Arbeitsrecht - Individualarbeitsrecht - Hauptleistungspflichten

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Individualarbeitsrecht - Hauptleistungspflichten

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I. Hauptleistungspflichten

1. Arbeitnehmer

155

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienste. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a Abs. 1 BGB.

Hinweis

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Der Inhalt der Arbeitspflicht ergibt sich demnach aus dem Arbeitsvertrag. Dieser ist unter Umständen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.

156

Dem entsprechend hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erbringung der Arbeitsleistung nach § 611a Abs. 1 BGB. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Arbeitnehmer sogar vorleistungspflichtig, § 614 BGB.

157

Verweigert der Arbeitnehmer unberechtigterweise die Arbeitsleistung, stellt sich das Problem der „Durchsetzbarkeit“ des Anspruchs. Eine Klage auf Erfüllung ist in der Praxis wenig bedeutsam, nicht zuletzt mangels Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung. Im Zweifel ist nämlich die Arbeit keine vertretbare Handlung, § 613 BGB, sodass eine Ersatzvornahme i.S.d. § 887 ZPO auf Kosten des Arbeitnehmers nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Arbeitsleistung nach § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar.

158

Dem Arbeitgeber bleibt in diesem Falle nur die Verweigerung des Lohnes (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB), ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB gerichtet auf den Nichterfüllungsschaden, oder auch die Kündigung.

Vgl. hierzu vertiefend die Ausführungen zur verhaltensbedingten Kündigung, Rn. 321 ff.

159

Von großer Relevanz in der Praxis ist das Recht des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit (sog. Teilzeitanspruch) aus § 8 TzBfG. Im Oktober 2018 hat der Gesetzgeber diesem Anspruch nun in § 9a TzBfG das Recht auf befristete Teilzeit (sog. Brückenteilzeit) zur Seite gestellt, welcher am 1.1.2019 in Kraft getreten ist.

BT-Drs. 19/3452. Dieser ermöglicht dem Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit sachgrundlos für ein bis fünf Jahre zu verringern und verpflichtet den Arbeitgeber, hiernach eine Rückkehr in Vollzeit zu ermöglichen.BT-Drs. 19/3452.

In Ansehung der massiven Folgen eines solchen Anspruchs wird dieser an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.

Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer.

Betriebliche Gründe stehen der Brückenteilzeit nicht entgegen.

Seit der letzten Inanspruchnahme ist mindestens ein Jahr vergangen.

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden.

Der Anspruch soll nach seinem In-Kraft-Treten mehr Flexibilität in die Arbeitszeitgestaltung bringen und so die Arbeit stärker den Lebensbedürfnissen der Arbeitenden anpassen.

BT-Drs. 19/3452.

2. Arbeitgeber

160

Der Arbeitgeber schuldet hauptsächlich die Zahlung des vertragsgemäßen Lohns. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

161

Regelmäßig hängt die Höhe des Lohns von der vertraglichen Vereinbarung ab. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag der Lohn nicht geregelt, so gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts nach § 612 Abs. 1 BGB als vereinbart. Denn die Erbringung von Arbeitsleistung ist in der Regel nur gegen ein entsprechendes Entgelt zu erwarten. Der Höhe nach ist dann die übliche Vergütung für die jeweilige Tätigkeit geschuldet, § 612 Abs. 2 Alt. 2 BGB.

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