Staatshaftungsrecht

Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

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Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt nur das hoheitliche Handeln eines Amtswalters ab. Jedoch kann ein öffentlich Bediensteter auch im privatrechtlichen Bereich handeln.

I. Anwendungsbereich

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Gemeint ist damit der Bereich der staatlichen Verwaltung, der sich nach den Vorschriften des Privatrechts gestaltet. Dazu gehört das Beschaffungswesen – z.B. Kauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen wie Tisch, Stuhl, PC oder Kfz bis hin zum Toilettenpapier – die Auftragsvergabe nach Werk- und Dienstvertragsrecht aber auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung selbst.

II. Beamtenhaftung

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Bei diesen von Art. 34 GG nicht erfassten Tätigkeiten haftet der Beamte selbst nach § 839 Abs. 1 BGB. Der Begriff „Beamter“ ist jetzt im statusrechtlichen Sinne zu verstehen. Beamter ist also nur derjenige, der durch Ernennungsurkunde Beamter geworden ist. Der Beamte kann sich auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB berufen, da sie mangels einer Haftungsübernahme des Staates in den Fällen der Eigenhaftung des Beamten nach wie vor ihren Sinn hat.

BGHZ 89, 263, 273 f.; 147, 381, 391 ff.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist hier ein Anspruch gegen den Staat selbst.

Der Staat, für den der Beamte tätig wird, haftet daneben zusätzlich aus § 831 BGB einschließlich der Möglichkeit, sich zu exkulpieren. Bei leitenden Beamten mit Organstellung haftet der Staat nach §§ 823, 31, 89 BGB.

III. Haftung für sonstige Bedienstete

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Soweit Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes privatrechtlich für den Staat tätig werden, findet § 839 BGB keine Anwendung, da sie gerade nicht unter den statusrechtlichen Beamtenbegriff fallen. Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes haften direkt nach § 823 BGB. Eine Subsidiaritätsklausel besteht in diesen Fällen nicht, so dass die sonstigen Bediensteten und der Staat nebeneinander haften.

Der Staat haftet selbst über § 831 BGB einschließlich der Entlastungsmöglichkeit und wenn es sich bei den Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes ausnahmsweise um leitende Angestellte mit Leitungs- bzw. Organfunktion handelt nach §§ 823, 31, 89 BGB.

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