Staatshaftungsrecht - Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht

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Staatshaftungsrecht

Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht

D. Exkurs: Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht

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Bei der Gefährdungshaftung handelt es sich um eine Haftung, die unabhängig von Verschulden oder Rechtswidrigkeit eintritt. Beispiele hierfür sind § 833 BGB – Tierhalterhaftung – § 7 StVG – Haftung für Schäden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs – und § 2 HPflG – Haftung u.a. für Schäden bei einem Rohrleitungssystem/Kanalisation.

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Im Öffentlichen Recht gibt es keinen allgemeinen Grundsatz einer staatlichen Gefährdungshaftung. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der Amtshaftung und der Entschädigungsansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff so ausgeformt und ausgeweitet, dass kein Raum für eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung besteht.

Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 69 Rn. 4; Maurer § 29 Rn. 17 ff.

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Unabhängig davon kann die bereits normierte Gefährdungshaftung jeden Inhaber einer Sache bzw. Betreiber einer Anlage treffen, gleich ob er sie privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich betreibt. Deshalb kann auch der Staat Adressat einer privatrechtlich gestalteten Gefährdungshaftung sein. Ausdrücklich sind § 7 StVG

BGHZ 1, 388, 391; 113, 164, 165; 121, 161, 168. und § 2 HPflGBGHZ 158, 163 ff.; das Gesetz selbst finden Sie im Schönfelder unter Nr. 33. zu nennen.

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Ansprüche aus Gefährdungshaftung können neben denen aus Amtshaftung geltend gemacht werden.

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In einer Klausur achten Sie bitte auf entsprechende Hinweise im Sachverhalt, also Teilnahme am Straßenverkehr oder geht es um Schäden im Zusammenhang mit einem Rohrleitungssystem/Kanalisation. Wenn eine Gefährdungshaftung in Erwägung zu ziehen ist, so prüfen Sie sie natürlich vor einer Amtshaftung, da die Gefährdungshaftung im Gegensatz zur Amtshaftung gerade verschuldensunabhängig ist.

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