Staatshaftungsrecht

Entschädigung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht

8. Teil Entschädigung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht

A. Grundlagen

338

Die Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden kann zu Eingriffen in Rechtsgüter beim Bürger führen. Die dadurch entstandenen Belastungen sind unter bestimmten in diesem Teil näher darzulegenden Voraussetzungen auszugleichen. Der Gedanke eines Ausgleichs belastender hoheitlicher Maßnahmen fußt im weitesten Sinne auf dem Institut der Aufopferung, das seinerseits auf §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR

Text der genannten Vorschriften, s.o. Rn. 162. beruhtOssenbühl/Cornils S. 486. und den Ausgleich als Entschädigung charakterisiert.

Bei diesem Ausgleich handelt es sich um einen Wertausgleich, der allein wegen des hoheitlichen Verhaltens erfolgt, ohne dass es auf ein Verschulden des Hoheitsträgers ankommt.

339

Mit dieser Qualifizierung des Wertausgleichs als Entschädigung ist zugleich die Abgrenzung zur Amtshaftung erfolgt, die im Gegensatz zu ihr verschuldensabhängig ist. Ebenso wenig ist mit einem Wertausgleich die Wiederherstellung eines ursprünglichen bzw. einem dem ursprünglichen Zustand vergleichbaren oder gleichwertigen Zustand gemeint. Dieses Ziel einer Restitution kann mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs erreicht werden.

340

Die Entschädigung erfolgt aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen

Z.B. §§ 56 ff. IfSG, Sartorius Erg.band Nr. 285; 66 ff. TierSG, Sartorius Nr. 870. oder richtet sich nach den Vorschriften der Polizei- und Ordnungsgesetze.§§ 51–56 BPolG; Art. 70–73 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 55–58 PolG BW; 59–65 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38–42 OBG Bbg; 56–62 PolG Brem; 10 Abs. 3–5 SOG Hamb; 64–70 SOG Hess; 72–77 SOG MV; 80-86 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39–43 OBG NRW; 68–74 POG RP; 68–74 PolG Saar; 52–58 PolG Sachs; 69–75 SOG SachsAn; 221–226 LVwG SH; 68–74 PAG Thür, 52 OBG Thür. Fehlen gesetzliche Regelungen, ist auf das allgemeine Staatshaftungsrecht zurückzugreifen.

Die polizei- und ordnungsrechtlichen Entschädigungsregelungen lassen sich zum einen orientiert an der hoheitlichen Handlung in Ansprüche eines Betroffenen wegen einer rechtmäßigen oder wegen einer rechtswidrigen Maßnahme unterteilen.

Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 7 ff., 20 ff.; Götz § 15 Rn. 2 ff., 23 ff.; Ossenbühl/Cornils S. 491 ff., 511 ff. Zum anderen lässt sich eine Differenzierung nach den Anspruchsberechtigten vornehmen. Dann kommt es als Kriterium darauf an, ob es sich um einen Nichtverantwortlichen (Nichtstörer), unbeteiligten Dritten, Polizeihelfer oder einen Verantwortlichen (Störer), Anscheinsverantwortlichen (Anscheinsstörer) oder um einen wegen des Verdachts einer Gefahr Inanspruchgenommenen (Verdachtsstörer) handelt.Schenke Rn. 679 ff., 684 ff.; Sydow, Jura 2007, 7, 8 ff.

Expertentipp

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Zu bevorzugen ist eine Prüfung möglicher Entschädigungsansprüche anhand der polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahme. Sie stellt den Gegenstand dar, der im Rahmen einer Klausur zu überprüfen ist. Aus der polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahme leiten sich die Entschädigungsansprüche ab. Nicht zuletzt orientieren sich die Gesetzgeber des Bundes und der Länder an dieser Differenzierung.

Die nachfolgende Darstellung folgt deshalb der Unterscheidung in rechtmäßige und rechtswidrige Maßnahmen eines Hoheitsträgers.

 

B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Entschädigung wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden

341

Ein Entschädigungsanspruch im Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Maßnahme setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, nach der der Adressat infolge dieses Handelns einen Schaden erlitten hat, der gerade aufgrund seiner Inanspruchnahme entstanden ist. Dieser Schaden darf zudem nicht gesetzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Entschädigung wegen rechtmäßiger Maßnahmen

I.

Nennung der Rechtsgrundlage

 

II.

Rechtmäßige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

 

III.

Inanspruchnahme als

 

 

1.

Nichtverantwortlicher (Nichtstörer)

 

 

2.

Unbeteiligter Dritter

 

 

3.

sog. Polizeihelfer

Rn. 348

 

4.

Verantwortlicher (Störer)

 

 

5.

Anscheins- oder Verdachtsverantwortlicher (Anscheins- oder Verdachtsstörer)

Rn. 350 ff.

IV.

Kausaler Schaden

 

V.

Ausschluss- oder Einschränkungsgründe

 

1. Rechtsgrundlagen

342

Eine Entschädigung wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden gründet in dem Sonderopfer, das der Adressat einer solchen Maßnahme erbringt. Sie bildet damit den klassischen Fall einer Aufopferung

Ossenbühl/Cornils S. 486 –„Aufopferung im engeren Sinne“; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 244. und ist ausdrücklich geregelt.§ 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG; Art. 70 PAG Bay, Art. 11LStVG Bay; §§ 55 Abs. 1 PolG BW; 59 Abs. 1 Nr.1 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38 Abs. 1 a) OBG Bbg; 56 Abs. 1 S. 1 PolG Brem; 10 Abs. 3 S. 1 SOG Hamb; 64 Abs. 1 S. 1 SOG Hess; 72 Abs. 1 SOG MV; 80 Abs. 1 S. 1 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39 Abs. 1 a) OBG NRW; 68 Abs. 1 S. 1 POG RP; 68 Abs. 1 PolG Saar; 52 Abs. 1 S. 1 PolG Sachs; 69 Abs. 1 S. 1 SOG SachsAn; 221 Abs. 1 LVwG SH; 68 Abs. 1 S. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür.

2. Rechtmäßige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

343

Die erste Voraussetzung ist, dass eine rechtmäßige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde vorliegt. Der Begriff der Maßnahme ist dabei so zu verstehen, dass er sich auf Verwaltungsakte und Standardmaßnahmen bezieht. Nur sie zielen auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge ab, für die es wiederum eines Adressaten bedarf. Anknüpfungspunkt ist hier daher der von der rechtmäßigen Maßnahme als Nichtverantwortlicher Betroffene.

Vgl. Schoch JuS 1995, 504, 509; a.A. Schenke Rn. 684, der den Begriff der Maßnahme weit fasst, so dass es auf die Rechtsform nicht ankommt. Soweit es um sonstige Maßnahmen geht, erfolgt eine Entschädigung nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch oder in Analogie zu der Entschädigung eines Nichtverantwortlichen.Schoch JuS 1995, 504, 509.

Hinweis

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Die Auslegung des Begriffs „Maßnahme“ erfolgt in der Rechtsprechung und Literatur grds. im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen behördlichen Handeln, da sie dort wegen ihrer Rechtswidrigkeit umfassender verstanden werden muss, um staatliches Unrecht vollumfänglich entschädigungspflichtig zu machen. Zudem knüpft hier die Entschädigung an die rechtswidrige Maßnahme selbst an.

344

Die Maßnahme muss rechtmäßig sein. Das Merkmal „rechtmäßig“ ist nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Regelungen erwähnt. Das Erfordernis einer Rechtmäßigkeit ergibt sich aber aus der Recht- und Gesetzesbindung des polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Handelns. Soweit es überhaupt an dieser Stelle gesetzliche Anhaltspunkte

So in §§ 51–56 BPolG; 59–65 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38–42 OBG Bbg; 56–62 PolG Brem; 64–70 SOG Hess; 80–86 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39–43 OBG NRW; 68–74 POG RP; 68–74 PolG Saar; 69–75 SOG SachsAn; 68–74 PAG Thür, 52 OBG Thür. zur Qualifizierung der Maßnahme gibt, folgt die Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit dann aus dem Rückschluss zu den Bestimmungen über eine Entschädigung für rechtswidrige Maßnahmen einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde.

Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst beurteilt sich nach den einschlägigen Polizei- und Ordnungsgesetzen.

Expertentipp

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1.

An dieser Stelle ist eine inzidente Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. D.h. im Falle eines Verwaltungsaktes also: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit; im Falle eines Standardmaßnahme, ob sie sich innerhalb dieser Maßnahme und ihrer gesetzlichen Vorgaben bewegt.

2.

Häufig ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bereits in einem zuvor gestellten Aufgabenteil separat zu bearbeiten, so dass auf die dort getroffenen Feststellungen verwiesen werden kann.

3. Inanspruchnahme

345

Ob eine Entschädigung für eine rechtmäßige polizei- bzw. ordnungsbehördliche Maßnahme zu leisten ist, hängt entscheidend davon ab, wer im Zusammenhang mit dieser Maßnahme in Anspruch genommen worden ist. Die Inanspruchnahme kann als Adressat oder als Mitwirkender bei der Maßnahme erfolgt sein. Denkbar ist schließlich auch, dass die Inanspruchnahme nur darin zu sehen ist, dass der Betroffene durch sie einen Nachteil erlitten hat.

a) als Nichtverantwortlicher (Nichtstörer)

346

Die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen ist als Adressat einer polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

§ 20 Abs. 1 BPolG; Art. 10 PAG Bay, Art. 9 Abs. 3 LStVG Bay; §§ 9 PolG BW; 16 ASOG Berl; 7 PolG Bbg, 18 OBG Bbg; 7 PolG Brem; 10 Abs. 1 SOG Hamb; 9 SOG Hess; 71 Abs. 1 SOG MV; 8 SOG Nds; 6 PolG NRW, 19 OBG NRW; 7 POG RP; 6 PolG Saar; 7 PolG Sachs; 10 SOG SachsAn; 220 Abs. 1 LVwG SH; 10 PAG Thür, 13 OBG Thür. Sie erfolgt zielgerichtet zur Gefahrenabwehr. Der rechtmäßig herangezogene Nichtverantwortliche erbringt in diesem Fall ein Sonderopfer, um eine der Allgemeinheit drohende Gefahr oder Störung zu beseitigen. Genau dieses Sonderopfer wird durch die Entschädigung ausgeglichen.Ossenbühl/Cornils S. 492; Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 7; Sydow Jura 2007, 7, 8. Infolgedessen sind in allen Polizei- bzw. Ordnungsgesetzen der LänderArt. 70 Abs. 1 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 55 Abs. 1 PolG BW; 59 Abs. 1 Nr.1 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38 Abs. 1 a) OBG Bbg; 56 Abs. 1 S. 1 PolG Brem; 10 Abs. 3 S. 1 SOG Hamb; 64 Abs. 1 S. 1 SOG Hess; 72 Abs. 1 SOG MV; 80 Abs. 1 S. 1 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39 Abs. 1 a) OBG NRW; 68 Abs. 1 S. 1 POG RP; 68 Abs. 1 S. 1 PolG Saar; 52 Abs. 1 S. 1 PolG Sachs; 69 Abs. 1 S. 1 SOG SachsAn; 221 Abs. 1 LVwG SH; 68 Abs. 1 S. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür. und im Bundespolizeigesetz§ 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. entsprechende Anspruchsgrundlagen normiert.

b) als unbeteiligter Dritter

347

Von der Situation, in der ein Nichtverantwortlicher (Nichtstörer) gezielt Adressat einer gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme ist, ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein unbeteiligter Dritter durch eine solche Maßnahme einen Nachteil erleidet. Die Schädigung des unbeteiligten Dritten stellt sich als eine unbeabsichtigte Nebenfolge,

Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 11; Götz § 15 Rn. 29. als ZufallsschadenSydow Jura 2007, 7, 9. dar. Entscheidend ist, dass der unbeteiligte Dritte ohne eigenen, zurechenbaren Anteil in die ihn schädigende und von der Behörde nicht beabsichtigte Situation geraten ist.Ossenbühl/Cornils S. 499 f. mit Beispielen zur Abgrenzung zur Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher.

Beispiel

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Ein durch ein Unwetter stark geschädigter Baum an einer belebten Straße in der Stadt S droht umzustürzen. Bei den Fällarbeiten stürzt ein Teil des Baumes unvorhergesehen auf das in der Nähe abgestellte Fahrrad des A. Das Fahrrad ist erheblich beschädigt.

Die Maßnahme, den Baum zu fällen, ist rechtmäßig. Sie richtet sich nicht gezielt gegen A. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher scheidet daher aus. Es liegt vielmehr ein Zufallsschaden vor.

Vgl. auch Beispiel bei Ossenbühl/Cornils S. 499 mit Hinweis auf BGHZ 20, 81, 82 – abirrende Polizeikugel/Querschläger verletzt Passanten oder zerstört Schaufenster.

Ein Anspruch des unbeteiligten Dritten auf Entschädigung wegen einer rechtmäßigen Maßnahme ist zum Teil ausdrücklich geregelt.

§ 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG; Art. 70 Abs. 2 S. 1 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Berl; 73 SOG MV; 222 LVwG SH. Soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, wird der Entschädigungsanspruch auf eine Analogie zu den Regelungen über die Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher (Nichtstörer)S.o. Rn. 346 mit Fn. 14 – Länder – u. 15 –Bund. gestütztLG Köln NVwZ 1992, 1125, 1126; Drews/Wacke/Vogel/Martens S. 666 f.; Schoch JuS 1995, 504, 509; Sydow Jura 2007, 7, 9. oder aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch hergeleitet.BGH MDR 2011, 659 f.; Schenke Rn. 691; Ossenbühl/Cornils S. 502.

c) als sog. Polizeihelfer

348

Anders als in den bisher dargestellten Konstellationen verhält es sich mit etwaigen Entschädigungsansprüchen eines sog. Polizeihelfers. Polizeihelfer ist derjenige, der freiwillig und mit Zustimmung der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitwirkt. Es handelt sich mithin um eine Person, die eine Nothilfeleistung erbringt. Im Unterschied zum Nichtverantwortlichen oder einem unbeteiligten Dritten, die grds. passiv mit einer gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme in Berührung kommen, übernimmt der Polizeihelfer eine aktive Rolle auf der Seite der Behörde und ihrer Aufgabenerfüllung.

Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 8; Sydow Jura 2007, 7, 9.

Beispiel

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Bei den Arbeiten, um einen Baum, der infolge eines Unwetters umzustürzen droht, zu fällen, bietet Anwohner A zur Unterstützung den behördlichen Einsatzkräften sein Werkzeug und seine persönliche Mithilfe an. Das Werkzeug wird trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt beschädigt. A selbst verletzt sich bei seiner Hilfeleistung. A verlangt Entschädigung.

Ein Entschädigungsanspruch des Polizeihelfers ist zum Teil ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

§§ 51 Abs. 3 Nr. 1 BPolG; 59 Abs. 3 ASOG Berl; 56 Abs. 2 PolG Brem; 10 Abs. 5 SOG Hamb; 64 Abs. 3 SOG Hess; 80 Abs. 2 SOG Nds; 68 Abs. 2 POG RP; 68 Abs. 2 PolG Saar; 69 Abs. 3 PolG Sachs; 69 Abs. 3 SachsAn; 68 Abs. 2 PAG Thür, 52 OBG Thür. Fehlt eine gesetzliche Regelung, so entfällt ein polizei- bzw. ordnungsrechtlicher Entschädigungsanspruch. Eine Analogie zu einem Entschädigungsanspruch eines Nichtverantwortlichen scheidet aus, da der Polizeihelfer gerade nicht in Anspruch genommen wird, sondern aus eigenem Antrieb bei der Gefahrenabwehr mithilft.Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 9; Sydow Jura 2007, 7, 9. Eine Entschädigung soll sich aber, soweit sie Hilfeleistungen betrifft, die über die gesetzliche und entschädigungslos zu leistende Hilfspflicht des § 323c StGB hinausgeht,Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 9; Schenke Rn. 694; Götz § 15 Rn. 30. aus dem allgemeinen Aufopferungsanspruch ergeben.Ossenbühl/Cornils S. 498 f. Teilweise wird dem Polizeihelfer ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag eingeräumt.Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 9; Schenke Rn. 694.

Allerdings bestehen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, §§ 2 Abs. 1 Nr. 11a, 13a, c SGB VII, Ersatzansprüche zugunsten des Polizeihelfers.

Expertentipp

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Keine Sorge, Sie müssen keine Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht haben. In einer Klausur reicht ein Hinweis aus, dass es derartige Ansprüche im SGB VII gibt, so dass letztlich keine große Lücke im System der Entschädigungsleistungen besteht.

d) als Verantwortlicher (Störer)

349

Derjenige, der aufgrund seines Verhaltens bzw. seiner Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache (Störer) Adressat einer rechtmäßigen Maßnahme der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde ist und dadurch einen Schaden erleidet, kann grds. keinen Entschädigungsanspruch geltend machen. Ihm werden nur die Grenzen seiner Handlungsfreiheit bzw. die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums aufgezeigt.

BGHZ 45, 23 ff.; 55, 366, 369; BVerwGE 38, 209 ff.; Sydow Jura 2007, 7, 9. Er wird lediglich in die Schranken seines Rechts verwiesen.Götz § 15 Rn. 2.

Ausnahmsweise bestehen gleichwohl gesetzlich normierte Entschädigungsansprüche des Verantwortlichen (Störers).

So in §§ 66–72d TierSG; 56 Abs. 1 S. 1 IfSG. Diese Bestimmungen sind wegen ihres Ausnahmecharakters abschließender Natur und deshalb nicht auf andere Fälle übertragbar.

e) als Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortlicher (Anscheins- bzw. Verdachtsstörer)

aa) Problemstellung

350

Schließlich stellt sich die Frage nach einer Entschädigung im Falle einer rechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahme in zwei weiteren Konstellationen.

Zum einen in dem Fall, dass eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr ergriffen wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass objektiv zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenlage bestanden. Der Adressat dieser Maßnahme hat dennoch einen durch diese Maßnahme verursachten Schaden zu tragen.

Zum anderen der Fall, in dem unklar ist, ob überhaupt eine Gefahrenlage vorliegt, oder ihr weiterer Verlauf unsicher ist. Die Polizei- oder Ordnungsbehörde ergreift deshalb Aufklärungs- sprich Gefahrerforschungsmaßnahmen. Der Adressat erleidet infolge dieser Maßnahmen einen Schaden.

Da sich die Rechtmäßigkeit der in beiden Fallkonstellationen getroffenen Maßnahmen aus der ex-ante-Sicht beurteilt, hat es auf ihre Rechtmäßigkeit keinen Einfluss, wenn sich später herausstellt, dass objektiv keine Gefahr oder Gefahrenverdacht gegeben war. Die jeweils getroffene Maßnahme war und bleibt rechtmäßig. Allerdings ist der jeweilige Adressat objektiv zu Unrecht herangezogen worden. Hat er dadurch auch noch einen Schaden zu tragen, so stellt der sich als Sonderopfer wie bei der Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen (Nichtstörers) dar.

Beispiel

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Aus der Wohnung des A dringen laute Schreie, die auf einen heftigen und zu eskalieren drohenden Streit schließen lassen. Nachbar B alarmiert daraufhin die Polizei. An Ort und Stelle öffnet die Polizei die Wohnungstür des A gewaltsam, nachdem er auf Klingeln und Aufforderung, die Tür zu öffnen, nicht reagiert hatte. A war infolge übermäßigen Alkoholgenusses tief und fest eingeschlafen, hatte aber vergessen, den Fernseher, in dem ein Actionfilm lief, auszuschalten. A verlangt nunmehr Ersatz für die beschädigte Wohnungstür.

Anhaltspunkte für einen Amtshaftungsanspruch bestehen nicht. Da die Polizeimaßnahme aus ex-ante-Sicht rechtmäßig war, kommen nur Entschädigungsansprüche wegen einer rechtmäßigen Maßnahme in Frage.

Beispiel

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Landwirt L hatte 300 Kälber von einem Betrieb erworben, bei dem die Verwendung verbotener Mastmittel festgestellt worden war. Die Ordnungsbehörde verfügte zunächst Schlachtung von fünf dieser Kälber, da der Verdacht bestand, dass auch sie mit verbotenen Substanzen behandelt sein könnten. Weder bei diesen Tieren noch bei den Tieren des später getöteten Restbestandes ergaben die Untersuchungen Hinweise auf den Einsatz verbotener Mastmittel. L verlangt Entschädigung für die getöteten Tiere.

Da es sich nicht um eine Tierseuche handelt, scheidet der spezialgesetzliche Entschädigungsanspruch gemäß § 66 TierSG aus. Ein Fall der Amtshaftung liegt ebenfalls nicht vor. Die Maßnahme war aus ex-ante-Sicht rechtmäßig, so dass wie im Beispiel 1 nur eine Entschädigung wegen einer rechtmäßigen Maßnahme in Betracht kommt.

bb) Lösung des Problems

351

Nach einer älteren Ansicht wird ein Entschädigungsanspruch in den vorgenannten beiden Fallgestaltungen abgelehnt. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortliche allein durch die Begründung der Anscheinsgefahr bzw. des Gefahrenverdachts die Ursache für das polizei- bzw. ordnungsbehördliche Handeln gesetzt habe. Damit sei aber zugleich ein Grund für eine Entschädigung entfallen.

Drews/Wacke/Vogel/Martens S. 668; Gerhard Jura 1987, 521, 526.

Dieser Position ist indessen nicht zu folgen. Sie mag aus der Sicht der Gefahrenabwehr etwas für sich haben. Jedoch geht es bei der hier vorliegenden Problemstellung vorrangig um einen Ausgleich für einen erlittenen Nachteil. Bei einer Entschädigung hat der Aspekt der materiellen Gerechtigkeit im Vordergrund zu stehen. Dem trägt die ältere Ansicht nicht genügend Rechnung.

352

In beiden Fallgestaltungen gilt es daher, das erbrachte Sonderopfer auszugleichen. Gesetzliche Regelungen für eine solche Entschädigung fehlen.

Eine Entschädigung nach den Regeln, die für die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen gelten, scheidet aus. Der Adressat einer auf einer Anscheinsgefahr oder einen Gefahrenverdacht gestützten Maßnahme wird gerade wegen seiner vermeintlichen Verantwortlichkeit herangezogen. Die Ausgangssituation ist daher eine ganz andere als bei der Heranziehung eines Nichtverantwortlichen. Der Nichtverantwortliche wird schon aus der ex-ante-Sicht mit einem Sonderopfer belastet. Die ihn betreffende Entschädigungsregelung erfasst keine später, ex-post eingetretenen Umstände oder Kenntnisse. Genau das wäre aber im Falle einer Anscheins- oder Verdachtsverantwortlichkeit für eine Lösung der Entschädigungsfrage erforderlich.

353

Die Rechtsprechung greift in diesen Fällen dennoch auf die Entschädigungsregelungen zugunsten des Nichtverantwortlichen

S.o. zu den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen Rn. 346 mit Fn. 14 – Länder – u. 15 – Bund. zurück. Sie legt sie so aus, dass es für die Frage einer Entschädigung nicht auf die ex-ante-Sicht ankommen solle, da es um einen gerechten Ausgleich für ein erbrachtes Opfer gehe und deshalb der Gefahrenabwehraspekt, für den allein die ex-ante-Sicht maßgeblich sei, zurücktrete.BGHZ 117, 303, 307 f., dazu Schoch JuS 1993, 724 ff. u. Erichsen JK 93, OBG NRW § 39I / 3; BGHZ 126, 279 ff.; BGH NJW 1996, 3151, 3152.

Die Literatur stimmt diesem Ergebnis zu, begründet es aber nicht mit einer Auslegung der vorhandenen Normen über die Inanspruchnahme des Nichtverantwortlichen. Sie wählt stattdessen den Weg einer Analogie zu diesen Vorschriften.

Ossenbühl/Cornils S. 508; Götz § 15 Rn. 15; Schoch JuS 1993, 504, 510; Sydow Jura 2007, 7, 10.

Im Ergebnis besteht somit ein Entschädigungsanspruch.

354

Eine wichtige Einschränkung dieses Anspruchs ist aber zu beachten. Er entfällt nämlich dann, wenn der Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortliche in zurechenbarer Weise Umstände gesetzt hat, die den Anschein bzw. den Verdacht einer Gefahr begründet haben. Die bloße Verursachung reicht dafür aber nicht aus. Vielmehr muss der Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortliche darüber hinaus erkennen können, welche Rolle die von ihm gesetzten Umstände für die Annahme einer Gefahrenlage spielen könnten.

BGHZ 117, 303, 308 – zu verantwortende Umstände; Ossenbühl/Cornils S. 509 f.; Götz § 15 Rn. 15; Schoch JuS 1993, 504, 510.

Expertentipp

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1.

Die Klausurfrage, ob ein Schaden des Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortlichen auszugleichen ist, stellt sich allein bei einer rechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahme. Nur wenn die inzidente Prüfung dieser Maßnahme deren Rechtmäßigkeit ergibt, kann die eingangs genannte Klausurfrage wichtig werden.

Die Klärung der Rechtmäßigkeit kann natürlich auch bereits in einem zuvor separat gestellten Aufgabenteil erfolgt sein.

2.

Wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geklärt ist, knüpfen Sie mit der Feststellung an, dass gesetzliche Regelungen für diese Fallkonstellation fehlen, um sodann über die Darstellung des Weges der Rechtsprechung schließlich dem in der Literatur favorisierten Weg einer Analogie zu den Normen über die Entschädigung eines Nichtverantwortlichen (Nichtstörers) zu folgen. Im Ergebnis ist der Entschädigungsanspruch grds. zu bejahen.

3.

Diese Ergebnis ist von Ihnen aber dann zu korrigieren, wenn der Anscheins- bzw. Verdachtsverantwortliche zurechenbare Umstände gesetzt hat, die seinen Schaden begründen.

Dieser Punkt kann bereits bei den Anspruchsvoraussetzungen und nicht erst im Rahmen eines Anspruchsausschlusses unter dem Aspekt eines Mitverschuldens erörtert werden. Dafür spricht, dass die zurechenbaren Umstände gerade verschuldensunabhängig sind. Gleichwohl ist auch vertretbar, diesen Punkt bei den Ausschluss- bzw. Einschränkungsgründen, Punkt V des Prüfungsschemas, zu behandeln.

4. Kausaler Schaden

355

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Schaden vorliegt. Schäden sind dabei Körper- und/oder Sachschäden.

Näheres zum Inhalt und Umfang des Schadens findet sich unter D (Rn. 370 ff.). Der Schaden muss durch die rechtmäßige Maßnahme verursacht worden sein. Es muss mithin eine entsprechende Kausalität bestehen.

5. Ausschluss- oder Einschränkungsgründe

356

Schließlich ist zu untersuchen, ob eine Entschädigung entfällt oder eingeschränkt wird.

Ein Ausschluss ist zum Teil ausdrücklich vorgesehen, wenn die Maßnahme gerade zum Schutz des Betroffenen, also desjenigen, der den Entschädigungsanspruch geltend macht, ergriffen worden ist.

§ 52 Abs. 5 S. 1 BPolG; Art. 70 Abs. 4 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 55 Abs. 1 S. 2 PolG BW; 70 PolG Bbg, 38 Abs. 2 b) OBG Bbg; 10 Abs. 3 S. 2 SOG Hamb; 64 Abs. 2 SOG Hess; 72 Abs. 2 Nr.2 SOG MV; 81 Abs. 5 S. 2 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39 Abs. 2 b) OBG NRW; 52 Abs. 1 PolG Sachs; 69 Abs. 2 SOG SachsAn. Soweit solche Regelungen fehlen, ist dieser Aspekt bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.§§ 60 Abs. 5 S. 1 ASOG Berl; 57 Abs. 4 S. 1 PolG Brem; 69 Abs. 5 S. 1 POG RP; 69 Abs. 5 S. 1 PolG Saar; 221 Abs. 2 Nr.2 LVwG SH; 69 Abs. 5 S. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür. Die Haftungsausschlüsse gehen in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich weit. Als Maßstab hierfür reicht es weit überwiegend aus, dass der Schutz des Betroffenen beabsichtigt war und in seinem InteresseAnders § 39 Abs. 2 b) OBG NRW, der auf den Schutzerfolg abstellt – „worden ist“; bei einer Minderung des Entschädigungsanspruchs muss grds. ein tatsächlicher, feststellbarer Vorteil gegeben sein. lag. Ossenbühl/Cornils S. 525; Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 31; Götz § 15 Rn. 8.

357

Eine Entschädigung ist zum Teil ausgeschlossen, wenn der Betroffene anderweitig Ersatz erlangt hat

§§ 70 PolG Bbg, 38 Abs. 2 a) OBG Bbg; 72 Abs. 2 Nr. 1 SOG MV; 67 PolG NRW, 39 Abs. 2 a) OBG NRW. oder nur gegen Abtretung des Anspruchs, den der Betroffene gegen einen Dritten hat.§§ 52 Abs. 4 BPolG; 60 Abs. 4 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38 Abs. 3 OBG Bbg; 57 Abs. 3 PolG Brem;65 Abs. 4 SOG Hess; 74 Abs. 3 SOG MV; 81 Abs. 4 SOG Nds; 67 PolG NRW, 40 Abs. 3 OBG NRW; 69 Abs. 4 POG RP; 69 Abs. 4 PolG Saar; 53 Abs. 4 PolG Sachs; 70 Abs. 4 SachsAn; 223 Abs. 3 LVwG SH; 69 Abs. 4 PAG Thür, 52 OBG Thür; in Bayern ist die Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs ausdrücklich angeordnet, Art. 70 Abs. 1 PAG Bay.

358

Eine Einschränkung des Entschädigungsanspruchs ergibt sich daraus, dass ein Mitverschulden zu berücksichtigen sein könnte.

§ 52 Abs. 5 S. 2 BPolG; Art. 70 Abs. 7 S. 3 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 55 Abs. 1 S. 3 PolG BW; 60 Abs. 5 S. 2 ASOG Berl; 70 PolG Bbg; 39 Abs. 4 OBG Bbg; 57 Abs. 4 S. 2 PolG Brem; 65 Abs. 5 S. 3 SOG Hess; 74 Abs. 4 SOG MV; 81 Abs. 5 S. 3 SOG Nds; 67 PolG NRW, 40 Abs. 4 OBG NRW; 69 Abs. 5 S. 2 POG RP; 69 Abs. 5 S. 2 PolG Saar; 53 Abs. 5 S. 2 PolG Sachs; 70 Abs. 5 S. 2 SOG SachsAn; 223 Abs. 4 LVwG SH; 69 Abs. 5 S. 2 PAG Thür, 52 OBG Thür. Der Umfang des Mitverschuldens hängt wiederum davon ab, ob der Geschädigte als Nichtverantwortlicher, unbeteiligter Dritter, Polizeihelfer, Verantwortlicher, Anscheinsverantwortlicher oder Verdachtsverantwortlicher in Anspruch genommen worden oder betroffen ist.Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 10.

Expertentipp

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Der Aspekt eines Mitverschuldens kann auch bereits bei den Voraussetzungen der Entstehung des Anspruchs geprüft werden, s.o. Juriq-Klausurtipp bei Rn. 354. Beide Wege sind im Ergebnis gut vertretbar, so dass Sie sich bitte um dieses Aufbauproblem keine Gedanken machen sollten. Sie wählen an diesem Punkt Ihren Aufbau ohne weitere Erläuterung und setzen ihn um.

II. Entschädigung wegen rechtswidriger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden

359

Wenn schon eine Entschädigungsregelung für die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen vorgesehen ist, so muss es erst recht einen Entschädigungsanspruch für die Fälle rechtswidriger Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden geben.

Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 20.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Entschädigung wegen rechtswidriger Maßnahmen

I.

Nennung der Rechtsgrundlage

 

II.

Rechtswidrige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

Rn. 361

III.

Betroffener einer rechtswidrigen Maßnahme

 

IV.

Kausaler Schaden

 

V.

Ausschluss- oder Einschränkungsgründe

Rn. 367

1. Rechtsgrundlagen

360

Liegt ein rechtswidriges hoheitliches handeln vor, so ist der dadurch Geschädigte nach dem allgemeinen Staatshaftungsrecht zu entschädigen. Neben einem Anspruch aus Amtshaftung kommen Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe des enteignungsgleichen Eingriffs und des Aufopferungsanspruchs in Betracht.

Schoch JuS 1995, 504, 509; zu diesen Ansprüchen s.o. Rn. 6 ff., Rn. 220 ff. und Rn. 258 ff.

Vor diesem Hintergrund finden sich neben spezialgesetzlichen Sonderregelungen zur Datenverarbeitung

§§ 48 PolG BW, 21 DSG BW; 76 SOG MV. in den meisten Polizei- und Ordnungsgesetzen vorrangige Normierungen§§ 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG; 52 Abs. 2 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 38 Abs. 1 b) OBG Bbg; 56 Abs. 1 S. 2 PolG Brem; 64 Abs. 1 S. 2 SOG Hess; 80 Abs. 1 S. 2 SOG Nds; 67 PolG NRW, 39 Abs. 1 b) OBG NRW; 68 Abs. 1 S. 2 POG RP; 68 Abs. 1 S. 2 PolG Saar; 69 Abs. 1 S. 2 SOG SachsAn; 68 Abs. 1 S. 2 PAG Thür, 52 OBG Thür. oder TeilregelungenArt. 70 Abs. 2 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 73 SOG MV; 222 LVwG SH. der Entschädigung für eine rechtswidrige Gefahrenabwehrmaßnahme.

Fehlt eine Regelung,

So in Baden-Württemberg, Hamburg und Sachsen. so gilt das allgemeine Staatshaftungsrecht in Form der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung, so dass keine Haftungslücke entsteht.Ossenbühl/Cornils S. 512; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 260; Götz § 15 Rn. 24.

Hinweis

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Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf den polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Entschädigungsanspruch, soweit er gesetzlich geregelt ist. Hinsichtlich der allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Ansprüche gilt das hierzu in den entsprechenden Abschnitten diese Skriptes Ausgeführte.

2. Rechtswidrige Maßnahme einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde

361

Der Begriff der rechtswidrigen Maßnahme ist weit zu verstehen, so dass er rechtliches wie tatsächliches Handeln, also Verwaltungsakte wie Realakte, Eingriffe, aber auch nicht eingreifendes Handeln umfasst. Kurz gesagt, jede nach außen wirkende Handlung einer Polizei- bzw. Ordnungsbehörde.

BGHZ 99, 249, 251 f.; 138, 15, 20; Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 22; Götz § 15 Rn. 25; Ossenbühl/Cornils S. 517 f.

Beispiel

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Eine Verkehrsampel zeigt Grün, obwohl der kreuzende Verkehr seinerseits ebenfalls Grün angezeigt bekommt (sog. „feindliches“ Grün).

Beispiel

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Die Bitte einer Gesundheitsbehörde, dass der Hersteller eines Arzneimittels mit dem Namen „diclo 75“ geeignete Maßnahmen treffen möge, da der Verdacht einer Kontamination mit Schadstoffen bestehe.

In beiden Beispielen wurde eine Maßnahme angenommen.

Trotz eines weiten Begriffsverständnisses fällt nicht jede behördliche Tätigkeit unter den Begriff „Maßnahme“. Als Kriterium einer Eingrenzung wird vorgeschlagen, ob die Maßnahme als eine Verlässlichkeitsgrundlage für Dispositionen des von ihr Betroffenen angesehen werden kann.

Ossenbühl/Cornils S. 518; Götz § 15 Rn. 25. Das Kriterium der Verlässlichkeit ist dabei jedoch abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalles.

Beispiel

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Die Bitte einer Behörde an den Gemüselandwirt L nach einem Brandereignis in der Nähe seines Betriebes, von der Verwertung seiner Produkte vorläufig abzusehen, da der Boden möglicherweise infolge des Brandereignisses mit Schadstoffen kontaminiert sein könnte, und deshalb das Gemüse seines Betriebes nicht verzehrt werden sollte. Diese Bitte wurde als eine erste Reaktion angesichts einer völlig unklaren Sachlage ausgesprochen. Die vorgenommene Bodenuntersuchung bestätigte den Verdacht einer Kontamination hingegen nicht. L verlangt nun Ersatz des Schadens, der ihm wegen des Ernteausfalls entstanden ist.

Anders als in den vorherigen Beispielen wurde hier das Handeln der Behörde nicht als Maßnahme qualifiziert. Die ausgesprochene Bitte erfolgte in einer Situation, in der die Sachlage völlig unklar, und L selbst für die Lage in keiner Weise verantwortlich war. Bei der Bitte handelte es hier vielmehr um einen Appell an die Eigenverantwortlichkeit des L, sich situationsgerecht zu verhalten, sprich sich unaufgefordert aus eigener Einsicht und eigenem Entschluss im Sinne der Bitte der Behörde zu verhalten.

362

Die Maßnahme muss rechtswidrig sein. Das ist sie, wenn sie im Ergebnis sachlich falsch ist und gegen die objektive Rechtslage verstößt.

BGHZ 123, 191, 197. Dabei kommt es allein auf die Maßnahme selbst und nicht auf das Verhalten des von ihr Betroffenen an. Die Rechtswidrigkeit beurteilt sich wie schon im Falle einer rechtmäßigen Maßnahme nach den allgemeinen Maßstäben auf der Grundlage der einschlägigen Polizei- und Ordnungsgesetze.S.o. Rn. 344.

363

Nicht erfasst wird der Fall, dass das von der Behörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist, also legislatives Unrecht darstellt. Das gilt auch, wenn die Behörde nationales Recht für sich genommen richtig ausführt, das aber für die Verwaltung nicht ohne weiteres erkennbar mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar ist.

BGH NVwZ 2015, 1309; Kingreen Jura (JK) 2016, 329.

3. Betroffener einer rechtswidrigen Maßnahme

364

Als Anspruchsberechtigter einer Entschädigung wegen einer rechtswidrigen Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist der von ihr Beeinträchtigte anzusehen. Das kann der Adressat der rechtswidrigen Maßnahme, gleich ob Verantwortlicher (Störer), Anscheins- oder Verdachtsverantwortlicher (Anscheins- oder Verdachtsstörer) oder Nichtverantwortlicher (Nichtstörer) sein. Darüber hinaus gehören auch gänzlich Unbeteiligte zu diesem Kreis.

Pieroth/SchlinkKniesel § 26 Rn. 21.

4. Kausaler Schaden

365

Der kausale Schaden besteht in der durch die Rechtswidrigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme verursachten Beeinträchtigung (Rechtswidrigkeitszusammenhang).

Ossenbühl/Cornils S. 522. Näheres zum Inhalt und Umfang des Schadens wird unter Rn. 369 dargelegt.

5. Ausschluss- und Einschränkungsgründe

366

Hinsichtlich der Ausschluss- und Einschränkungsgründe gilt das für die Entschädigung im Falle einer rechtmäßigen Maßnahme Ausgeführte.

S.o. Rn. 356 ff.

367

Zu beachten ist aber eine Besonderheit, die nur bei einer rechtswidrigen Maßnahme eine Rolle spielt. Wegen ihrer Rechtswidrigkeit stellt sich die Frage nach der Vorrangigkeit eines Rechtsschutzes gegen die rechtswidrige Maßnahme selbst. Wird er nicht wahrgenommen, so kann das dazu führen, dass der Entschädigungsanspruch wegfällt. Diese Überlegung folgt aus dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG.

BVerfGE 58, 300, 322; s.o. Rn. 169 f.

Das Thema eines vorrangigen Rechtschutzes gegen eine rechtswidrige Maßnahme wird nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur über den Gedanken des Mitverschuldens berücksichtigt.

BGHZ 90, 17, 31 f.; Ossenbühl/Cornils S. 526. Nach anderer Ansicht ist diese Frage über § 839 Abs. 3 BGB analog zu behandeln.Schoch Jura 1990, 140, 149 f.; Sydow Jura 2007, 7, 11.

Expertentipp

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Mit welchem Entschädigungsanspruch – wegen einer rechtmäßigen oder einer rechtswidrigen Maßnahme zur Gefahrenabwehr – Sie beginnen, hängt von der Aufgabenstellung in einer Klausur ab.

1.

Besteht die Aufgabe nur in der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, so ist mit einem Anspruch wegen einer rechtswidrigen polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Maßnahme zu beginnen. Der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten ist in diesem Fall umfassend, da es allein auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ankommt. Stellt sich hingegen heraus, dass die Maßnahme rechtmäßig ist, ist die Prüfung dieses Entschädigungsanspruchs zu beenden. Sodann ist ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer rechtmäßigen Maßnahme zu erörtern. Dabei kann auf die zuvor festgestellte Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme verwiesen werden, so dass keine doppelte Prüfung erfolgt.

2.

Besteht die Klausuraufgabe aus zwei Teilen, deren erster Teil sich mit der Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme beschäftigt (Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs) und im zweiten Teil fragt, ob Entschädigung verlangt werden kann, so ist die Anspruchsgrundlage bereits vorgegeben. Sie richtet sich nämlich nach dem Ergebnis zum ersten Teil. Bei dem Punkt der Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist auf den ersten Teil dann zurückzugreifen.

C. Verjährung

368

Der polizei- bzw. ordnungsrechtliche Entschädigungsanspruch verjährt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen

§§ 54 BPolG; 62 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 40 OBG Bbg; 59 PolG Brem; 67 SOG Hess; 83 SOG Nds; 71 POG RP; 71 Polg Saar; 55 PolG Sachs; 72 SOG SachsAn; 71 PAG Thür, 52 OBG Thür. oder durch entsprechende Verweisung§ 67 PolG NRW, § 41 OBG NRW. oder in analoger Anwendung des § 195 BGBSo in Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg; vgl. dazu auch: Ossenbühl/Cornils S. 527; Heselhaus DVBl. 2004, 411 ff.; Sydow Jura 2007, 7, 12. in drei Jahren. Eine kürzere einjährige Verjährungsfrist besteht in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.§§ 74 Abs. 5 S. 1 SOG MV; 223 Abs. 5 S. 1 LVwG SH.

D. Inhalt des Anspruchs

369

Der Inhalt des polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs besteht in einem Wertausgleich für die Vermögensnachteile – Sonderopfer –, die dem Geschädigten infolge einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr entstanden sind. Art und Umfang des Wertausgleichs entsprechen den allgemeinen Grundsätzen einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff bzw. wegen Aufopferung.

Götz § 15 Rn. 5; s.o. auch Rn. 252 und Rn. 269. Er ist damit auf einen Ausgleich in Geld gerichtet.§ 52 Abs. 3 S. 1 BPolG; Art. 70 Abs. 7 S. 4 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 60 Abs. 3 S. 1 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 39 Abs. 2 S. 1 OBG Bbg; 57 Abs. 2 PolG Brem; 10 Abs. 3 S. 1 SOG Hamb; 65 Abs. 3 S. 1 SOG Hess; 74 Abs. 2 S. 1 SOG MV; 81 Abs. 3 S. 1 SOG Nds; 67 PolG NRW, 40 Abs. 2 S. 1 OBG NRW; 69 Abs. 3 S. 1 POG RP; 69 Abs. 3 S. 1 PolG Saar; 53 Abs. 3 S. 1 PolG Sachs; 70 Abs. 3 S. 1 SOG SachsAn; 223 Abs. 2 S. 1 LVwG SH; 69 Abs. 3 S. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür; in Baden-Württemberg fehlt eine ausdrückliche Regelung. Jedoch folgt aus der Natur des Anspruchs als Entschädigung, dass sie in Geld erfolgt.

370

Der Ausgleich beschränkt sich allerdings auf den erlittenen Vermögensschäden.

§ 52 Abs. 1 S. 1 BPolG; Art. 70 Abs. 7 S. 1 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 60 Abs. 1 S. 1 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 39 Abs. 1 S. 1 OBG Bbg; 57 Abs. 1 S. 1 PolG Brem; 10 Abs. 3 S. 1 SOG Hamb; 65 Abs. 1 S. 1 SOG Hess; 74 Abs. 1 S. 1 SOG MV; 81 Abs. 1 S. 1 SOG Nds; 67 PolG NRW, 40 Abs. 1 S. 1 OBG NRW; 69 Abs. 1 S. 1 POG RP; 69 Abs. 1 S. 1 PolG Saar; 53 Abs. 1 S. 1 PolG Sachs; 70 Abs. 1 S. 1 SOG SachsAn; 223 Abs. 1 S. 1 LVwG SH; 69 Abs. 1 S. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür; in Baden-Württemberg heißt es in § 55 Abs. 1 S. 1 PolG BW nur „Schaden“, womit aber wegen der Anspruchsnatur der Vermögensschaden gemeint ist. Der Vermögensschadens bestimmt sich im Kern nach dem materiellen Wertverlust, d.h. der Einbuße beim Verkehrswert. Entgangener Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsausfall hinausgeht, und mittelbare Schäden werden dabei nicht berücksichtigt.Schenke Rn. 689; Götz § 15 Rn. 5; Ossenbühl/Cornils S. 526. Zum Teil ist die nähere Bestimmung des Umfangs der Entschädigung auch ausdrücklich gesetzlich geregelt.§§ 52 Abs. 1 S. 2 BPolG; 60 Abs. 1 S. 2 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 39 Abs. 1 S. 2 OBG Bbg; 57 Abs. 1 S. 2 PolG Brem; 65 Abs. 1 S. 2 SOG Hess; 74 Abs. 1 S. 2 SOG MV; 81 Abs. 1 S. 2 SOG Nds; 67 PolG NRW, 40 Abs. 1 S. 2 OBG NRW; 69 Abs. 1 S. 2 POG RP; 69 Abs. 1 S. 2 PolG Saar; 53 Abs. 1 S. 2 PolG Sachs; 70 Abs. 1 S. 2 SOG SachsAn; 223 Abs. 1 S. 2 LVwG SH; 69 Abs. 1 S. 2 PAG Thür, 52 OBG Thür. In einigen Polizei- und Ordnungsgesetzen wird darüber hinaus Schmerzensgeld für immaterielle Schäden gewährt.§ 52 Abs. 2 BPolG; Art. 70 Abs. 7 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; 60 Abs. 2 ASOG Berl; 57 Abs. 2 S. 1 PolG Brem; 65 Abs. 2 SOG Hess; 81 Abs. 2 SOG Nds; 69 Abs. 2 POG RP; 69 Abs. 2 PolG Saar; 53 Abs. 2 PolG Sachs; 70 Abs. 2 SOG SachsAn; 69 Abs. 2 PAG Thür, 52 OBG Thür.

371

Soweit keine oder nur eine teilweise gesetzliche Regelung zur näheren Bestimmung des Inhalts des Entschädigungsanspruchs vorliegt, ist im Übrigen auf die allgemeinen Grundsätze der Aufopferungsentschädigung zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang ist umstritten, inwieweit entgangener Gewinn ausgeglichen wird. Es besteht aber eine restriktive Tendenz.

Götz, § 15 Rn. 6; Pieroth/Schlink/Kniesel, § 26 Rn. 29; Sydow, Jura 2007, 7, 11. Hinsichtlich immaterieller Nachteile gilt, dass sie grundsätzlich ausgeglichen werden.BGH NJW 2017, 3384; Kingreen Jura (JK) 2018, 427; siehe auch Rn. 269.

Expertentipp

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In einer Klausur bedarf es hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Entschädigung keiner vertieften Kenntnisse. Wichtig ist, dass Sie die entsprechende Norm als Aufhänger finden, sie auslegen und mit einer auf den Fall bezogenen Begründung subsumieren.

Existiert keine Norm, so gelten die allgemeinen Grundsätze, die mit entsprechender Begründung anzuwenden sind.

Das Ergebnis ist letztlich nachrangig, sobald das Problem skizziert und mit einer Begründung versehen wird, die sich auf den zugrundeliegenden Sachverhalt stützen lässt.

E. Prozessuale Fragen

I. Anspruchsgegner

372

Anspruchsgegner ist die Körperschaft, bei der derjenige beschäftigt ist, der den Anspruch durch sein Handeln begründet hat,

§§ 55 Abs. 1 S. 1 BPolG; 56 S. 1 PolG BW; Art. 70 Abs. 6 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 63 Abs. 1 ASOG Berl; 60 Abs. 1 PolG Brem; 10 Abs. 3 SOG Hamb; 68 Abs. 1 SOG Hess; 75 Abs. 1 SOG MV; 84 Abs. 1 SOG Nds; 72 Abs. 1 POG RP; 72 Abs. 1 PolG Saar; 56 S. 1 PolG Sachs; 73 Abs. 1 SOG SachsAn; 224 LVwG SH; 72 Abs. 1 PAG Thür, 52 OBG Thür. oder die Körperschaft, die Träger der polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Kosten ist.§§ 70 PolG Bbg, 41 Abs. 1 OBG Bbg; 67 PolG NRW, 42 Abs. 1 OBG NRW.

II. Rechtsweg

373

Für polizei- bzw. ordnungsgesetzliche Entschädigungsansprüche ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

§§ 56 BPolG; 58 PolG BW; Art. 73 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 65 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 42 Abs. 1 OBG Bbg; 62 S. 1 PolG Brem; 70 SOG Hess; 77 SOG MV; 86 SOG Nds; 67 PolG NRW, 43 OBG NRW; 74 POG RP; 74 PolG Saar; 58 PolG Sachs; 75 SOG SachsAn; 226 LVwG SH; 74 PAG Thür, 52 OBG Thür. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Aufopferung ergibt sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten aus § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.

III. Voraussetzungen einer Leistungsklage

374

Aufgrund der Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten, ist der polizei- bzw. ordnungsgesetzliche Entschädigungsanspruch mittels einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen. Ein Rückgriff auf die Klagearten und Vorschriften der VwGO scheidet aus.

Vor Erhebung der zivilrechtlichen Leistungsklage muss kein Antrag auf Entschädigung gestellt werden. Gleichwohl empfiehlt sich eine vorherige Antragstellung bei der Behörde, um einer Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO im Falle einer erfolgreichen Klage zu entgehen.

Sydow Jura 2007, 7, 12.

IV. Konkurrenzen

375

Der polizei- bzw. ordnungsgesetzliche Entschädigungsanspruch geht als lex specialis einem Anspruch aus enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff sowie einem allgemeinen Aufopferungsanspruch vor.

BGHZ 72, 273, 276; Maurer § 27 Rn. 102 f.; s.o. Rn. 238, 255 und 261, 273.

Da es bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen um Entschädigung, für die ein Verschulden nicht erforderlich ist, geht, können die auf Schadensersatz gerichteten Amtshaftungsansprüche daneben geltend gemacht werden.

Schenke Rn. 683; Pieroth/Schlink/Kniesel § 26 Rn. 37. Sie setzen aber ein Verschulden voraus.

F. Regressanspruch des Hoheitsträgers gegen den Verantwortlichen

376

Soweit ein polizei- bzw. ordnungsgesetzlicher Entschädigungsanspruch gegenüber einem Nichtverantwortlichen oder einem unbeteiligten Dritten erfüllt worden ist, können diese Leistungen von demjenigen zurück verlangt werden, der die für diese Entschädigung ursächlichen Gründe als Verantwortlicher gesetzt hat. Die hierfür sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene vorhandenen gesetzlichen Grundlagen

§§ 55 Abs. 2 BPolG; 57 PolG BW; Art. 72 PAG Bay, Art. 11 LStVG Bay; §§ 64 ASOG Berl; 70 PolG Bbg, 41 Abs. 2 OBG Bbg; 61 PolG Brem; 10 Abs. 4 SOG Hamb; 69 Abs. 1 SOG Hess; 75 Abs. 2 SOG MV; 85 SOG Nds; 67 PolG NRW, 42 Abs. 2 OBG NRW; 73 POG RP; 73 PolG Saar; 57 PolG Sachs; 74 SOG SachsAn; 224 Abs. 2 LVwG SH; 73 PAG Thür, 52 OBG Thür. sind auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle beschränkt. Sie können wegen des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu Lasten des Betroffenen auf weitere Fälle erstreckt werden.

377

Der Regressanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur unabhängig davon, ob in einigen landesrechtlichen Regelungen auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen wird.

Götz § 15 Rn. 11.

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