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II. Öffentlich-rechtliche Verwahrung
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Definition
Definition: öffentlich-rechtliche Verwahrung
Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung besteht, wenn eine Behörde eine bewegliche Sache aufgrund öffentlichen Rechts in Besitz nimmt. Ebenso verhält es sich, wenn ein Bürger eine öffentlich-rechtlich gewidmete Sache des Staates in seine tatsächliche Sachherrschaft nimmt.
Der eigentlich Berechtigte ist dabei vollständig von seinen tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache ausgeschlossen. Stattdessen übt jetzt die Behörde die mit der Besitzergreifung verbundenen Fürsorge- und Obhutspflichten bzgl. der Sache aus.
Sprau in: Palandt, § 688 Rn. 12.135
Auf ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis sind die §§ 688 ff. BGB analog anzuwenden.
Expertentipp
Die Prüfung dieses Anspruchs erfolgt entsprechend den zivilrechtlichen Vorgaben einer Verwahrung.
Allerdings besteht eine wichtige Besonderheit. Die in § 690 BGB angeordnete Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) gilt für einen hoheitlichen Verwahrer nicht. Der Staat ist durch seine Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet, die allgemeinen Maßstäbe der Sorgfalt einzuhalten. Er haftet deshalb auch für leichte Fahrlässigkeit.
Beispiel
• | Sicherstellung nach dem Polizeigesetz mit anschließender Verwahrung. Die Verwahrung ist dabei zum Teil gesetzlich geregelt, vgl. z.B. § 44 PolG NRW, § 32 Abs. 3 PolG BW i.V.m. § 3 DVO PolG BW. Soweit die spezialgesetzlichen Regelungen nicht greifen, gelten die privatrechtlichen Regelungen analog. |
• | Verwahrung als Folge einer Ersatzvornahme, namentlich in den Abschlepp-Fällen. Hier liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis vor, wenn das Fahrzeug vor dem Zugriff des Halters oder Fahrers gesichert ist, also sich auf einem abgeschlossenen Verwahrparkplatz befindet. Andernfalls, sprich bei Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen, liegt grundsätzlich keine Verwahrung vor. §§ 688 ff. BGB analog sind nicht anzuwenden. |
• | Beschlagnahme von Gegenständen nach §§ 94 ff. StPO. BGHZ 1, 369 ff. |
• | Entgegennahme von Fundsachen durch die zuständige Behörde. BGH NJW 1990, 1230. |