Staatshaftungsrecht

Staatshaftung auf europarechtlicher Grundlage

9. Teil Staatshaftung auf europarechtlicher Grundlage

A. Grundlagen

378

Die Bundesrepublik Deutschland hat infolge ihrer Mitgliedschaft Hoheitsrechte auf die Europäische Union (EU) übertragen. Soweit Hoheitsrechte übertragen sind, duldet die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit die Ausübung der Hoheitsgewalt durch die EU und deren Organe. Es ist mithin eine eigenständige Rechtsordnung auf europarechtlicher Basis begründet worden, die neben die bis dahin ausschließlich geltende nationale Rechtsordnung getreten ist.

BVerfGE 31, 145, 173 f.; 58, 1, 28; 73, 339, 374. Diese europäische Rechtsordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Sie gilt also für sie und in ihnen, so dass sie auch natürliche und juristische Personen in den Mitgliedstaaten berechtigen und verpflichten kann.Schweitzer/Dederer Rn. 574.

Davon ausgehend stellt sich die Frage einer unionsrechtlichen Haftung für Schäden, die durch die europäische Rechtsordnung begründet werden. Die Antwort wird auf zwei Ebenen gegeben.

379

Zum einen besteht eine Haftung für ein Fehlverhalten der EU und ihrer Organe sowie ihrer Bediensteten. Es handelt sich um die Eigenhaftung der EU. Diese Amtshaftung der EU findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 340 AEUV.

Art. 340 AEUV unterscheidet seinerseits zwischen einer vertraglichen und einer außervertraglichen Haftung, Art. 340 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AEUV. Die vertragliche Haftung der EU beruht auf den Verträgen, die sie selbst als Rechtspersönlichkeit mit natürlichen und juristischen Personen abschließt. Diese Verträge können privat- wie öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Nach Art. 340 Abs. 1 AEUV richtet sich die vertragliche Haftung der EU nach dem Recht, das auf den konkreten Vertrag anzuwenden ist. Grundsätzlich wird im Vertrag selbst hierzu eine Festlegung getroffen, andernfalls dürfte das nationale Recht des Vertragspartners der EU gelten.

Im Bereich der außervertraglichen (deliktischen) Haftung ersetzt die EU den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Art. 340 Abs. 2 AEUV. Weitere Regelungen bestehen nicht. Die EU hat damit kein eigenes unionsrechtlich normiertes Staatshaftungsrecht. Die in Art. 340 Abs. 2 AEUV angesprochenen allgemeinen Rechtsgrundsätze entwickelt der gemäß Art. 268 AEUV zuständige Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer wertenden Rechtsvergleichung. Daraus ergeben sich als materielle Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch nachfolgende Punkte:

Maurer § 31 Rn. 2; zu den Voraussetzungen auch in prozessualer Hinsicht im einzelnen: Ehlers Jura 2009, 187, 192 ff.

Verhalten eines Organs oder Bediensteten der EU;

dieses Verhalten muss rechtswidrig sein und eine Norm verletzen, die den Geschädigten schützen soll, sprich, eine drittschützende Rechtspflicht muss verletzt sein;

das rechtswidrige Verhalten ist kausal für den entstandenen Schaden.

Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Hinweis

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1. Ein Haftungsanspruch aus Art. 340 Abs. 1 AEUV dürfte äußerst selten sein. Wenn er dennoch als Rarität auftauchen sollte, so dürfte sich im Sachverhalt ein Hinweis auf das anzuwendende nationale Recht enthalten sein.

2. Näheres zum Anspruch aus Art. 340 Abs. 2 AEUV findet sich aus Gründen der Sachnähe im Skript „Europarecht“ Rn. 269 ff.

380

Zum anderen besteht eine für Haftung ein Fehlverhalten der Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung des Rechts der EU. Durch den Anknüpfungspunkt „Anwendung des Rechts der EU“ wird deutlich, dass die Haftung auf dem Verhalten des Mitgliedstaates beruht, nicht dagegen auf einem Rechtsfehler der anzuwendenden EU-Norm selbst, für den den Mitgliedstaat gerade keine Verantwortung trifft.

EuGH NVwZ 1992, 1077; BGHZ 125, 27, 37 f.; Maurer § 31 Rn. 5. Es ist mithin darauf zu achten, was Gegenstand der Prüfung ist, eine fehlerfreie Anwendung einer fehlerhaften EU-Norm oder eine fehlerhafte Anwendung einer fehlerfreien EU-Norm. In der ersten Variante ist an eine Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV zu denken, in der zweiten Variante an einen mitgliedsstaatlichen Haftungsanspruch. Diese mitgliedsstaatliche Haftung ist auf der europäischen Rechtsebene nicht normiert.

 

B. Anspruchsvoraussetzungen einer Haftung der Mitgliedstaaten

381

Eine Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber dem Einzelnen wegen fehlerhafter Anwendung des Rechts der EU ist unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Staatshaftung wegen Verletzung des EU-Rechts durch einen Mitgliedsstaat

I.

Nennung der Rechtsgrundlage

Rn. 382 ff.

II.

Verletzung einer individualschützenden Norm des EU – Rechts

 

III.

Hinreichend qualifizierter Verstoß

Rn. 386 f.

IV.

Kausal verursachter Schaden

 

I. Rechtsgrundlage

382

Wie bereits erwähnt gibt es keine normierte Haftungsgrundlage für einen Schadensausgleich wegen der Verletzung des EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat im Bereich des europäischen Rechts. Die vorhandenen nationalen Anspruchsgrundlagen beziehen sich auf Rechtsverletzungen des Staates, die im nationalen und nicht im europäischen Recht wurzeln. Da das Recht der EU aber dem Einzelnen Rechte gewährt, bedarf es auch einer Regelung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat diese Rechte missachtet. Andernfalls besteht eine Rechtsschutzlücke.

Vor diesem Hintergrund entwickelte der EuGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung den Grundsatz, dass im Falle eines mitgliedsstaatlichen Verstoßes gegen das EU-Recht auch eine Haftung für die daraus resultierenden Schäden seitens des Mitgliedstaates folgt, der das EU-Recht missachtet hat. Wesentlicher Anlass, den Grundsatz der Staatshaftung kraft EU-Rechts

So Schoch Jura 2002, 837, 838. bzw. einen gemeinschaftsrechtlichen StaatshaftungsanspruchSo Ossenbühl/Cornils S. 596; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 70 Rn. 1. zu entwickeln, war die unterlassene, verspätete oder fehlerhaft erfolgte Umsetzung einer EU-Richtlinie.Unterlassene Umsetzung, EuGH Slg. 1991, I-5357 ff. = NJW 1992, 165 ff. = Erichsen JK 92, EGV Art. 189 III/2 – Francovich –; verspätete Umsetzung, EuGH Slg. 1996, I-4845 ff. = NJW 1996, 3141 ff. – Dillenkofer –; fehlerhafte Umsetzung, EuGH Slg. 1996, I-1631 ff. – British Telecom –.

Beispiel

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Nach der EU-Konkursausfallrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle des Konkurses eines Arbeitgebers Garantieeinrichtungen vorzusehen, die sicherstellen, dass offene Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfüllt werden. Italien hatte diese Richtlinie nicht umgesetzt. Nachdem ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden war, konnten Francovich und einige andere Arbeitnehmer ihre noch offenen Lohnforderungen nicht mehr realisieren. Sie verklagten nunmehr den italienischen Staat auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie.

Beispiel

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Nach der EU-Pauschalreiserichtlinie sind Pauschalreisende davor zu schützen, dass sie im Falle einer Insolvenz ihres Reiseveranstalters die Kosten einer Rückreise selbst tragen müssen. Eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland nicht fristgerecht. Als nach Ablauf der Umsetzungsfrist ein Pauschalreiseveranstalter zahlungsunfähig wurde, musste der Reisende Dillenkofer seine Rückreise selbst bezahlen und verlangte anschließend von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz dieser Kosten.

Weitere Anlässe waren die unmittelbare Verletzung des EU-Rechts infolge widersprechender nationaler Rechtsvorschriften bzw. der Unterlassung, nationale Rechtsvorschriften an das EU-Recht anzupassen,

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. – Brasserie du Pêcheur und Factortame –. und Verwaltungsmaßnahmen, die gegen das EU-Recht verstoßenEuGH Slg. 1996, I-2553 ff. – Hedly Lomas –. sowie letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, die das EU-Recht verletzen.EuGH Slg. 2003, I-10239 ff. = NJW 2003, 3539 ff. – Köbler –.

Beispiel

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Nach dem deutschen Biersteuergesetz war die Einfuhr von Bier verboten, das nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprach. Der EuGH entschied 1987 in einem Vertragsverletzungsverfahren, dass dieses Verbot gegen die Grundfreiheit des Warenverkehrs, Art. 28 EGV, heute Art. 34 AEUV, verstößt. Die französische Brauerei – Brasserie du Pêcheur – verlangte anschließend Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland wegen der Umsatzeinbußen, die sie infolge der Nichtanpassung des nationalen Biersteuergesetzes an die europarechtliche Vorgabe aus Art. 28 EGV, heute Art. 34 AEUV, und des damit verbundenen Einfuhrverbots erlitten hatte.

383

Der EuGH begründet den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch mit vier Punkten:

Zur Begründung näher: Ossenbühl/Cornils S. 600 f.

der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts (effet utile),

mit dem Schutz der durch das EU-Recht verliehenen Individualrechte,

dem aus Art. 10 EGV, heute Art. 4 Abs. 3 EUV, abgeleiteten Prinzip der Gemeinschaftstreue

EuGH Slg. 1991, I-5357 Rn. 32, 33, 36. und

dem in Art. 288 Abs. 2 EGV, heute Art. 340 Abs. 2 AEUV, wurzelnden allgemeinen Grundsatz der Haftung öffentlicher Stellen für Schadensverursachungen in Ausübung der Amtstätigkeit.

EuGH Slg. 1996, I-1029 Rn. 29.

384

Das Verhältnis zwischen dem in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelten Haftungsanspruch auf europarechtlicher Ebene und den jeweils bestehenden nationalen Haftungsansprüchen wurde zunächst kontrovers diskutiert. Einerseits handelt es sich um eigenständige Ansprüche, die nebeneinander stehen,

BGHZ 134, 30, 32 ff.; 146, 153, 158 ff.; 156, 294, 297 ff. andererseits verbleibt es bei der nationalen Haftungsgrundlage, die aber im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Staatshaftung auszulegen ist.LG Bonn NJW 1994, 2489, 2490; Maurer § 31 Rn. 9; Ehlers JZ 1996, 776, 777.

Für die Einordnung der EuGH-Rechtsprechung als Modifikation nationaler Haftungsansprüche wird angeführt, dass dieses Verständnis einer Integration gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung in das nationale Recht diene, zugleich aber dem nationalen Gesetzgeber Spielräume der Ausgestaltung belasse und so dem Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Union, Art. 5 Abs. 1 S. 2; Abs. 3 EUV, Rechnung trage.

Maurer § 31 Rn. 9. Dagegen sprechen für die Annahme eines eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zwei Gründe. Erstens wird eine Verformung nationaler Haftungsansprüche vermieden und zweitens wird klar herausgestellt, dass es sich bei dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch eben nicht um einen national, sondern um einen europarechtlich begründeten Anspruch handelt.Ossenbühl/Cornils S. 628 f.; im Ergebnis ebenso Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 70 Rn. 5. Die Rechtsprechung vertritt ebenfalls diese Position.Vgl. zum Nebeneinander der Haftungsansprüche: EuGH Slg. 1996, I-1029 Rn. 66; Rechtsprechung des BGH: BGHZ 134, 30, 32 ff.; 146, 153, 158 ff.; 156, 294, 297 ff.

Auch wenn es sich bei dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch um ein eigenständiges neben den nationalen Haftungsansprüchen bestehendes Rechtsinstitut handelt, so bleibt es gleichwohl bei einem Zusammenspiel zwischen EU-Recht und nationalem Recht. Das EU-Recht setzt die Haftungsvoraussetzungen, das nationale Recht gilt grds. hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Anspruchs, sprich seines Inhalts und seiner Durchsetzung. Die nationale Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs darf jedoch nicht ungünstiger sein als die der originär nationalstaatlichen Ansprüche (Diskriminierungsverbot, Art. 18 Abs. 1 AEUV) und die Erlangung eines Schadensersatzes nicht übermäßig erschweren oder gar unmöglich machen (Effektivitätsprinzip

Das Effektivitätsprinzip beinhaltet, dass durch die Anwendung mitgliedsstaatlicher Verfahrensrechte die Ausübung der durch das EU-Recht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden darf, EuGH Slg. 1997, I-6783 ff., Rn. 47 – Fantask u.a. –; Schweitzer/Dederer Rn. 989.).Maurer § 31 Rn. 8; Ossenbühl/Cornils S. 619 f.

Expertentipp

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1. In einer Klausur sollte mit den nationalen Haftungsansprüchen – Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, oder Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff – begonnen werden. Unabhängig von deren Ergebnissen ist sodann gesondert der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch zu erörtern.

2. Die Prüfung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs beginnt mit der Feststellung, dass es um die fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts durch einen Mitgliedstaat geht und hierfür keine normierte Anspruchsgrundlage vorhanden ist, so dass auf die richterliche Rechtsfortbildung des EuGH abzustellen ist. An dieser Stelle können Sie auf die Francovich u.a. Entscheidungen des EuGH hinweisen, die zur Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs geführt haben. Allerdings sollten Sie nicht deren konkreten Inhalt nacherzählen. Zwingend darzulegen ist aber die rechtliche Herleitung des Anspruchs, s.o. Rn. 383.

3. Schließlich erläutern Sie kurz das Verhältnis des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu den bereits zuvor geprüften nationalen Ansprüchen und stellen seine Eigenständigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BGH fest.

4. Danach prüfen Sie die einzelnen Punkte des Anspruchs, s.o. Rn. 381.

II. Verletzung einer individualschützenden Norm des EU-Rechts

385

Erste Voraussetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung ist, dass der Mitgliedstaat gegen eine EU-Rechtsnorm oder Rechtsakt verstößt, die nicht nur den Zweck hat, der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind, sondern zumindest auch im Interesse des einzelnen Bürgers ergangen sind, ihm mithin Rechte verleihen. Als EU-Rechtsnormen und -akte kommen das primäre Unionsrecht, d.h. der EUV und der AEUV samt Anhängen und Protokollen, und das sekundäre Unionsrecht, d.h. das auf der Grundlage des primären Unionsrechts, Art. 288 AEUV, geschaffene Recht, also Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, in Betracht.

Das Erfordernis eines individuellen Schutzzwecks des in Rede stehenden Rechts ist sehr weit zu verstehen. Es ist nicht vergleichbar mit dem insoweit engen subjektiv-öffentlichen Recht des nationalen deutschen Verwaltungsrechts. Der individuelle Schutzzweck muss zudem lediglich bezweckt sein, das individualschützende Recht selbst mithin noch gar nicht existent sein.

Ossenbühl/Cornils S. 607; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 307 ff.; vgl. auch Thomale JuS 2010, 339, 345 zur Frage, ob Art. 267 AEUV – Vorlagepflicht – einen individualschützenden Charakter hat, der im Falle seiner Missachtung einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen könnte, was im Ergebnis zu verneinen ist.

Expertentipp

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Nicht jede Verordnung oder Richtlinie der EU weist einen individualschützenden Aspekt auf. Ein solcher Aspekt ist bei der Umsetzung einer Richtlinie nur anzunehmen, wenn sie den Zweck verfolgt, dem einzelnen Bürger ein Recht einzuräumen. Das ist durch Auslegung der in Rede stehenden Norm oder Aktes zu ermitteln. Dabei reicht ein erkennbarer Individualzweck aus.

Die Verletzungshandlung kann durch jedes Verhalten des Mitgliedstaates erfolgen. Die Handlungsform und das handelnde Organ des Mitgliedstaates spielen dabei keine Rolle. Erfasst werden Handlungen und Unterlassungen der Legislative, der Exekutive und Judikative.

Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 311 f., 316 ; vgl. hierzu auch oben Rn. 382 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH.

III. Hinreichend qualifizierter Verstoß

386

Die Verletzung einer individualschützenden EU-Norm muss einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellen, so dass die Verletzung für sich genommen gerade nicht ausreicht. Die Rechtsprechung des EuGH

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 56. hat hierzu einige Gesichtspunkte genannt:Ebenso Ossenbühl/Cornils S. 608; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 70 Rn. 45; Maurer § 31 Rn. 11.

das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift,

der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Norm den nationalen Behörden belässt,

vorsätzlicher oder nicht vorsätzlicher Verstoß bzw. vorsätzliche oder nicht vorsätzliche Schadenszufügung,

Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums,

die Verhaltensweisen eines Unionsorgans, das möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in unionswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden.

387

Bei der Anwendung der genannten Kriterien besteht ein erheblicher Spielraum.

Die Rechtsprechung des EuGH ist dabei eher großzügig, wenn es um die Auslegung einer EU-Rechtsnorm geht. In diesem Bereich lehnt sie einen qualifizierten Verstoß schon dann ab, wenn die Auslegung und Anwendung einer Richtlinie nicht völlig von der Hand zu weisen sind.

EuGH Slg. 1996, I-1631 ff. Rn. 43. Umgekehrt formuliert muss für die Annahme eines qualifizierten Verstoßes eine vorsätzliche Rechtsverletzung bzw. Willkür vorliegen.Ossenbühl/Cornils S. 608.

Im Bereich der Gesetzgebung liegt ein qualifizierter Verstoß vor, wenn die Ermessensgrenzen offenkundig und erheblich überschritten sind.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 55; BGH NVwZ 2015, 1309; Maurer § 31 Rn. 11.

Ein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen in jedem Fall gegeben, wenn der Verstoß bereits in einem Urteil des EuGH festgestellt worden ist.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 57. Ebenso liegt der Fall, wenn der Mitgliedstaat keine Wahl hinsichtlich der gesetzgeberischen Umsetzung einer Richtlinie hat.EuGH Slg. 1996, I-4845 ff. Rn. 25; Slg. 1996, I-2553 ff. Rn. 28.

Liegt der Frage, ob ein qualifizierter Verstoß vorliegt, judikatives Unrecht zugrunde, so muss die in Rede stehende letztinstanzliche Gerichtsentscheidung offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen haben.

EuGH Slg. 2003, I-10239 ff. Rn. 53. Anders als in den zuvor dargestellten Konstellationen geht es bei dem judikativen Unrecht nicht um die Wahrung der Ermessensgrenzen, sondern um die Beachtung des geltenden Rechts. Die Veränderung des Anknüpfungspunktes, um einen qualifizierten Verstoß festzustellen, berücksichtigt einerseits die Belange der Rechtssicherheit sowie andererseits die Besonderheit der richterlichen Funktion, sprich die richterliche Unabhängigkeit.Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 70 Rn. 48; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 318.

Die Feststellung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, wird durch die nationalen Gerichte vorgenommen.

BGH NVwZ 2015, 1309; Schlick NJW 2015, 2703 ff.

IV. Kausal verursachter Schaden

388

Der eingetretene Schaden muss unmittelbar kausal auf dem Verstoß gegen das EU-Recht beruhen.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 51, 65. Es gilt die Adäquanztheorie,Maurer § 31 Rn. 12; Ossenbühl/Cornils S. 609. d.h., es ist zu fragen, ob der eingetretene Schaden objektiv vorhersehbar war.

Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass Elemente des Verschuldens bei dem Punkt, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, mit einfließen.

Ossenbühl/Cornils S. 610; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 70 Rn. 51; Maurer § 31 Rn. 13.

C. Verjährung

389

Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch verjährt nach den nationalen Regelungen. Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des EuGH

EuGH NVwZ 2009, 771, 772 ff. Sache der Mitgliedstaaten, die Verjährung auszugestalten. Die nationale deutsche Verjährungsregelung ist danach mit dem Recht der EU vereinbar,EuGH NVwZ 2009, 771, 774. so dass sich die Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB richtet. Sie beträgt regelmäßig drei Jahre.

D. Inhalt des Anspruchs

390

Der Inhalt und Umfang des zu leistenden Ersatzes bemisst sich im Grundsatz nach den nationalen Vorgaben. An diesem Punkt ist jedoch an die Eigenständigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung zu denken. Deshalb ist im Gegensatz zur nationalen Beschränkung der Amtshaftung auf Geldersatz bei einer europarechtlich begründeten Staatshaftung auch eine Naturalrestitution möglich.

Ossenbühl/Cornils S. 624; Maurer § 31 Rn. 16.

391

Die Ersatzleistung muss den Schaden voll ersetzen. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn, zumindest darf er nicht vollständig ausgeschlossen werden.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 87. Insgesamt muss die Ersatzleistung angemessen sein, deren Konturen die Mitgliedstaaten festlegen dürfen.EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 90.

Ein Mitverschulden, § 254 BGB, und ein Haftungsausschluss im Falle der Versäumung der zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, § 839 Abs. 3 BGB, sind zu berücksichtigen.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 84; Slg. 1996, I-4845 ff. Rn. 72.

E. Prozessuale Fragen

I. Anspruchsgegner

392

Anspruchsgegner ist der Mitgliedstaat selbst. Damit ist aber noch offen, wer innerhalb des Mitgliedstaates für die fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts haftet. Da dies der mitgliedsstaatlichen Regelung überlassen bleibt, ist Anspruchsgegner derjenige Hoheitsträger, der sich den Verstoß zurechnen lassen muss. Anspruchsgegner können daher die Bundesrepublik Deutschland selbst, die Bundesländer oder die Gemeinden und Kreise sein. Eine kumulative Haftung der Bundesrepublik Deutschland neben einem anderen Hoheitsträger besteht nicht.

BGHZ 161, 224, 236.

II. Rechtsweg

393

Für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.

III. Konkurrenzen

394

Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist im Verhältnis zu den nationalen Haftungsansprüchen ein eigenständiges Haftungsinstitut, so dass er mit ihnen konkurriert und neben ihnen bestehen kann.

EuGH Slg. 1996, I-1029 ff. Rn. 66.

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