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k) Druckkündigung
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Mit einer Druckkündigung kann das Arbeitsverhältnis beendet werden, wenn Dritte einen nicht unerheblichen Druck auf den Arbeitgeber hinsichtlich der Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers ausüben. Der Anstoß geht also nicht vom Arbeitgeber selbst aus. Dieser muss aber alles Erforderliche tun, um der Kündigung zu entgehen, z.B. vermittelnde Gespräche führen oder auch Umsetzungen vornehmen. Dritte können unter anderem andere Arbeitnehmer und Kunden sein, die den Arbeitgeber unter Androhung von Sanktionen, Kündigung, Auftragsentzug usw. in Zugzwang bringen.
Zu den näheren Voraussetzungen siehe BAG NZA 1987, 21-23, BAG 2016 - AZR 431/15.Beispiel
Arbeitnehmer A war zuvor beim Konkurrenten von Arbeitgeber B beschäftigt. Nachdem er dort negativ aufgefallen war – er hatte Gelder des Kunden K unterschlagen –, wurde ihm wirksam gekündigt. A arbeitet nun seit zwei Jahren beanstandungsfrei bei B. Dieser hat gerade erfreulicherweise den Kunden K für sich gewinnen können. A ist zuständig für die Zusammenarbeit mit K. K wehrt sich jedoch energisch dagegen und droht dem B an, die Aufträge wieder abzuziehen, wenn A nicht gekündigt werde. Ein anderer Arbeitnehmer steht für die Bearbeitung der Angelegenheiten von K nicht zur Verfügung.