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Der qualifiziert-aktive Bestandsschutz umfasst Maßnahmen, die nicht mehr nur bestandserhaltend, sondern vielmehr bestandserweiternd sind.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 716. Umfasst ist auch der Ersatzbau für ein zuvor zerstörtes Gebäude.Hinweis
Ist eine einfach-gesetzliche Regelung nicht gegeben, so ist ein qualifiziert-aktiver Bestandsschutz, da er nicht mehr unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet wird, ausgeschlossen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 721; a.A. Dürr VBlBW 2000, 457.44
Daher besteht ein verfassungsunmittelbarer Bestandsschutz in Form des Instituts der verfassungskräftig verfestigten Anspruchsposition, der darauf gerichtet war, die Wieder- oder Neuerrichtung baulicher Anlagen zu ermöglichen, die nach geltendem Recht unzulässig sind,
So noch BVerwGE 26, 111, 116 ff; BVerwGE 47, 126, 130 f. nicht mehr.Klarstellend BVerwGE 85, 289, 294. Ebenso wenig existiert ein erweiterter Bestandsschutz, der die Neuerrichtung einer baulichen Anlage ermöglichte, wenn diese nur nach Durchführung der Maßnahme bestimmungsgemäß weitergenutzt werden konnte.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 700 m.w.N.Der Gesetzgeber hat für den nicht beplanten Außenbereich in § 35 Abs. 4 BauGB eine derartige einfachgesetzliche Regelung (s. hierzu Rn. 381 ff.) getroffen.