Inhaltsverzeichnis
- 7. Teil Der Folgenbeseitigungsanspruch
- A. Grundlagen
- I. Funktion des Folgenbeseitigungsanspruchs
- II. Rechtsgrundlage
- 1. Rolle des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Ausgangslage
- 2. Rechtliche Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs
- B. Anspruchsvoraussetzungen
- I. Hoheitlicher Eingriff
- II. In ein subjektives Recht
- III. Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, der fortdauert
- 1. Anknüpfungspunkt
- 2. Keine Duldungspflicht
- 3. Legalisierung
- 4. Zurechnung des Verhaltens Dritter
- 5. Fortdauer des rechtswidrigen Zustands
- IV. Keine Ausschlussgründe
- 1. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
- 2. Zumutbarkeit
- 3. Unzulässige Rechtsausübung
- 4. Mitverschulden
- C. Verjährung
- D. Inhalt des Anspruchs
- E. Prozessuale Fragen
- I. Anspruchsgegner
- II. Rechtsweg
- III. Statthafte Klageart
- IV. Konkurrenzen
7. Teil Der Folgenbeseitigungsanspruch
A. Grundlagen
I. Funktion des Folgenbeseitigungsanspruchs
300
Neben den bisher dargelegten Ansprüchen im Staatshaftungsrecht gibt es die Situation, in der der vom hoheitlichen Handeln betroffene Bürger nicht Schadensersatz oder Entschädigung hierfür fordert, sondern schlicht die Wiederherstellung des früheren, vor dem hoheitlichen Handeln bestehenden Zustands verlangt.
Dieses Ziel ist mit einer Entschädigung in Geld nicht zu erreichen, da sie gerade auf Ausgleich für einen erlittenen Nachteil, also nicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abzielt. Auch ein Schadensersatz vermag das nicht zu leisten, weil es sich hier grundsätzlich ebenfalls um eine Ersatzleistung in Geld handelt. Selbst das Prinzip der Naturalrestitution ändert daran nichts, denn es ist auf die Herstellung eines Zustands gerichtet, wie er aktuell, ohne den hoheitlichen Eingriff, bestünde. Eine Naturalrestitution beinhaltet damit gerade nicht die Wiederherstellung eines früheren Zustands.
Maurer § 30 Rn. 2.301
Diese Lücke schließt der Folgenbeseitigungsanspruch.
Geht es jedoch um Eingriffe, die erst in der Zukunft liegen, hilft der Folgenbeseitigungsanspruch nicht. Vielmehr kommt dann der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der ggf. im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machen ist, in Betracht.
BVerwGE 102, 304, 315; Mehde Jura 2017, 783, 784.Definition
Definition: Folgenbeseitigungsanspruch
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Beseitigung der tatsächlichen Folgen und damit auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet.
Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 5; Sproll JuS 1996, 220; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 20.Beispiel
Ein Obdachloser wird in eine Wohnung eingewiesen. Nach Aufhebung der Einweisungsverfügung bzw. Ablauf der Einweisungszeit weigert sich die Behörde, den Obdachlosen aus der Wohnung zu entfernen.
Beispiel
Die Beschlagnahme eines Führerscheins wird aufgehoben. Die Behörde gibt ihn gleichwohl nicht heraus.
Beispiel
Bei der Errichtung eines Gehwegs im Rahmen eines Straßenbaus wird unberechtigt, aber unverschuldet ein Grundstücksstreifen des Anliegers A in Anspruch genommen.
In allen drei Fällen ist die Wiederherstellung des früheren Zustands das Ziel der Betroffenen. Er kann mithilfe des Folgenbeseitigungsanspruchs erreicht werden.
Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst darüber hinaus Fälle, in denen der ursprüngliche Zustand wegen seiner Natur der Sache nicht bzw. nur bedingt wiederhergestellt werden kann.
Beispiel
Seitens der zuständigen Behörde wird vor dem Gebrauch eines Produkts gewarnt. Später stellt sich die Warnung als falsch heraus.
Beispiel
Der Bürgermeister einer Stadt äußert sich negativ zu einer rechtspopulistischen Veranstaltung, deren Veranstalter sich dagegen wehren.
II. Rechtsgrundlage
1. Rolle des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Ausgangslage
302
Soweit es um die Wiederherstellung eines Zustands geht, der durch einen Verwaltungsakt und seinen Vollzug verändert worden ist, findet sich in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO eine Regelung. Sie ermöglicht, die Vollzugsfolgen gemeinsam mit einer Anfechtungsklage durch einen entsprechenden Antrag beseitigen zu lassen.
Allerdings handelt es sich hierbei um eine prozessuale Regelung, die die Durchsetzung der Beseitigung der Vollzugsfolgen erleichtern soll. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist selbst keine materielle Rechtsgrundlage für eine Vollzugsfolgenbeseitigung. Vielmehr setzt § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ihn voraus.
BayVGH NVwZ 1999, 1237; VGH Bad.-Württ. NVwZ-RR 1991, 334, 336; Kopp/Schenke § 113 Rn. 80 ff.; Maurer § 30 Rn. 4; Peine § 16 Rn. 1067.Gleichwohl kommt in der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zum Ausdruck, dass es einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geben muss. Da er sich nur auf die Folgen des Vollzugs rechtswidriger Verwaltungsakte beschränkt, steht ihm ein allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite, der die Folgen sonstigen rechtswidrigen Verwaltungshandelns betrifft.
BVerwG DVBl. 1971, 858, 860; Ossenbühl/Cornils S. 353 ff. Beide Aspekte werden mit dem Rechtsinstitut bzw. dem Begriff Folgenbeseitigungsanspruch erfasst.BVerwG DVBl. 1993, 1357 f.; OVG NRW NVwZ 2000, 217; Peine § 16 Rn. 1066; Maurer § 30 Rn. 3.303
Der Folgenbeseitigungsanspruch hat vereinzelt eine konkret gesetzliche Fixierung erhalten, z.B. § 20 BDSG und §§ 32, 46 PolG NRW, die für die Ordnungsbehörden über § 24 Nr. 12 und 13 OBG NRW ebenfalls gelten. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den Polizei- und Ordnungsrechtmaterien der anderen Bundesländer.
2. Rechtliche Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs
304
Soweit der Folgenbeseitigungsanspruch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, wird seine rechtliche Grundlage aus unterschiedlichen Aspekten hergeleitet.
Nach einer Ansicht findet er seine Grundlage in einer Analogie zu §§ 1004, 862, 12 BGB.
Bettermann DÖV 1955, 528 ff.; kurze Zusammenfassung dieser Position bei Sproll JuS 1996, 220. Zum Teil wird er im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und seinen Grundsätzen – Gebot der Gerechtigkeit, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Gesetzesvorbehalt – sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gesehen.BVerwGE 69, 366, 370; BVerwG NJW 1985, 817 f.; OVG NRW NVwZ 2000, 217 f. Eine weitere Auffassung sieht den Folgenbeseitigungsanspruch in den Grundrechten selbst als Ausfluss eines subjektiven Abwehrrechts gegen den Staat verankert.Mit Bezug auf Grundrechte: BVerwGE 82, 76, 95; 94, 100, 103; 151, 228, 236; Ossenbühl/Cornils S. 365 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 23 f.; Sproll JuS 1996, 221; Maurer § 30 Rn. 5.Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Herleitungen des Folgenbeseitigungsanspruchs besteht Einigkeit darüber, dass es ihn gibt, er gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und an welche Voraussetzungen er geknüpft ist.
Ossenbühl/Cornils S. 360 ff.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 11; auch BVerwGE 94, 100, 103.Expertentipp
Im Rahmen einer Klausur ist es völlig ausreichend, die drei vertretenen Herleitungen des Folgenbeseitigungsanspruchs kurz zu erwähnen, um eine Entscheidung unter Hinweis auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung letztlich offen zu lassen.
B. Anspruchsvoraussetzungen
305
Nach Nennung und kurzer Herleitung seiner Rechtsgrundlage setzt der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert und eine Folgenbeseitigung nicht ausgeschlossen ist.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Folgenbeseitigungsanspruch
I. | Hoheitlicher Eingriff |
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| durch Unterlassen | Rn. 307 f. |
II. | In ein subjektives Recht |
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III. | Schaffung eines rechtswidrigen und fortdauernden Zustands |
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| Duldungspflicht | Rn. 311 ff. |
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| Zurechnung des Verhaltens Dritter | Rn. 315 ff. |
IV. | Keine Ausschließungsgründe |
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I. Hoheitlicher Eingriff
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Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen muss aufgrund eines hoheitlichen Handelns erfolgen. Unter einem Eingriff ist jede rechtlich oder tatsächlich nachteilige Berührung einer Rechtsposition zu sehen.
Bumk, JuS 2005, 22. Ob ein hoheitliches Handeln vorliegt, entscheidet sich auf der Grundlage der allgemeinen Abgrenzungstheorien zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht.Kemmler JA 2005, 908; Mehde Jura 2017, 783, 785. Sollte der Eingriff privatrechtlich erfolgen, so besteht evtl. ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB.Beispiel
Die Beseitigung einer Basketballanlage eines städtischen Kinderspielplatzes kann mithilfe eines Folgenbeseitigungsanspruchs verfolgt werden.
Beispiel
Von einer in privatrechtlicher Form betriebenen kommunalen Abfallverwertungsanlage gehen Immissionen aus. Gegen sie kann nur im Wege eines privatrechtlichen Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB vorgegangen werden.
Die Form des hoheitlichen Eingriffs – Verwaltungsakt, Satzung, Rechtsverordnung, öffentlich-rechtlicher Vertrag oder Realakt – ist dabei unerheblich.
BVerwGE 151, 228, 235; DVBl. 1971, 858, 860; BayVGH, NVwZ-RR 1991, 57 f.; Sproll JuS 1996, 221.307
Ob auch ein Unterlassen einen hoheitlichen Eingriff darstellen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Es wird vertreten, dass ein Unterlassen schon begrifflich im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht möglich ist, da im Fall eines Unterlassens es eben mangels einer Handlung nichts gibt, was wiederherzustellen ist.
Maurer § 30 Rn. 9; i.d.S. auch Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 30; Peine § 16 Rn. 1070; Bumke JuS 2005, 22; Mehde Jura 2017, 783, 785.308
Die Rechtsprechung hat demgegenüber angedeutet, dass der Folgenbeseitigungsanspruch auch Folgen eines Unterlassens erfassen kann, ohne diesen Punkt jedoch weiter zu präzisieren.
BVerwGE 69, 366, 367, 371.Um den Charakter des Folgenbeseitigungsanspruchs als Wiederherstellungsanspruch zu wahren, wird vermittelnd vertreten, dass ein Unterlassen nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es einem Eingriff gleichsteht. Gemeint ist damit eine durch positives Tun geschaffene Risikoerhöhungslage, die ohne weiteres Zutun (Unterlassen) sich zu einer Rechtsbeeinträchtigung entwickelt.
Schoch Jura 1993, 482; Sproll JuS 1996, 222; vgl. auch Ossenbühl/Cornils S. 377 f. Im Zweifel sollte, wenn es möglich ist, auf ein positives Handeln abgestellt werden.Beispiel
Ein kommunaler Bolzplatz wird so intensiv genutzt, dass die Anpflanzungen des unmittelbar angrenzenden Grundstücks durch ständiges Ballholen erheblich beschädigt werden.
Hier könnte ein Unterlassen der Kommune darin gesehen werden, dass sie Schutzmaßnahmen unterlässt. Besser ist aber, an die Errichtung des Bolzplatzes selbst anzuknüpfen, da dieses positive Tun erst die Quelle der Beeinträchtigung geschaffen hat.
Beispiel
Im Fall einer Obdachloseneinweisung unternimmt die Behörde nach Ablauf der Einweisungszeit nichts, um den Obdachlosen zu entfernen.
Auch in diesem Fall ist an die Einweisungsverfügung anzuknüpfen und nicht an das Untätigbleiben der Behörde. Die Einweisung hat die Ursache für die Beeinträchtigung gesetzt.
Hinweis
Die Problematik des Handelns durch Unterlassen entschärft sich also wesentlich dadurch, dass der Anknüpfungspunkt im Zweifel im positiven Handeln gesehen wird, deren Auswirkungen sich auf den ersten Blick als Folgen eines Unterlassens darstellen.
II. In ein subjektives Recht
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Das Ziel des hoheitlichen Eingriffs muss auf ein subjektives Recht bezogen sein. Zu den geschützten Rechtspositionen gehören die Grundrechte. Darüber hinaus zählen dazu aber auch sämtliche subjektiven Rechte, die durch das einfache Recht ihren Ausdruck gefunden haben.
Ossenbühl/Cornils S. 374 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 11; Sproll JuS 1996, 222.Ein solches subjektives Recht besteht auch für eine politische Partei in der Form eines Anspruchs auf Chancengleichheit aus Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG.
VGH Hess. Jura 2018, 639 mit Bespr. Kingreen.III. Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, der fortdauert
1. Anknüpfungspunkt
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Durch den hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht muss schließlich ein rechtswidriger und fortdauernder Zustand geschaffen worden sein. Da an den eingetretenen Zustand angeknüpft wird, kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Handlung selbst an, sondern allein auf die Rechtswidrigkeit ihres Ergebnisses.
BVerwGE 82, 76, 95; BVerwG DVBl. 2001, 726, 732; Ossenbühl/Cornils S. 379 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 30; Sproll JuS 1996, 222; Mehde Jura 2017, 783, 786. Im Regelfall kann von einer rechtswidrigen Handlung aber auch auf die Rechtswidrigkeit der verursachten Folgen geschlossen werden.2. Keine Duldungspflicht
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Die rechtswidrigen Folgen eines Verwaltungshandelns muss der Betroffene grundsätzlich nicht dulden.
312
Eine solche Duldungspflicht kann sich aber aus gesetzlichen Vorschriften, dem Rechtsgedanken des § 906 BGB – bei Immissionen – und insbesondere durch einen Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.
Gerade ein Verwaltungsakt, aber auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag verpflichtet solange zur Hinnahme der Beeinträchtigung, wie er wirksam ist. Ein Verwaltungsakt ist wegen §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu beachten, es sei denn, er ist nichtig. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ebenfalls so lange wirksam, bis seine Unwirksamkeit festgestellt ist. Erst die Aufhebung bzw. Nichtigkeit lassen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes entfallen mit der Folge, dass dann auch die Beseitigung seiner Auswirkungen über einen Folgenbeseitigungsanspruch verlangt werden kann.
Vgl. BVerwGE 28, 155, 163; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 40; Ossenbühl/Cornils S. 380; Maurer § 30 Rn. 10; Bumke JuS 2005, 24.Beispiel
Im Fall der Obdachloseneinweisung bildet die Einweisungsverfügung den Grund für die Duldung. Ist diese Verfügung rechtswidrig, so muss der von der Einweisung betroffene Wohnungseigentümer erst diese Verfügung angreifen. Hat er Erfolg, kann er sodann die Beseitigung der Folgen – konkret die Entfernung des nunmehr festgestellt zu Unrecht eingewiesenen Obdachlosen – über einen Folgenbeseitigungsanspruch verlangen.
313
Anders ist die Lage, wenn die Einweisungsverfügung infolge Zeitablaufs ihre Wirksamkeit verloren hat. Dann steht dem von der Rechtsbeeinträchtigung Betroffenen sofort der Folgenbeseitigungsanspruch zu, da hier die legitimierende Wirkung des Verwaltungsaktes von allein weggefallen ist.
Hinweis
Begehen Sie nicht den groben Fehler, von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes direkt auf eine fehlende Duldungspflicht zu schließen. Denken Sie beim Verwaltungsakt stets an §§ 43 Abs. 2 u. 3, 44 VwVfG!
3. Legalisierung
314
Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann auch entfallen, wenn das hoheitliche Handeln und seine rechtswidrigen Folgen nachträglich legalisiert werden. Das kann durch Ersetzung eines rechtswidrigen und aufgehobenen Verwaltungsaktes geschehen, indem ein neuer, nunmehr rechtmäßiger Verwaltungsakt erlassen wird. Die bloße Möglichkeit hierzu reicht jedoch nicht. Die Ersetzung muss stattgefunden haben.
BVerwG NJW 1998, 118; Maurer § 30 Rn. 15; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 42; Sproll JuS 1996, 222. Eine Legalisierung kann auch über eine nachträgliche Satzung oder Rechtsverordnung erfolgen.4. Zurechnung des Verhaltens Dritter
315
Nachteilige Folgen hoheitlichen Handelns können sich auch gerade erst durch das Verhalten von Dritten ergeben.
Zum Ganzen: Ellerbrok Jura 2016, 125, 127 ff.316
Der Hoheitsträger muss sich das Verhalten Dritter zurechnen lassen, wenn es als Folge von ihm intendiert war.
BVerwGE 81, 197; BayVGH NVwZ 1997, 96; VG Köln NVwZ 1993, 401; Bumke JuS 2005, 23.Beispiel
Benutzung von Kinderspielplätzen bzw. öffentlichen Einrichtungen. Die dabei entstehenden Immissionen muss sich die Verwaltung zurechnen lassen.
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Für unbeabsichtigte Folgen, die durch das Verhalten eines Dritten entstehen, muss die Verwaltung grundsätzlich nicht einstehen.
BayVGH NVwZ 1997, 96; VG Köln NVwZ 1993, 401; Bumke JuS 2006, 23. Etwas anderes gilt, wenn die missbräuchliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung vorhersehbar oder der Behörde bekannt war. Dann ist die Verwaltung wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit verpflichtet, einzuschreiten.BVerwG NVwZ 1990, 858; VG Osnabrück NVwZ 2003, 1010 f.; Bumke JuS 2005, 23.Beispiel
Ein Altglascontainer wird stark genutzt, auch außerhalb der angegebenen Einwurfzeiten.
Die Beeinträchtigungen während der Einwurfzeiten muss sich die Behörde zurechnen lassen, nicht hingegen das missbräuchliche Einwerfen außerhalb der zugelassenen Zeiten. Der Missbrauch ist für die Behörde nicht vorherzusehen, da sie davon ausgehen darf, dass sich die Bürger grds. rechtstreu verhalten, die Einwurfzeiten also beachten.
5. Fortdauer des rechtswidrigen Zustands
318
Der rechtswidrige Zustand muss fortdauern. Andernfalls fehlt der Ansatzpunkt für die Wiederherstellung des früheren Zustands. Wenn der rechtswidrige Zustand sich erledigt hat, z.B. aufgrund einer Legalisierung, fällt der Folgenbeseitigungsanspruch weg.
Peine § 16 Rn. 1071; Detterbeck/Windhorst/Sproll § 12 Rn. 42; Ossenbühl/Cornils S. 383; Bumke JuS 2005, 24. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des fortdauernden rechtswidrigen Zustands ist die letzte mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht.BVerwGE 80, 178, 181.IV. Keine Ausschlussgründe
319
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Beseitigung der Folgen tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist oder sich seine Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Eine Begrenzung bis hin zum Verlust des Anspruchs kann sich auch aus dem Gedanken des Mitverschuldens, § 254 BGB, ergeben.
1. Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Folgenbeseitigung
320
Der Folgenbeseitigungsanspruch kann aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein.
Beispiel
Die zu Unrecht sichergestellte Sache ist vor ihrer Herausgabe untergegangen.
Auch der Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen ist mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht möglich, da es sich um Werturteile handelt, die nicht einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind und deshalb auch nicht in Form einer Gegendarstellung widerrufen werden können.
VGH Bad.-Württ. NJW 1990, 1808 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 13 Rn. 52.321
Ein Ausschluss des Anspruchs aus rechtlichen Gründen ist vor allem in den Drittbeteiligungsfällen relevant.
Hier richtet sich die Folgenbeseitigung im Kern gegen einen Dritten. In dessen Rechte muss eingegriffen werden, um die Folgen beseitigen zu können. Das verlangt wiederum eine Ermächtigungsgrundlage. Sie wird zum Teil im Folgenbeseitigungsanspruch selbst gesehen, da eine Grundrechtsbeeinträchtigung des Betroffenen und Antragstellers zu beseitigen ist.
Ossenbühl/Cornils S. 384 ff., 391 f.; Schenke DVBl. 1990, 328, 330 f.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, auch in dieser Konstellation der Vorbehalt des Gesetzes zu wahren ist. Es bedarf einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Dritten. Der Folgenbeseitigungsanspruch besteht also nur, wenn die Behörde rechtlich in der Lage ist, die Folgen zu beseitigen.
OVG NRW DVBl. 1991, 1372; VGH Hessen NVwZ 1995, 300 f.322
Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff findet sich z.B. in der polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Generalklausel, bei der das Ermessen wegen der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert ist.
BGH DVBl. 1995, 1131 f.; VGH Bad.-Württ. NJW 1997, 2832 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 46; Ossenbühl/Cornils S. 391.Beispiel
Im Obdachlosenfall verbleibt der eingewiesene Obdachlose auch nach Ablauf der Einweisungsverfügung in der ihm zugewiesenen Wohnung. Die Behörde unternimmt nichts.
Die Ausweisung des nunmehr unberechtigt die Wohnung nutzenden Obdachlosen betrifft ihn in seinen Rechten. Schließlich verliert er sein Obdach. Die Behörde kann ihn aber auf der Grundlage der polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Generalklausel aus der Wohnung ausweisen. Dabei ist wegen der Folgenbeseitigungslast von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.
Expertentipp
Im Rahmen einer Klausur müssen Sie an dieser Stelle in einem Drittbeteiligungsfall prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen den Dritten, der von dem hoheitlichen Eingriff begünstigt wurde, rechtlich möglich ist. Es handelt sich um eine inzidente Prüfung des noch gegen den Dritten zu erlassenden Verwaltungsaktes.
Besteht die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt gegen den Dritten zu erlassen nicht, dann entfällt der Folgenbeseitigungsanspruch. Dem Betroffenen verbleiben ggf. Ansprüche aus Amtshaftung.
2. Zumutbarkeit
323
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den Hoheitsträger nur mit sehr hohen Aufwendungen zu leisten ist und sie zu dem Ziel der Folgenbeseitigung bei Achtung der beeinträchtigten subjektiven Rechte des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
BVerwG DVBl. 2004, 1493; OVG NRW NVwZ 1994, 795; Maurer § 30 Rn. 14; Bumke JuS 2005, 25 f.Beispiel
Die Beseitigung des unberechtigt auf einem Grundstücksstreifen des Anliegers A errichteten Gehwegs dürfte erheblich aufwändiger, kostenträchtiger sein, als die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs.
324
Ist eine Unzumutbarkeit anzunehmen, so soll sich der Folgenbeseitigungsanspruch ausnahmsweise und gestützt auf den Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB in einen Folgenentschädigungsanspruch wandeln können.
OVG NRW NVwZ 2000, 217, 219; BayVGH NVwZ 1999, 1237 f. Ein Folgenentschädigungsanspruch sieht sich der Kritik ausgesetzt, dass er letztlich den Charakter des Folgenbeseitigungsanspruchs als Wiederherstellungsanspruch auflöst und zu einem allgemeinen Entschädigungsanspruch wird.OVG NRW NVwZ 1994, 795 f.; Kopp/Schenke VwGO § 113 Rn. 89.3. Unzulässige Rechtsausübung
325
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn seine Voraussetzungen zwar vorliegen, jedoch der als rechtswidrig und fortdauernd festgestellte Zustand kurzfristig legalisiert werden wird.
BVerwGE 94, 100, 111. Ebenfalls ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt vor, wenn eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich ist, er aber seine ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen kann.Ossenbühl/Cornils S. 389.4. Mitverschulden
326
Eine Begrenzung erfährt der Folgenbeseitigungsanspruch durch die Anwendung des Rechtsgedankens des Mitverschuldens, § 254 BGB, der als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen Anspruchs anzuwenden ist.
BVerwG DÖV 1971, 857, 859; Maurer § 30 Rn. 18; Ossenbühl/Cornils S. 389 f.Dabei ist zu differenzieren, ob die Folgenbeseitigung teilbar ist, so dass ein Mitverschulden ohne Probleme anteilig berücksichtigt werden kann.
BVerwGE 82, 24, 27; NJW 1989, 1284 f.; Mehde Jura 2017, 783, 789. Ist die Folgenbeseitigung unteilbar, so schließt ein Mitverschulden den Anspruch in Gänze aus und wandelt sich entsprechend des Rechtsgedankens aus § 251 Abs. 2 BGB in einen Geldanspruch, der anteilig nach dem Mitverschulden gekürzt werden kann.BVerwG DVBl. 1993, 1357, 1362; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 12 Rn. 51; Sproll JuS 1996, 223; Bumke JuS 2005, 26.C. Verjährung
327
Der Folgenbeseitigungsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, §§ 195 BGB analog.
Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 66; anders: Ossenbühl/Cornils S. 399; Franz BayVBl. 2002, 485, 490.D. Inhalt des Anspruchs
328
Der Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs ist auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet. Nur das und keine allgemeine Wiedergutmachung kann verlangt werden.
BVerwGE 28, 155, 165 f.; 69, 366, 370 f.; 82, 76, 95; BVerwG NJW 2001, 1878, 1882; Maurer § 30 Rn. 11; Peine § 16 Rn. 1072; Ossenbühl/Cornils S. 367. Die Wiederherstellung besteht genauer betrachtet darin, einen dem früheren Zustand entsprechenden Zustand zu schaffen, da der ursprüngliche Zustand infolge des Zeitablaufs bzw. der eingetretenen Umstände prinzipiell nicht zu erreichen ist.Bumke JuS 2005, 24.329
Zu beseitigen sind die Folgen des Verwaltungshandelns. Das umfasst allerdings nur die unmittelbaren Folgen des hoheitlichen Eingriffs, mittelbare Folgen hingegen nicht.
BVerwGE 69, 366, 373; BVerwG DVBl. 2001, 744 f.; Peine § 16 Rn. 1075; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 31.330
Der Folgenbeseitigungsanspruch betrifft die Auswirkungen von hoheitlichen Handlungen, so dass kein Anspruch auf ein Rückgängigmachen des Verwaltungshandelns an sich besteht. Vielmehr ist er auf die Beseitigung der Auswirkungen dieses Handelns bezogen. Das bedeutet z.B., dass bei Immissionen die Auswirkungen durch Schutzmaßnahmen zunächst auf ein zumutbares Maß zu senken sind. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Abriss oder Beseitigung von öffentlichen Einrichtungen, die nachteilige Folgen für den Anspruchsinhaber als Betroffenen hervorrufen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Einrichtung als solche die Beeinträchtigung nicht verursacht.
BVerwGE 94, 100, 119 f. Nur ausnahmsweise kann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, die tatsächliche Beseitigung der Einrichtung verlangt werden.OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019, 1021.Bei politischen Stellungnahmen und Produktwarnungen kommt eine Korrektur bzw. ein Widerruf der in Rede stehenden Äußerung in Betracht.
BVerwGE 82, 76, 95 f.; Mehde Jura 2017, 783, 788.331
Vom Folgenbeseitigungsanspruch zu unterscheiden ist der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist auf der Primärebene des Rechtsschutzes anzusiedeln, weil er sich gegen hoheitliches Handeln wendet. Er ist rein abwehrender Natur.
Demgegenüber ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf der Sekundärebene zu finden. Er verlangt ein positives Handeln, das auf die Beseitigung der Folgen einer vorherigen Verwaltungstätigkeit gerichtet ist. Deshalb ist er dem Staatshaftungsrecht zuzuordnen. Diese beiden Rechtsinstitute sind gleichwohl eng miteinander verwandt und können ineinander übergehen, wenn der Primärrechtsschutz keinen Erfolg hatte oder zu spät kommt.
E. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
332
Anspruchsgegner ist der Hoheitsträger, der die Befugnis hat, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Ossenbühl/Cornils S. 390 f.II. Rechtsweg
333
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Damit ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der VerwaltungsRechtsweg eröffnet.
III. Statthafte Klageart
334
Richtet sich der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung der Folgen eines Verwaltungsaktes, so ist Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, zu erheben, die mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO auf Vollzugsfolgenbeseitigung verbunden werden kann.
Ist der rechtswidrige Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden, kann an eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG gedacht werden.
Im Übrigen ist die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart zur Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs.
BVerwGE 102, 304, 307; 149, 194, 198; Mehde Jura 2017, 783, 790.IV. Konkurrenzen
335
Der Folgenbeseitigungsanspruch kann neben einem Amtshaftungsanspruch und einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sowie einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend gemacht werden.
336
Expertentipp