Staatshaftungsrecht

Amtshaftung - Haftungsausschluss / -beschränkungen

VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen

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Wenn die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen, ist zu prüfen, ob der Anspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Nicht gemeint ist an dieser Stelle der grundsätzliche Ausschluss einer auf den Staat übergeleiteten Amtshaftung durch andere Normen, die ihn verdrängen.

Siehe oben Rn. 17. Hier geht es nur um die Begrenzungen, die sich aus § 839 BGB selbst ergeben.

 

1. Subsidiaritätsklausel – Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB

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Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Haftung des Amtswalters ausgeschlossen, wenn er nur fahrlässig gehandelt hat und der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese sog. Subsidiaritätsklausel, auch Verweisungsprivileg genannt, schließt die Entstehung eines Amtshaftungsanspruchs aus.

BGHZ 61, 351, 357 f.; 91, 48, 51. Infolge dessen kann auch nichts auf den Staat nach Art. 34 GG übergeleitet werden.

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Die Subsidiaritätsklausel ist nur historisch zu erklären. Ursprünglich fungierte sie als Schutzbestimmung für den persönlich haftenden Beamten, der durch den Staat nicht entlastet wurde. Sie sollte eine drohende Haftung einschränken und so den Beamten nicht in seiner Entschlussfreude und Entscheidungskraft beeinträchtigen.

Ossenbühl/Cornils S. 79; Zippelius/Würtenberger S. 387. Durch die Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG ist dieser Zweck für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns entfallen. Die Überleitung auf den Staat führt jetzt dazu, dass der Staat selbst in den Genuss der Subsidiaritätsklausel kommt und privilegiert wird. Die Rechtsprechung des BGH ist gleichwohl nicht soweit gegangen, die Subsidiaritätsklausel wegen Art. 34 GG generell nicht mehr anzuwenden, bzw. sie faktisch außer Kraft zu setzen. Die Streichung einer Rechtsnorm ist dem Gesetzgeber vorbehalten. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist somit nach wie vor im Grundsatz anwendbar.Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 9; Windthorst JuS 1995, 993; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 98.

Hinweis

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Soweit keine Überleitung auf den Staat erfolgt, also der Beamte im privatrechtlichen Bereich handelt, hat § 839 Abs. 1 S. 2 BGB seinen Schutzzweck voll behalten.

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Auch wenn die Subsidiaritätsklausel weiterhin zu beachten ist, so ist ihr Anwendungsbereich doch sehr stark eingeschränkt.

Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 54; Windthorst JuS 1995, 994. Sie findet keine Anwendung,Vgl. zum Ganzen: Papier in: MüKo § 839 Rn. 307 ff.; Maurer § 26 Rn. 31. wenn

sich die anderweitige Ersatzmöglichkeit als Anspruch wiederum gegen einen Verwaltungsträger richtet.

BGHZ 13, 88, 101 ff.; 50, 271, 273; 62, 394, 396 f.; BGH NJW 2003 348, 355; Ossenbühl/Cornils S. 86. In diesen Fällen macht die Subsidiaritätsklausel keinen Sinn, da immer die öffentliche Hand für den Schaden einzustehen hat – Einheit des Staates;

sich die anderweitige Ersatzmöglichkeit als gesetzliche oder private Versicherungsleistung darstellt.

BGHZ 70, 79 f.; 79, 26, 31 ff.; 79, 35, 36 f.; 85, 230, 233; 91, 48, 54. Hier hat der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte den anderweitigen Anspruch durch eigene Leistungen erworben, die durch die Subsidiaritätsklausel jetzt nicht dem Staat zugute kommen sollen. Auch verfolgt die Versicherungsleistung nicht das Ziel, staatliches Unrecht auszugleichen;

es sich um eine Lohnfortzahlung handelt,

BGHZ 62, 380, 383 f. da sie Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ist;

bei der dienstlich veranlassten Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr.

BGHZ 68, 217, 221 f. In diesen Fällen sind alle Verkehrsteilnehmer gleich zu behandeln und es besteht kein Raum für eine Besserstellung des Staates. Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG, verdrängt hier die Subsidiaritätsklausel.BGHZ 68, 217, 220 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 19; Windthorst JuS 1995, 995. Das gilt aber nicht, wenn die Dienstfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten – Warnlicht/Sirene – nach § 35 Abs. 1 u. 6 StVO erfolgt. Das betrifft den Einsatz der Polizei und der Feuerwehr sowie von Straßenreinigungs- und Müllfahrzeugen;BGHZ 85, 225, 228 f.; 113, 164, 167 ff.; 148, 385, 387.

die als hoheitliche Aufgabe übertragene Straßenverkehrssicherungspflicht vgl. § 9a StrWG NRW; Art. 72 BayStrWG verletzt wird.

BGHZ 75, 134, 136 ff.; 118, 368, 371 f.; 123, 102, 104 f. Auch hier wird der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung herangezogen, da eine Nähe zum allgemeinen Straßenverkehr besteht. Die Straßenverkehrssicherungspflicht trifft zudem jeden, der eine Gefahrenlage geschaffen hat und verpflichtet ihn, drohende Schäden für Dritte abzuwenden.

Expertentipp

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Die Subsidiaritätsklausel bleibt für Sie interessant in den Fällen,

wenn eine Dienstfahrt unter Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 u. 6 StVO erfolgt,

auch im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr,

wenn weitere Privatpersonen an dem Schadensfall beteiligt sind, an die sich der von der Amtspflichtverletzung betroffene Bürger halten kann und

der Beamte privatrechtlich tätig wird und deshalb persönlich haftet.

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Liegt kein Fall der Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel vor, gilt § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter der Voraussetzung, dass der Amtswalter fahrlässig gehandelt hat, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht und diese schließlich auch durchsetzbar ist.

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Die erste Voraussetzung ergibt sich als Ergebnis, wenn das Verschulden der Amtspflichtverletzung geprüft wird. Bei Vorsatz entfällt die Subsidiaritätsklausel.

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Das zweite Element erfasst grundsätzlich alle vertraglichen und gesetzlichen Leistungsverpflichtungen, die der von der Amtspflichtverletzung Geschädigte gegenüber einem Dritten geltend machen kann

BGHZ 62, 380, 385; Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 58. und nicht unter die oben genannten Fälle der Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel fallen.

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Die dritte Bedingung ist erfüllt, wenn der anderweitige Ersatzanspruch in absehbarer Zeit in zumutbarer Weise tatsächlich durchgesetzt werden kann.

BGHZ 120, 124, 126 ff. Die anderweitige Ersatzmöglichkeit scheitert z.B. wegen tatsächlicher bzw. rechtlich unklarer Rechtslage, Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners oder der Geschädigte die Voraussetzungen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht einschätzen kann.Zum Ganzen: Papier in: MüKo § 839 Rn. 314.

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Rechtfolge der Annahme der Subsidiaritätsklausel ist, dass ein Amtshaftungsanspruch entfällt. Es kommt auch nicht zu einem Wiederaufleben der Eigenhaftung des Amtswalters, da der Tatbestand des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wegfällt und nicht nur die Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG.

Beispiel

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Die Ampelanlage in der Stadt K ist defekt und zeigt für alle Fahrtrichtungen grün. Die Polizei unterlässt es aufgrund eines Versehens, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen – z.B. die Ampelanlage abzuschalten, bzw. Regelung des Verkehrs durch Handzeichen von Polizisten an Ort und Stelle. Daraufhin kommt es zu einen Verkehrsunfall zwischen A und B. B muss zur Behebung der Unfallfolgen 10 000 € aufwenden. B möchte außer der Kfz-Haftpflichtversicherung des A auch vom Land L aus Amtshaftung Ersatz seines Schadens verlangen, da die Polizei untätig geblieben ist.

Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen der Untätigkeit der Polizei liegen vor. Problematisch ist, ob die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB eingreift.

Zunächst ist die Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel zu klären. Hier liegt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit vor, da B einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des A hat den Zweck, den Schaden des B zu regulieren. Die Fallgruppe, die die Subsidiaritätsklausel im Falle von Versicherungsleistungen entfallen lässt, betrifft Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Versicherung, die der von der Amtspflichtverletzung Geschädigte selbst hat. Diese Leistung soll nicht dazu dienen, Schäden aufzufangen, die außerhalb des Leistungsverhältnisses durch Andere verursacht worden sind. Das heißt vorliegend, B hat gegen seine eigene Versicherung einen Anspruch, der nicht den durch das Verhalten der Polizei mitverursachten Schaden abdecken soll. Der obige Fall liegt indes etwas anders. B hat einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A, nicht gegen seine eigene! Die Kfz-Haftpflichtversicherung des A ist aber gerade dafür da, den von A gegenüber B verursachten Schaden zu übernehmen. Damit wird ein Ausgleich im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem vorgenommen. Ein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs über die Subsidiaritätsklausel ist gegeben.

Die Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Übrigen zu bejahen. Die Polizei bzw. ihre Bediensteten haben durch ihr Unterlassen fahrlässig gehandelt. Der Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A besteht und ist auch durchsetzbar. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land L scheitert an der Subsidiaritätsklausel, weil B gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des A einen Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

Zum Fall vgl. BGHZ 91, 48 ff., 54.

2. Richterspruchprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB

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Handelt es sich um richterliche Tätigkeit, so unterfällt sie dem Merkmal „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i.S.d. Amtshaftungsanspruchs. Der Richter ist im Fall einer Amtspflichtverletzung nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Als Straftaten, die allein in Betracht kommen, sind die Rechtsbeugung, § 339 StGB, und die Richterbestechlichkeit, § 332 Abs. 2 StGB, zu nennen. Da beide Taten vorsätzliches Handeln verlangen, scheidet ein Amtshaftungsanspruch wegen eines fahrlässig falschen Urteils aus.

Der Sinn des Richterspruchprivilegs wird zum Teil im Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, überwiegend aber im Schutz der Rechtskraft staatlicher Urteile vor einer erneuten Sachprüfung gesehen. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der einen Prozess verliert, über ein Verfahren zur Amtshaftung die nochmalige Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erreicht. In einem Amtshaftungsverfahren müsste die Entscheidung des Gerichts erneut geprüft werden, um einen Amtspflichtverstoß überhaupt feststellen zu können.

Vgl. BGHZ 50, 14, 19 f.; 64, 347, 349; Maurer § 26 Rn. 50; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 38 f.; Windthorst JuS 1995, 995. Das gilt auch für Beisitzer, Schöffen und ehrenamtliche Richter.Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 67.

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Erfasst werden mit dem Merkmal „Urteil“ in § 839 Abs. 2 BGB alle gerichtlichen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen können.

BGHZ 155, 306, 308; Sprau in Palandt § 839 Rn. 68 f. Neben Urteilen fallen darunter u.a. Beschlüsse, § 91a ZPO, nicht aber Beschlüsse über Haftbefehle, Durchsuchungsanordnungen oder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, §§ 916, 935, 940 ZPO oder §§ 80, 80a, 123 VwGO.BGHZ 10, 55, 60; vgl. auch Papier in: MüKo § 839 Rn. 321; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 196, 198.

Wenn kein Urteil oder eine vergleichbare Entscheidung i.S.d. § 839 Abs. 2 BGB vorliegt, greift auch für Richter die Amtshaftung nach den allgemeinen Regeln ein, also auch im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Richters. Die Rechtsprechung des BGH vertritt hierbei die Ansicht, dass aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit eine Haftungsbeschränkung des Richters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu erfolgen hat.

BGHZ 155, 306, 309 f. Da diese Auffassung keine Stütze im Gesetzestext des § 839 BGB hat, ist sie abzulehnen.So Maurer § 26 Rn. 50.

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Schließlich ist zu beachten, dass das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht nur bei einer Amtspflichtverletzung durch ein Urteil eingreift, sondern „bei“ einem Urteil. Damit wird das der eigentlichen Entscheidung vorausgehende Verfahren mit einbezogen. Jedoch ist wiederum § 839 Abs. 2 S. 2 BGB zu sehen, der eine Haftungseinschränkung für bestimmte Verfahrenshandlungen schafft.

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Zwischen der Amtspflichtverletzung bei einem Urteil und dem eingetretenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Ossenbühl/Cornils S. 103 f.

3. Versäumung von Rechtsmitteln

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Nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt ein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

Ursprünglich hatte die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB den Grund, den leistungsschwachen Beamten zu schützen. Dieser Grund ist mit der Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG weggefallen.

Peine § 17 Rn. 1131. Mittlerweile wird der Grund für diese Haftungsbeschränkung in einer Konkretisierung und Verschärfung des Gedankens des Mitverschuldens, § 254 BGB, bzw. des Grundsatzes von Treu und GlaubenBGHZ 56, 57, 63. gesehen.Maurer § 26 Rn. 32. Darüber hinaus drückt diese Regelung den Vorrang des Primärrechtsschutzes aus.BGH NJW 1991, 1168, 1170; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 49; Windthorst JuS 1995, 995.

Hinweis

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Denken Sie daran: Primärrechtsschutz heißt, den rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff durch Rechtsbehelfe bzw. -mittel abzuwehren. Ziel ist die Beseitigung der rechtswidrigen Maßnahme und damit die Wiederherstellung eines rechtmäßigen, dem Gesetz entsprechenden Zustandes. Der Sekundärrechtsschutz duldet den rechtswidrigen Zustand und verfolgt das Ziel, diesen rechtswidrigen Zustand durch Schadensersatz bzw. Entschädigung auszugleichen.

Bitte prägen Sie sich ein, im gesamten Staatshaftungsrecht gilt der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz. Es gibt zwischen diesen beiden Möglichkeiten kein Wahlrecht.

BGHZ 98, 85, 88; 113, 17, 22; 117, 287, 293. Also kein „dulde und liquidiere“!

Expertentipp

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Machen Sie sich noch einmal bei der Gelegenheit klar, welche primären Rechtsschutzmöglichkeiten es gibt (Klagearten der VwGO).

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Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die Amtspflichtverletzung wenden oder die Abwendung des Schadens zum Ziel haben.

BGHZ 123, 1, 7; BGH NVwZ 2002, 373. Der Begriff umfasst neben den förmlichen auch die formlosen Rechtsbehelfe, Widerspruch, § 68 VwGO – soweit er noch nicht durch landesrechtliche Regelungen entfallen ist, z.B. § 6 AGVwGO NRW –, grundsätzlich alle Klagen nach der VwGO, Anträge im Eilverfahren, §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO, sowie daneben Petitionen, Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerden.Vgl. Peine § 17 Rn. 1130; Sprau in: Palandt, § 839, Rn. 73a; ablehnend hinsichtlich Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde Maurer § 26 Rn. 32. Nicht dazu gehören die FolgenbeseitigungsklageDetterbeck/Windthorst/Sproll § 10 Rn. 58. und die Verfassungsbeschwerde.BGHZ 30, 19, 28.

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Das Versäumnis, ein Rechtsmittel einzulegen, muss schuldhaft, zumindest fahrlässig sein. Davon ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Geschädigten Anlass dazu bestand, vom Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auszugehen. Das ihm hierzu möglicherweise die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen, steht der Annahme eines Verschuldens nicht entgegen.

Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 115. Der Geschädigte muss im Zweifelsfall rechtskundige Beratung in Anspruch nehmen.Papier in: MüKo § 839 Rn. 330. Ein Verschulden der dabei herangezogenen Personen – Rechtsanwälte – ist dem Geschädigten unter den Voraussetzungen des § 278 BGB zuzurechnen. Die hierfür erforderlichen Sonderverbindung ergibt sich aus der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Schadensminimierungspflicht.BGHZ 97, 97, 101; 123, 1, 12 f. Wird aber die Einlegung eines Rechtsmittels versäumt, weil der Geschädigte sich auf Aussagen und Erklärungen des Amtswalters verlässt, so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden, sprich die Beschränkung des § 839 Abs. 3 BGB greift nicht ein.BGHZ 130, 332; Sprau in: Palandt, § 839 Rn. 71.

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Schließlich muss für eine Haftungsbegrenzung nach § 839 Abs. 3 BGB eine Kausalität zwischen der Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Es ist unter Zugrundelegung eines hypothetischen Geschehensablaufs zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn ein im konkreten Fall zur Verfügung stehendes Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Die Ursächlichkeit ist damit dann gegeben, wenn die Nichteinlegung des Rechtsmittels kausal für den Schadenseintritt war, weil dieses versäumte Rechtsmittel tatsächlich Erfolg gehabt hätte.

BGH NJW 1986, 1924, 1925; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 114. Die Folge ist, dass der Amtshaftungsanspruch dann entfällt.

4. Mitverschulden § 254 BGB

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Die Amtshaftung ist verschuldensabhängig. Damit kann in ihrem Bereich § 254 BGB angewandt werden, soweit nicht § 839 Abs. 3 BGB schon den Anspruch auf Amtshaftung ausgeschlossen hat.

BVerfG NJW 2003, 125 ff.

Das Mitverschulden kann sich sowohl auf die Schadensentstehung, § 254 Abs. 1 BGB, als auch auf die Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB, beziehen. Der Umfang des Mitverschuldens kann bis zum völligen Wegfall des Amtshaftungsanspruchs führen.

BGHZ 68, 142, 151; 108, 224, 230; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 107.

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Wann ein Mitverschulden anzunehmen ist, hängt vom Sorgfaltsmaßstab ab. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte diejenige Sorgfalt zu wahren hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um einen Schaden zu vermeiden.

BGH NJW 1987, 2664, 2666; Ossenbühl/Cornils S. 90 f.

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