Inhaltsverzeichnis
6. Fehlerfolgen
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Fehlt auf Seiten des Antragstellers, -gegners oder eines notwendig Beteiligten die Beteiligungsfähigkeit nach § 11 VwVfG (Rn. 160), so ist ein gleichwohl ergehender Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig (Rn. 273). Demgegenüber hat ein trotz fehlender Handlungsfähigkeit (Rn. 161) eines Beteiligten erfolgender Erlass eines Verwaltungsakts i.d.R. lediglich dessen Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zugleich auch dessen Nichtigkeit zur Konsequenz. Wird der Verwaltungsakt nur gegenüber dem nach § 12 VwVfG Handlungsunfähigen – und nicht auch dessen Vertreter – bekannt gegeben, so wird er allerdings nur dann wirksam, falls der Empfänger später handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt. Alternativ besteht die Möglichkeit, diesen Fehler durch nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu heilen. Im Streit um die Handlungsfähigkeit eines (angeblich) handlungsunfähigen Beteiligten ist dieser als handlungsfähig zu behandeln.
Im Übrigen ist ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift (Rn. 149 ff.) ergeht, grundsätzlich (formell) rechtswidrig, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG: „ein Verwaltungsakt […] wegen eines Verfahrensfehlers […] rechtswidrig wäre“. Im Einzelnen gilt:
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Ein ohne den ggf. erforderlichen Antrag (Rn. 169) erlassener Verwaltungsakt ist zwar fehlerhaft. Doch kann der Antrag – sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der Nichtigkeit (§ 44 Abs. 1 VwVfG) vorliegt – gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch noch nachträglich gestellt und der Fehler dadurch geheilt werden (Rn. 277).
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Allein der Umstand, dass eine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG wegen Befangenheit ausgeschlossene Person am Erlass des betreffenden Verwaltungsakts mitgewirkt hat (Rn. 171), führt noch nicht zu dessen Nichtigkeit, siehe § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG (Rn. 272). Diese kann sich jedoch insbesondere bei Verstößen gegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVfG aus der allgemeinen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG ergeben (Rn. 273). Im Übrigen braucht die Behörde das Verwaltungsverfahren bei Verstößen gegen ein Mitwirkungsverbot nicht abzubrechen und neu zu beginnen, da – obwohl in § 45 VwVfG nicht ausdrücklich erwähnt – diese Verstöße im Wege der inhaltlichen Prüfung und anschließenden Neuvornahme bzw. Bestätigung durch einen „unbefangenen“ Amtsträger der zuständigen Behörde behoben werden können. Sofern auch dies nicht der Fall sein sollte, kann die Verletzung von § 20 Abs. 1 VwVfG gem. § 46 VwVfG dann unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (siehe das Beispiel in Rn. 285).
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Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG; Rn. 174) führt zwar zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung. Ihre Aufhebung erfolgt aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 46 VwVfG (Rn. 282 ff.). Namentlich bei gebundenen Entscheidungen wird sich dieser Verfahrensfehler im Gerichtsverfahren nicht auswirken, hat das Verwaltungsgericht hier doch gem. § 86 VwGO selbst den Sachverhalt zu ermitteln.
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Sofern die nach § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich erforderliche Anhörung nicht ausnahmsweise gem. § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG entbehrlich ist (Rn. 182 ff.), sie im konkreten Fall aber gleichwohl nicht stattgefunden hat, ist der entsprechende Verwaltungsakt rechtswidrig, regelmäßig aber nicht auch zugleich nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Allerdings kann die zu Unrecht unterlassene Anhörung nach der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – also sowohl im Widerspruchsverfahren als auch bis zum gerichtlichen Berufungsverfahren – nachgeholt werden (Rn. 276 ff.).
Diese Regelung begegnet sowohl verfassungsrechtlichen (Kopp/Ramsauer VwVfG § 45 Rn. 4 m.w.N.) als auch europarechtlichen Bedenken (Ehlers Jura 2016, 603 [606] m.w.N.) Unterbleibt auch eine Nachholung, so greift § 46 VwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung insbesondere der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (näher Rn. 282 ff.).201
Das Vorstehende gilt entsprechend hinsichtlich Verstößen gegen das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG (Rn. 191). Über die unstreitige Anwendbarkeit von § 46 VwVfG auf eine Verletzung des Beratungs- und Auskunftsrechts (Rn. 180 f.) hinaus wird unter Hinweis auf die inhaltliche Nähe von § 25 Abs. 1 VwVfG zu § 28 Abs. 1 VwVfG z.T. auch insoweit die analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG bejaht. U.U. können sich aus einer Verletzung der behördlichen Beratungs- oder Auskunftspflicht auch Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ergeben.
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Abweichend von den Folgen der vorgenannten Verfahrensfehler wirken sich Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht (Rn. 194) regelmäßig nicht innerhalb, sondern vielmehr als selbstständige Beschwer des Betroffenen außerhalb des Verwaltungsverfahrens aus. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die infolge eines Verstoßes gegen § 30 VwVfG unrechtmäßigerweise erlangte Kenntnis vom Geheimnis den Inhalt des Verwaltungsakts beeinflusst hat und dieser Verstoß zu einem Verwertungsverbot führt. In solchen Fällen ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen kann neben disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen für den Amtsträger (v.a. §§ 203 Abs. 2, 204 StGB) auch zu Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen.