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Baurecht Baden-Württemberg - Repressive Bauüberwachung: Bauaufsichtliche Eingriffsverfügungen - Überblick

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Baurecht Baden-Württemberg

Repressive Bauüberwachung: Bauaufsichtliche Eingriffsverfügungen - Überblick

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A. Überblick

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In diesem Teil wird die repressive Bauüberwachung behandelt. Hierbei kommt den Baurechtsbehörden die Aufgabe zu, das Baugeschehen und die Nutzung baulicher Anlagen im Hinblick darauf zu überwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, weshalb man auch von Bauüberwachung im weiteren Sinn spricht.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 804. Im Rahmen der repressiven Bauüberwachung kann die Baurechtsbehörde Maßnahmen erlassen, wenn ein Vorhaben unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften realisiert worden ist bzw. wird.

506

§ 47 Abs. 1 S. 1 LBO enthält eine Aufgabeneröffnung für bauaufsichtliche Maßnahmen. Hiernach haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 LBO eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Baurechtsbehörden, basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 1 S. 2 LBO, diejenigen Maßnahmen treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um die bauordnungsrechtliche Generalklausel.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 804. Diese ist gegenüber den spezielleren Befugnissen der §§ 64 f. LBO subsidiär.

507

Die §§ 64 f. LBO ermöglichen die sog. bauordnungsrechtlichen Standardmaßnahmen, die Baueinstellung, die Nutzungsuntersagung und die Abbruchsanordnung.

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Durch die Baueinstellung, § 64 LBO, kann die Baurechtsbehörde, wenn sie während der Realisierung des Vorhabens Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften feststellt, die Einstellung der Bauarbeiten verlangen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 808. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Realisierung des Vorhabens bereits vor der Baufreigabe begonnen wird, wenn von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder wenn gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 808. Durch die Baueinstellung wird verhindert, dass ein rechtswidriger Zustand entsteht bzw. dass sich dieser verfestigt, da sich ein derartiger Zustand in den meisten Fällen nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten beseitigen lässt.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 808.

508

Die Nutzungsuntersagung, § 65 Abs. 1 S. 2 LBO, kommt in Betracht, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. In diesem Fall kann die weitere baurechtswidrige Nutzung der baulichen Anlage untersagt werden. Hierdurch wird der Zweck verfolgt, dass ein baurechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird.

509

Eine Abbruchsanordnung gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 LBO, die auch häufig als Abrissverfügung oder Abrissanordnung bezeichnet wird,

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 813. ergeht, wenn ein Vorhaben unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften errichtet wurde. Nicht erforderlich ist, dass die bauliche Anlage bereits fertig gestellt ist.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 813. Mit der Abbruchsanordnung ordnet die Behörde die Beseitigung des Vorhabens an und verfolgt damit das Ziel, einen baurechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Abbruchsanordnung ist die schwerwiegendste bauordnungsrechtliche Standardmaßnahme und kommt daher, wie aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 S. 1 LBO („wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können“) folgt, nur als ultima ratioKenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 717 „schärfstes Schwert der Baurechtsbehörden“. in Betracht.

Expertentipp

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Auch hier müssen Sie einen möglichst exakten Obersatz formulieren. Im Falle einer rein materiell-rechtlichen Prüfung bzw. zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Begründetheit einer Klage könnte dieser lauten: „Die Verfügung der … (hier die erlassende Behörde nennen) ist rechtmäßig, wenn sie auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht, sie formell und materiell rechtmäßig und ermessensfehlerfrei ergangen ist.

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