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Staatshaftungsrecht - Personalsonderbeziehungen im öffentlichen Recht

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Staatshaftungsrecht

Personalsonderbeziehungen im öffentlichen Recht

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IV. Personalsonderbeziehungen

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Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis kann auch bei einer engen personenrechtlichen Verbindung vorliegen.

Als ein solches durch Nähe und Fürsorge geprägtes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist das Beamtenverhältnis anerkannt. Bisher bestehen im Beamtenrecht keine Regelungen, die die Haftung des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten regeln. Deshalb können die in Analogie zum BGB entwickelten Grundsätze dieses Haftungsinstituts angewandt werden.

BVerwGE 13, 17 ff.; 53, 12, 21; BVerwG NVWZ 1998, 400; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 68 Rn. 9; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 21 Rn. 15.

Die Voraussetzung für eine Haftung in diesem Fall ist eine schuldhafte Pflichtverletzung der sich aus dem konkreten Beamtenverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten, wodurch dem Beamten ein Schaden entsteht. Anspruchsnorm ist § 280 BGB analog i.V.m. der jeweiligen Vorschrift aus dem Beamtenrecht, die das verletzte Recht bzw. die verletzte Pflicht normiert.

Vgl. als Beispiele BVerwGE 13, 17 ff.; 80, 123 ff.

Ebenso ist das Zivildienstverhältnis

BGH DÖV 1990, 1027 f.; vgl. auch Fallbeispiel, Thiele JuS 2006, 534 ff. und das WehrdienstverhältnisBVerwGE 52, 247 ff. als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis anerkannt.

Nicht als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis wird hingegen das Schulverhältnis eingeordnet.

BGH NJW 1963, 1828; kritisch dazu: Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 68 Rn. 11; Ossenbühl/Cornils S. 428 f.

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