Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
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Die Verwaltung kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Form sie eine Rechtsbeziehung zum Bürger begründen will. Es gilt der Grundsatz der Formenwahlfreiheit. Im Regelfall wählt sie den Weg über einen Verwaltungsakt. Sie kann aber auch ein Schuldverhältnis begründen. Diese beiden Formen sind strikt voneinander zu trennen. Insbesondere begründet ein Verwaltungsverfahren und der Erlass eines Verwaltungsaktes kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis.
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Innerhalb eines Schuldverhältnisses kann die Verwaltung sich wiederum zwischen einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Schuldverhältnis entscheiden.
Ein privatrechtliches Schuldverhältnis richtet sich nach den Regeln des BGB.
Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ist für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages in §§ 54 ff. VwVfG normiert. Über § 62 S. 2 VwVfG sind die Vorschriften des BGB ergänzend anzuwenden. Damit besteht für den öffentlich-rechtlichen Vertrag ein abschließendes Regelungssystem.
Hinweis
Details zur Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags finden Sie im Skript „Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil“.
Expertentipp
Lesen Sie die §§ 54 ff. VwVfG! Wiederholen Sie die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
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Darüber hinaus finden sich jedoch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse keine gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grunde können die schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB grundsätzlich sinngemäß herangezogen werden.
Eine allgemeingültige Definition für die richterrechtlich geformte und gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsfigur
Windthorst JuS 1996, 605; so auch: Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 237. öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht nicht. Gleichwohl kann es umschrieben werden.Definition
Definition: öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis
Danach ist ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis anzunehmen, wenn ein besonders enges öffentlich-rechtliches Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet wird und mangels gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des Öffentlichen Rechts vorliegt.
BGHZ 21, 214, 218; 59, 303, 305; 61, 7, 11.Das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis ist geprägt durch seine Vergleichbarkeit zum bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis.
Maurer § 29 Rn. 2.124
Vor diesem Hintergrund gibt es einerseits Versuche einer Systematisierung,
Vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 68 Rn. 5; Windthorst JuS 1996, 607. andererseits hat die Rspr. eine stabile Kasuistik von allgemein anerkannten Fallgruppen entwickelt.Dazu gehören:
• | öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse, BGHZ 54, 299 ff.; 59, 303 ff.; 61, 7 ff. |
• | öffentlich-rechtliche Verwahrung, BGHZ 1, 369 ff.; 4, 192 ff.; BGH NJW 1990, 1230 ff. |
• | öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, BGHZ 40, 28 ff.; 63, 167 ff.; BVerwGE 80, 170 ff. |
• | personale Sonderverhältnisse. BVerwGE 13, 17 ff. |
Hinweis
Für die Klausurbearbeitung und Examensvorbereitung ist nur wichtig, dass Sie eine Haftung aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und die dazu entwickelten nachfolgenden Fallgruppen kennen.
Expertentipp
Im Prüfungsaufbau sind diese Ansprüche, soweit sie denn in Betracht zu ziehen sind, stets vor der Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen. Sie wissen doch: schuldrechtliche Ansprüche sind vor deliktischen Ansprüchen zu prüfen. Das gilt auch hier im Staatshaftungsrecht.