Inhaltsverzeichnis
C. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist der Rechtsträger, dessen Behörde bzw. Bediensteten an dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis beteiligt ist. Das sind im Regelfall die Gebietskörperschaften Bund, Land, Kommune und Kreis.
II. Rechtsweg
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Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ist zu differenzieren.
Vgl. auch: Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 253.1. Ordentlicher Rechtsweg
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Klar dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind:
• | Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 2 VwGO. |
• | Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. Sie können unter das Merkmal „Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“ subsumiert werden, § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO. |
2. Verwaltungsrechtsweg
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Klar dem Verwaltungsrechtsweg lassen sich zuordnen:
• | Ansprüche aus personalen Sonderbeziehungen §§ 54 BeamtStG, Bis 1.4.2009: § 126 BRRG. 32 WPflG, im Übrigen wegen ihrer Begründung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften § 40 Abs. 1 VwGO. |
• | Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, das folgt als Konsequenz aus § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO. |
• | Ansprüche des Staates gegen den Bürger, da der Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herrührt. Hierzu zählen auch Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. |
• | Ansprüche auf Erfüllung und Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. Sie sind in § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht erwähnt und fallen im Umkehrschluss so in den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 VwGO. |
III. Konkurrenzen
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Expertentipp
Diese zugegebenermaßen schwierige Rechtswegzuordnung erschließt sich Ihnen durch genaues Lesen des § 40 VwGO.
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis können neben Ansprüchen aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werden.
Das Verhältnis gleicht dem der vertraglichen zu deliktischen Ansprüchen im Zivilrecht.
Mit Blick auf die Verschuldensvermutung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB analog, der Haftung für Erfüllungsgehilfen in § 278 BGB analog und dem Fehlen der Subsidiaritätsklausel, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB beinhaltet der Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis gegenüber dem Amtshaftungsanspruch einige Vorteile.
Expertentipp
Einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis prüfen Sie bitte wie im Zivilrecht stets als erstes vor dem deliktischen Anspruch aus Amtshaftung.