Inhaltsverzeichnis
- 6. Teil Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- A. Grundlagen
- B. Anspruchsvoraussetzungen
- I. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
- II. Vermögensverschiebung
- III. Ohne Rechtsgrund
- C. Verjährung
- D. Inhalt des Anspruchs
- E. Prozessuale Fragen
- I. Anspruchsgegner
- II. Rechtsweg
- III. Statthafte Klageart
- IV. Konkurrenzen
6. Teil Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
A. Grundlagen
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Definition
Definition: öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist im System des Staatshaftungsrechts im weitesten Sinne ein Wiederherstellungsanspruch. Er soll eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage wieder in Übereinstimmung mit ihr bringen.
Es geht damit beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht um Schadensersatz oder Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff, sondern um die Rückabwicklung fehlerhafter Vermögensverschiebungen.
Ossenbühl/Cornils S. 530. Derartige rechtsfehlerhafte Vermögenslagen können im Verhältnis Staat-Bürger, Bürger-Staat und zwischen zwei Hoheitsträgern eintreten.Beispiel
Das Land L zahlt an einen Kulturverein aufgrund eines Datenfehlers einen Subventionsbetrag doppelt aus.
Beispiel
Der Bürger B zahlt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einen Betrag an die Stadt S für die Errichtung eines Kinderspielplatzes, der aus technischen Gründen in der Folgezeit aber nicht realisiert wird. Daraufhin tritt B vom Vertrag zurück.
Beispiel
Das Land L gewährt der Stadt S einen zweckgebundenen Zuschuss für die Errichtung von Radwegen, die aber nicht gebaut werden. Die Stadt S will die Zuschüsse gleichwohl nicht zurückzahlen und sie in ihrem städtischen Haushalt für andere Zwecke verwenden.
In allen drei Fällen ist eine Vermögenslage eingetreten, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmt.
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Nachdem früher seine Grundlage in der entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB gesehen wurde,
BayVGH NJW 1974, 2021. ergibt sich nach nunmehr h.A. seine Grundlage als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.BVerwGE 71, 85, 89; BVerwG NJW 2006, 3225, 3226; Maurer § 29 Rn. 21; Peine § 14 Rn. 1025; Windthorst JuS 1996, 895.Expertentipp
In einer Klausur müssen Sie den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht mehr herleiten. Er ist als gegeben zu unterstellen. Der Hinweis auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung reicht aus.
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist teilweise positiv geregelt. Insoweit ist kein Raum mehr für den gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Ossenbühl/Cornils S. 534 ff., 539.Insbesondere liegen derartige ihn ausschließende Regelungen mit § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG, § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG vor. Besonders zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Rückforderung von überzahlten Beträgen im Bereich der Verwaltungsvollstreckung NRW ebenfalls spezialgesetzlich geregelt ist in § 77 Abs. 4 S. 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 GebG NRW.
Expertentipp
Damit ist in Verwaltungsvollstreckungsrechtsklausuren, soweit es um Rückzahlungen von entsprechenden Beträgen geht, in NRW der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage nicht mehr relevant.
B. Anspruchsvoraussetzungen
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist stark an den §§ 812 ff. BGB orientiert.
BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; Maurer § 29 Rn. 21.Prüfungsschema
Wie prüft man: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. | Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung |
II. | Vermögensverschiebung |
III. | Ohne Rechtsgrund |
IV. | Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten |
I. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch kann nur angenommen werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung vorliegt. Dabei ist auf die Rechtsnatur des rückabzuwickelnden Verhältnisses abzustellen. Die Qualifizierung der Rechtsnatur erfolgt also auf der Grundlage, die vermeintlich für die Vermögensverschiebung angenommen wurde bzw. später weggefallen ist.
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Die Zuordnung zum Öffentlichen Recht oder zum Privatrecht entscheidet sich nach den allgemeinen Abgrenzungstheorien. Liegt kein öffentlich-rechtliches Verhältnis vor, so sind §§ 812 ff. BGB direkt in einem zivilrechtlichen Verfahren anzuwenden.
Beruht die Rechtsbeziehung auf einem Verwaltungsakt oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG, so ist auch das Rückabwicklungsverhältnis als Kehrseite öffentlich-rechtlicher Natur.
BVerwGE 40, 85, 89; 89, 345, 350; Maurer § 10 Rn. 7 und § 29 Rn. 29. Der Gesetzgeber hat das auch z.B. in § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG zum Ausdruck gebracht.Fehlt ein derartiger Anhaltspunkt, so kann die erbrachte und jetzt rückabzuwickelnde Leistung nur nach Zurechnungskriterien dem Öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zugeordnet werden; konkret danach, in welchem Zusammenhang die Leistung erbracht worden ist.
BVerwGE 25, 72, 76; 30, 77, 79. Besteht zwischen dem Hoheitsträger bzw. seiner Behörde und dem Empfänger der Leistung kein öffentlich-rechtliches Verhältnis, so kann auf den Zweck oder die Motivation der Leistung zur Bestimmung der Rechtsnatur zurückgegriffen werdenOssenbüh/Cornils S. 538 f.Beispiel
Nach dem Tode des Beamten B laufen dessen Bezügezahlungen weiter. Die Hinterbliebenen freuen sich.
Hier besteht zwischen der zahlenden Behörde und den Empfängern keinerlei öffentlich-rechtliche Beziehung, denn die bestand nur zum Verstorbenen Beamten B. Die Geldleistung als solche ist neutral. Sie kann aber unter den Gesichtspunkten „Zweck/Motivation“ dem ursprünglichen Beamtenverhältnis des Verstorbenen B zugeordnet werden und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur.
BVerwG DVBl. 1990, 870; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 24 Rn. 12 f.Dagegen kann auch der Standpunkt vertreten werden, dass keine öffentlich-rechtliche Beziehung besteht, da gerade das Beamtenverhältnis mit dem Tod des B erloschen ist und zu den Hinterbliebenen ein rein zivilrechtlich geprägtes Verhältnis anzunehmen ist.
BVerwG NJW 1990, 2482; BayVGH NJW 1990, 933 f.II. Vermögensverschiebung
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Weiterhin setzt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine Vermögensverschiebung voraus, d.h., auf der einen Seite liegt eine Vermögensminderung und spiegelbildlich auf der anderen Seite eine Vermögensmehrung vor. Gegenstand der Vermögensverschiebung ist grundsätzlich Geld. Ausnahmsweise kann aber auch ein Grundstück Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein. Im Übrigen kann insoweit auf die zu §§ 812 BGB ff. entwickelten Grundsätze verwiesen werden.
Peine § 14 Rn. 1036.III. Ohne Rechtsgrund
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Die Vermögensverschiebung muss schließlich ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Das Merkmal „ohne Rechtsgrund“ muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ob überhaupt ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vorgelegen hat oder er später in Fortfall gekommen ist, ist völlig unerheblich.
Vgl. Maurer § 29 Rn. 24.282
Rechtsgrund für eine Vermögensverschiebung ist im Regelfall ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist grundsätzlich unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam, d.h., zu beachten, es sei denn, dass er nichtig ist, § 43 Abs. 2 u. 3 VwVfG. Also selbst im Falle seiner bloßen Rechtswidrigkeit ist der Verwaltungsakt immer noch wirksamer Rechtsgrund einer Vermögensverschiebung. Allein eine Nichtigkeit, § 44 VwVfG, lässt ihn als Rechtsgrund ausscheiden.
Das hat für den Fall der bloßen Rechtswidrigkeit zur Folge, dass der Verwaltungsakt als Rechtsgrund zunächst durch eine Behörde oder ein Gericht aufgehoben werden muss, um überhaupt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu erfüllen.
Maurer § 29 Rn. 24; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 24 Rn. 15 f.283
Bildet ein öffentlich-rechtlicher Vertrag den Rechtsgrund, so ist er zunächst aufzuheben oder es ist seine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit nach §§ 58, 59 VwVfG festzustellen. Eine bloße Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags reicht auch hier nicht aus.
Peine § 14 Rn. 1037.284
Schließlich kann ein Rechtsgrund kraft Gesetzes vorliegen. Zu denken ist dabei in erster Linie an Besoldungsvorschriften, z.B. § 2 Abs. 1 BBesG.
Sartorius Nr. 230.Expertentipp
Innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist von Ihnen also zu prüfen, ob ein Rechtsgrund vorliegt oder nicht. Im Falle eines Verwaltungsaktes bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrags prüfen Sie dessen formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Nur im Falle einer Nichtigkeit entfällt der Rechtsgrund. Ansonsten bleibt er bestehen und ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.
Anders, wenn im Sachverhalt bereits die Aufhebung des Verwaltungsaktes bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrags mitgeteilt wird. Dann ist lediglich aufgrund dieser Information der fehlende Rechtsgrund zu konstatieren.
C. Verjährung
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, §§ 195 ff. BGB analog.
BVerwG Jura (JK) 2017, 1128 mit Bespr. Eifert.D. Inhalt des Anspruchs
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch beinhaltet die Herausgabe des Erlangten einschließlich der gezogenen Nutzungen. Ist die Herausgabe des Erlangten nicht möglich, so richtet sich der Erstattungsanspruch auf Wertersatz, der sich nach dem objektiven Verkehrswert richtet.
BVerwG NJW 1980, 2538; BVerwG NJW 1999, 1201, 1203. Die Grundsätze des § 818 Abs. 1 u. 2 BGB werden insoweit herangezogen.287
Hinsichtlich einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 818 Abs. 3 BGB ist zu unterscheiden, wer sich auf den Wegfall einer Bereicherung beruft.
Der Hoheitsträger und seine Behörden können sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da dem die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Staates und seine Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, entgegenstehen.
Peine § 14 Rn. 1038; Maurer § 29 Rn. 26. Dasselbe gilt im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander.BVerwGE 36, 108, 113 f.; 71, 85, 89; OVG Rh.-Pf. NVwZ 1988, 448.Soweit sich ein Bürger auf den Gedanken des Einwands eines Wegfalls der Bereicherung stützt, ist erneut zu differenzieren. Wenn die rückgängig zu machende Vermögensverschiebung auf einem Verwaltungsakt beruht, ist dieser Verwaltungsakt als Rechtsgrundlage zunächst aufzuheben. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens kann sich der betroffene Bürger auf Vertrauensschutz bzgl. begünstigender Verwaltungsakte berufen. Der Vertrauensschutz übernimmt insoweit die Funktion der §§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB.
Maurer § 29 Rn. 27; Peine § 14 Rn. 1041. Hinsichtlich einer Rückerstattung der Leistung finden sich in §§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG gesetzliche Regelungen, die den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließen.288
Basiert die zurück zu gewährende Leistung nicht auf einem Verwaltungsakt, so verneint die Rechtsprechung des BVerwG einen Rückgriff auf den Rechtsgedanken der §§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB und zieht die Grundsätze des Vertrauensschutzes heran. Hintergrund dafür ist, dass anders als bei § 819 Abs. 1 BGB nicht nur positive Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund zum Ausschluss des Anspruchs führt, sondern auch grob fahrlässige Unkenntnis.
BVerwGE 71, 85, 90 f.289
Die Literatur lehnt die Position der Rechtsprechung ab, da mangels eines Verwaltungsaktes nur die Vermögensverschiebung selbst als Anknüpfungspunkt für einen Vertrauensschutz verbleibt, was gerade als Vertrauensbasis nicht ausreicht.
Maurer § 29 Rn. 28; Peine § 14 Rn. 1042.Expertentipp
Im Rahmen einer Klausur sollten Sie als erstes feststellen, ob ein Verwaltungsakt als Rechtsgrundlage für die Vermögensverschiebung vorlag oder nicht. Nur wenn das nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, ob Vertrauensschutz oder der Gedanke aus §§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Sie können an dieser Stelle beide Positionen vertreten.
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Im Übrigen wird der Inhalt des Anspruchs nicht wegen des Rechtsgedankens aus § 814 BGB ausgeschlossen, da ein Hoheitsträger stets an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, gebunden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bürgers ist also nicht wegen Kenntnis der Rechtswidrigkeit der von ihm erbrachten Leistung ausgeschlossen.
OVG Rh.-Pf. NVwZ 1992, 798; VGH Bad.-Württ. NVwZ 1991, 583, 587.Der Gedanke aus § 817 S. 2 BGB findet ebenso keine Anwendung.
BVerwG NVwZ 2003, 993 f.; VGH Bad.-Württ. VBlBW 2004, 52, 54.Der Grundsatz von Treu und Glauben kann hingegen zur Beschränkung bzw. zum Verlust des Anspruchs führen.
BVerwG NJW 1998, 3135.E. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist derjenige, von dem die Rückabwicklung der Vermögensverschiebung verlangt wird.
II. Rechtsweg
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der VerwaltungsRechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.
III. Statthafte Klageart
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Klagt ein Bürger gegen den Hoheitsträger aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch allein auf die reale Rückabwicklung der Vermögensverschiebung, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft.
Möglicherweise kann die Vermögensverschiebung nur durch den vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes rückgängig gemacht werden. Dann muss der Bürger Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes erheben, § 42 Abs. 1 VwGO.
Schließlich kann die Vermögensverschiebung auf einem Verwaltungsakt beruhen. In diesem Fall ist der Verwaltungsakt zunächst als Rechtsgrund im Wege einer Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, zu beseitigen. In diesem Fall kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO mit der Anfechtungsklage verbunden werden.
Kopp/Schenke, § 113 Rn. 82.294
Klagt ein Hoheitsträger gegen den Bürger auf Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung, so ist hierfür die allgemeine Leistungsklage statthaft.
Soweit der Hoheitsträger die Möglichkeit hat, seinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Wege eines Verwaltungsaktes festzusetzen, z.B. über § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG, § 50 Abs. 3 SGB X, geht diese Möglichkeit vor, da sie das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen lassen dürfte.
Kopp/Schenke vor § 40 Rn. 50.295
Neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen soll nach der Rechtsprechung des BVerwG und seiner Kehrseitentheorie die Rückforderung immer durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn die Leistung selbst durch Verwaltungsakt gewährt worden ist, da die Rückforderung einer Leistung nach dem gleichen Recht erfolgt wie ihre Gewährung.
BVerwGE 40, 85, 89; 89, 345, 350. Die Berechtigung, einen solchen Anspruch im Wege des Verwaltungsaktes durchzusetzen, ergibt sich auch aus der subordinationsrechtlichen Prägung des Verhältnisses Staat-Bürger.BVerwGE 21, 270, 271; 59, 13, 19 f.Dieser Position der Rechtsprechung des BVerwG ist entgegenzuhalten, dass weder die Kehrseitentheorie noch das Subordinationsverhältnis eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt, der eine Rückforderung einer Leistung beinhaltet, darstellt. Es gilt das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG. Damit bleibt es bei der Möglichkeit des Hoheitsträgers, seinen Anspruch gegenüber dem Bürger mittels einer Leistungsklage zu verfolgen.
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Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen Hoheitsträgern untereinander erfolgt über eine allgemeine Leistungsklage.
Ossenbühl/Cornils S. 553.IV. Konkurrenzen
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann neben einem Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einer unberechtigten öffentlich-rechtlichen GoA geltend gemacht werden. Eine berechtigte öffentlich-rechtliche GoA stellt einen Rechtsgrund i.S.d. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar.
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Expertentipp