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Staatshaftungsrecht - Amtshaftung - Kausaler Schaden

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Staatshaftungsrecht

Amtshaftung - Kausaler Schaden

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VI. Kausaler Schaden

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Die Amtspflichtverletzung muss für den eingetreten Schaden ursächlich gewesen sein.

Ein Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgüter des von der Amtspflichtverletzung betroffenen Bürgers eintritt. Das Kausalitätserfordernis ergibt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB mit dem Wort „daraus“. Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden wird danach bestimmt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtswalters genommen hätten und wie sich dann die Vermögenslage bei dem betroffenen Bürger dargestellt hätte.

BGHZ 96, 157, 171; 143, 362; Maurer § 26 Rn. 26.

Im Baurecht ist die Besonderheit zu beachten, dass ein Verpflichtungsurteil zur Erteilung einer Baugenehmigung, das nicht umgesetzt wird, keinen kausalen Schaden zur Folge hat, wenn nach dem Verpflichtungsurteil der Bebauungsplan oder der Flächennutzungsplan zu Lasten des Bauwilligen geändert werden.

BGH NVwZ 2008, 815 f. Nur die bereits erteilte Baugenehmigung schützt vor Rechtsänderungen, ansonsten geht die Planungshoheit der Gemeinde vor.BVerwG DVBl. 2008, 386, 388 = Schoch JK 7/08, VwGO § 113 I 1/23.

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Schwierigkeiten, die Kausalität festzustellen, können sich bei Verfahrensfehlern ergeben. Die Ursächlichkeit ist zu verneinen, wenn auch bei Beachtung der Verfahrensvorschriften im Ergebnis die gleiche Entscheidung hätte getroffen werden müssen – rechtmäßiges Alternativverhalten.

BGHZ 63, 319, 325; 143, 362, 363. Dieses Ergebnis lässt sich auch mit Blick auf § 46 VwVfG rechtfertigen.Vgl. Maurer § 26 Rn. 26.

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Bei Ermessensfehlern ist der Amtspflichtverstoß nur dann für den Schaden kausal, wenn er bei ermessensfehlerfreier Entscheidung nicht entstanden wäre. Dies ist eindeutig, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Besteht hingegen ein Ermessensspielraum, ist die Kausalität nur anzunehmen, wenn die Behörde den Schaden bei zutreffender Ermessensausübung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verursacht hätte.

BGHZ 129, 226; 146, 122, 128 ff.

Entsprechendes gilt für Amtspflichtverletzungen bei Unterlassen.

BGH NVwZ 1994, 823, 825.

Expertentipp

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Da bei Ermessensentscheidungen, soweit keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, für die Annahme einer Kausalität sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind, gilt für Sie, dass bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich keine Kausalität zum Schaden gegeben ist.

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