abwägungsfehleinschätzung deutlich, denn in beiden Fällen liegen identische Fehler vor.
(c) Der Gesetzgeber hat für die Verfahrensschritte der Ermittlung und Bewertung zahlreiche neue Vorschriften erlassen (§§ 2 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, 4a Abs. 1 BauGB) und zudem für entsprechende Verfahrensfehler in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB eine eigene Planerhaltungsvorschrift eingeführt. Hieraus wird die Bedeutung der Ermittlung und Bewertung erkennbar, so dass es sich nicht um bloße Vor-Ermittlungen und Vor-Bewertungen handeln kann.