Inhaltsverzeichnis
- C. Entschädigung wegen Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
- I. Anspruchsgrundlage / Prüfungsschema
- II. Anspruchsvoraussetzung: Enteignung
- 1. Als Eigentum geschützte Rechtsposition
- 2. Vollständige oder teilweise Entziehung
- a) Regelfall
- b) Abgrenzung Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- c) Faktische Enteignung
- 3. Durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt
- 4. Ziel: Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- III. Anspruchsvoraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Zum Wohle der Allgemeinheit
- 3. Verhältnismäßigkeit
- 4. Exkurs: Rückübertragungsanspruch
- 5. Junktimklausel
- IV. Verjährung
- V. Inhalt und Umfang des Anspruchs
- VI. Prozessuale Fragen
- 1. Anspruchsgegner
- 2. Rechtsweg
C. Entschädigung wegen Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
I. Anspruchsgrundlage / Prüfungsschema
181
Nach der Rechtsprechung des BVerfG – Nassauskiesungsbeschluss – wird eine Entschädigung nur auf der Grundlage eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, gewährt. Als Anspruchsgrundlage kann deshalb nur ein einfaches Gesetz herangezogen werden. Insbesondere ist Art. 14 Abs. 3 GG selbst keine Anspruchsgrundlage,
Maurer § 27 Rn. 65. enthält aber gleichwohl Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigung.182
Anspruchsgrundlage ist vielmehr das konkrete Enteignungsgesetz, z.B. §§ 85 ff., 94 BauGB oder § 19 FStrG, bzw. die generellen Enteignungsregelungen der Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetze z.B. EEG NRW
Hippel/Rehborn Nr. 128. u. LEntgG BW.Dürig Nr. 88.Expertentipp
Als Anspruchsgrundlage in einer Klausur nennen Sie Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. der konkreten Entschädigungsnorm aus dem speziellen Gesetz bzw. die Norm aus dem allgemeinen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz des Landes, z.B. § 9 EEG NRW, § 8 LEntG BW.
Sie beginnen mit Art. 14 Abs. 3 GG, obwohl es keine Anspruchsgrundlage ist. Art. 14 Abs. 3 GG enthält aber die für die Entschädigung notwendige Voraussetzung für eine Enteignung.
Diese Konstruktion können Sie in einer Klausur knapp darstellen.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Anspruchsgrundlage: Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. Spezialgesetz zur Entschädigungsregelung
I. | Vorliegen einer Enteignung |
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II. | Eigentum betroffen |
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| Vollständige oder teilweise Entziehung | Rn. 185 1, 87 |
III. | Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben |
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IV. | Zulässigkeit oder Rechtmäßigkeit der Enteignung |
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V. | Enteignung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes |
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| Allgemeinwohlbedürfnis | Rn. 196 f. |
VI. | Verhältnismäßigkeit |
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VII. | Junktimklausel |
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II. Anspruchsvoraussetzung: Enteignung
183
Der Anspruch auf Enteignungsentschädigung verlangt als erste Voraussetzung eine Enteignung. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert.
Definition
Definition: Enteignung nach
Gleichwohl ist anerkannt, dass eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG die vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben voraussetzt.
BVerfGE 58, 300, 332; 66, 248, 257; 100, 226, 239 f.; BVerwGE 94, 279, 283; BGHZ 120, 38, 42.Eine Enteignung beinhaltet also vier Tatbestandsmerkmale. Es sind: eine als Eigentum geschützte Rechtsposition, die vollständige oder teilweise Entziehung dieser Rechtsposition, durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt, mit dem Ziel der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Maurer § 27 Rn. 41; vgl. auch Sproll JuS 1995, 1083.1. Als Eigentum geschützte Rechtsposition
184
Das erste Merkmal einer Enteignung ist, dass eine als Eigentum geschützte Rechtsposition gegeben sein muss.
An dieser Stelle ist auf die Ausführungen in Rn. 176 ff. zu verweisen.
2. Vollständige oder teilweise Entziehung
185
Das zweite Merkmal einer Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung der vermögenswerten Rechtsposition. Der Entzug bewirkt einen Rechts- und Vermögensverlust.
BVerfGE 24, 367, 394; 83, 201, 211; Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 14 Rn. 522, 355.a) Regelfall
186
Keine Probleme entstehen hinsichtlich eines vollen Rechtsentzugs.
Schwerdtfeger/Schwerdtfeger Rn. 550 f. Bei einer teilweisen Entziehung des Eigentums ist zu differenzieren zwischen einer sachlich-gegenständlichen Teilentziehung, einer rechtlichen Beschränkung bzw. einer faktischen Aushöhlung des Eigentums.Die sachlich-gegenständliche Teilentziehung meint die tatsächliche Abtrennung eines Teils von der ganzen Eigentumsposition. Sie ist quantitativer Art.
Beispiel
Ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks wird entzogen.
Die rechtliche Beschränkung betrifft die Rechte, die sich aus einer Eigentumsposition als selbstständige Rechte herauslösen lassen. Sie ist qualitativer Art. Als Hilfsüberlegung kann darauf zurückgegriffen werden, ob die betreffende Rechtsposition auch unter Privaten übertragen werden könnte.
Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 71 Rn. 41; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 338 ff.Beispiel
Die dingliche Belastung eines Grundstücks.
b) Abgrenzung Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
187
Bei der qualitativen teilweisen Entziehung des Eigentums taucht die Frage nach der Abgrenzung zu Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG – Inhalts- und Schrankenbestimmung – auf, die gerade keine Enteignung darstellt und damit grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist.
188
Derartige Abgrenzungsfragen können sich bei Nutzungsbeschränkungen finden, insbesondere im Bauplanungs-, Denkmal- und Naturschutzrecht. Die Abgrenzung ist auf der Basis des Nassauskiesungsbeschlusses des BVerfG im Grunde klar. Es gilt der enge Enteignungsbegriff, der die Enteignung formal an ein Gesetz bzw. eine gesetzliche Grundlage bindet und sie an Zwecke des Allgemeinwohls knüpft. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt begrifflich davor und gestaltet das Eigentum aus. Daraus ergeben sich als Abgrenzungskriterien:
• | Ist die Maßnahme konkret auf einen Fall bzw. eine Sache gerichtet oder wird eine Fallgestaltung abstrakt generell geregelt? |
• | Erfolgt die Maßnahme zielgerichtet zur Verfolgung des Allgemeinwohls oder besteht nur ein allgemeines öffentliches Interesse? |
• | Betrifft die Maßnahme eine bestehende Rechtsposition oder gestaltet sie eine Rechtsposition für die Zukunft aus? |
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Liegt jeweils die erste Möglichkeit vor, dann handelt es sich um eine Enteignung, liegt hingegen die zweite Möglichkeit vor, ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gegeben.
Vgl. Peine § 17 Rn. 1200, 1202 f.Beispiel
A ist Grundstückseigentümer und plant sein Grundstück zu Gewerbezwecken zu nutzen. Ein neu erlassener Bebauungsplan weist das Gebiet, in dem das Grundstück des A liegt, als allgemeines Wohngebiet aus. A kann seine Pläne nicht verwirklichen und sieht sich enteignet. Er möchte Entschädigung.
Beispiel
Aufgrund des Denkmalschutzgesetzes wird ein Gebäude unter Schutz gestellt. Der Eigentümer E möchte das Gebäude grundlegend umgestalten. Die Denkmalschutzbehörde lehnt das Ansinnen des E ab. E sieht sich enteignet und möchte Entschädigung.
Unter Zugrundelegung der erwähnten Abgrenzungskriterien ergibt sich für die beiden Beispiele, dass die Nutzungsbeschränkungen aufgrund des Bebauungsplans bzw. des Denkmalschutzgesetzes abstrakt genereller Natur sind, sie nicht zielgerichtet aus Gründen des Allgemeinwohls, sondern aus allgemein öffentlichem Interesse erfolgen und eine Eigentumsposition zukünftig ausformen. Mithin liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vor.
Die auf die Regelungen zur Inhalts- und Schrankenbestimmung folgenden Einzelmaßnahmen – Umsetzung durch Verwaltungsakte – stellen nur eine Konkretisierung dar und bleiben im Bereich des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Es liegt keine Enteignung vor. Eine Entschädigung kann in beiden Beispielen nicht begehrt werden.
190
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt auch vor bei der Umgestaltung eines bestehenden Rechts, bei dem Rechtspositionen verloren gehen.
BVerfGE 83, 201, 211 f.; BVerfG NJW 1998, 367, 368.Beispiel
Im Rahmen der Neuregelung eines Gesetzes entfällt ein bisher bestehendes Recht.
c) Faktische Enteignung
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Die vollständige oder teilweise Entziehung einer Eigentumsposition ist an eine Rechtsposition geknüpft. Es ist aber die Situation denkbar, in der die formale Eigentumsstellung unangetastet bleibt, aber alle mit dem Eigentum typischerweise verbundenen Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse beschnitten werden. Es bleibt also nur die leere Hülse des Eigentumsrechts übrig.
Maurer § 27 Rn. 48; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 14 Rn. 34 ff.; Sproll JuS 1995, 1084. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG und des engen Enteignungsbegriffs bleibt es auch dann bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung, selbst wenn sie faktisch einer Enteignung gleichkommt.BVerfGE 100, 226, 240. Ein Abstellen auf die Intensität der Entziehung der Eigentumsposition ist nach der Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG nicht mehr möglich. Eine andere Frage ist, ob eine derartige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihrerseits verfassungsgemäß ist.BVerfGE 100, 226, 243. Der auf sie gestützte Rechtsakt ist dann im Wege des Primärrechtsschutzes aufzuheben.Hinweis
Im Zweifel nehmen Sie bei der Abgrenzungsthematik eine Inhalts- und Schrankenbestimmung an. Der Anwendungsbereich der Enteignung ist insgesamt gesehen deshalb stark eingeschränkt.
3. Durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt
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Das dritte Merkmal einer Enteignung ist ihre Vornahme durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt.
Nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG kann eine Enteignung nur durch Gesetz – Legislativenteignung – oder aufgrund eines Gesetzes – Administrativenteignung – erfolgen.
Die Legislativenteignung ist die Ausnahme, da sich in ihrem Fall der Rechtsschutz der Betroffenen auf die Verfassungsbeschwerde beschränkt.
BVerfGE 24, 367, 402 f.; 45, 297, 324 ff.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 71 Rn. 43.Eine Administrativenteignung kann konkret durch Verwaltungsakt, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgen.
Sproll JuS 1995, 1084; Maurer § 27 Rn. 50. Sie muss auf ein Parlamentsgesetz zurückzuführen sein, dass hinreichend bestimmt festlegt, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll.BVerfGE 45, 297, 327; 72, 282, 283 ff.Der Rechtsakt ist gezielt, wenn er bewusst und gewollt, also final auf die Entziehung bzw. Teilentziehung der Eigentumsposition gerichtet ist.
Hoheitlich ist der Rechtsakt, wenn er dem Öffentlichen Recht zuzurechnen ist.
4. Ziel: Erfüllung öffentlicher Aufgaben
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Das vierte Merkmal einer Enteignung ist ihre Zielrichtung. Sie erfolgt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. An dieser Stelle geht es nur um die Feststellung, dass die Enteignung die Intention hat, den öffentlichen Aufgaben und dem Allgemeinwohl zu dienen. Ob die konkrete Maßnahme der Enteignung tatsächlich dieses Kriterium erfüllt, ist sodann zu ermitteln.
Maurer § 27 Rn. 53.III. Anspruchsvoraussetzung: Zulässigkeit der Enteignung
194
Liegt eine Enteignung vor, so muss sie im konkreten Fall auch zulässig sein.
Infolge des Nassauskiesungsbeschlusses des BVerfG geht der Primärrechtsschutz gegen die enteignende Maßnahme selbst einem Entschädigungsanspruch vor. Das bedeutet, dass eine Enteignungsentschädigung nur geleistet wird, wenn eine rechtmäßige, sprich zulässige Enteignung vorliegt. Ist sie hingegen rechtswidrig, also unzulässig und unterbleibt ein rechtliches Vorgehen gegen eine solche Enteignungsmaßnahme, so wird sie verbindlich bzw. bestandskräftig. Wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes kann aber auch keine Entschädigung gewährt werden.
1. Rechtsgrundlage
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Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Diese Voraussetzung ist bereits oben (Rn. 181 ff.) dargelegt worden. Allerdings ist an dieser Stelle zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage die Enteignung auch tatsächlich trägt. Das heißt, ob die Rechtsgrundlage rechtmäßig ist.
Hinweis
Beachten Sie den Unterschied: bei der Klärung, ob eine Enteignung überhaupt vorliegt, wird nur festgestellt, dass sie eine Rechtsgrundlage hat. Das ist grundsätzlich zu bejahen. Nicht festgestellt wird dabei aber, ob diese Rechtsgrundlage auch im konkreten Fall ausreichend ist. Das geschieht erst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung.
Im Falle der Legislativenteignung bedeutete das, dass an dieser Stelle die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Enteignungsgesetzes zu prüfen ist. Im Falle der Administrativenteignung bedeutet das, dass zum einen die Ermächtigungsgrundlage für die Enteignungsmaßnahme – also das Gesetz – in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen ist. Zum anderen ist in einem weiteren Schritt die auf die Ermächtigungsgrundlage folgende Maßnahme zur Enteignung ihrerseits ebenfalls auf eine formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen.
Sie haben es im Fall einer Administrativenteignung deshalb mit einer doppelten Rechtmäßigkeitsprüfung zu tun.
Wichtig dabei ist nur, dass Sie die Übersicht behalten:
2. Zum Wohle der Allgemeinheit
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Nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Auch hier lässt sich an ein Merkmal der Enteignung anknüpfen. Eine Enteignung ist nur mit dem Ziel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegeben. Wurde dort nur die innere Zielrichtung der Maßnahme geprüft, so ist jetzt festzustellen, ob die enteignende Maßnahme auch tatsächlich dem Allgemeinwohl dient.
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Der Begriff „zum Wohle der Allgemeinheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bedarf der Konkretisierung seitens des Gesetzgebers.
BVerfGE 24, 367, 403; 74, 264, 286; Peine § 17 Rn. 1208; Maurer § 27 Rn. 57; Sproll JuS 1995, 1084.Als Ausgangspunkt, um das Allgemeinwohl zu bestimmen, ist der Schutz des Eigentums i.S.e. Bestandsschutzes zu sehen. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Eigentums in der Verfassungsordnung
Siehe Rn. 160 f. kann also nur dann ein Allgemeinwohlerfordernis angenommen werden, wenn hierfür ein besonderes, dringendes Interesse besteht.BVerfGE 74, 264, 289; OVG Hamburg NVwZ 2005, 105. Bloß öffentliche oder fiskalische Interessen reichen nicht aus.BVerfGE 38, 175, 180. Ebenso wenig dient eine Enteignung für ein rechtswidriges Vorhaben dem Allgemeinwohl.BVerwGE 77, 86, 91.Beispiel
Ein Grundstückseigentümer wird enteignet, um einen Verkehrsweg zu errichten (Autobahn/ICE-Strecke).
Das Allgemeinwohlerfordernis kann auch vorliegen, wenn die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolgt. Maßgeblich ist nicht der durch die Enteignung Begünstigte und seine Interessen, sondern allein der mit der Enteignung verfolgte Zweck.
Peine § 17 Rn. 1208; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 16 Rn. 130; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 392.Ergibt sich das Allgemeinwohlbedürfnis schon aus dem Unternehmensgegenstand selbst, bestehen keine Bedenken, eine Enteignung zugunsten eines Privaten vorzunehmen.
BVerfGE 66, 248, 257 f.; BVerwGE 87, 241 ff.; 116, 365, 371 f.Beispiel
Zur Sicherung der Energieversorgung werden Grundstücke zugunsten eines privaten Energieversorgers enteignet.
Hat die private Unternehmenstätigkeit nur einen mittelbaren Bezug zum Allgemeinwohl, dann muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz den Zweck der Enteignung genau umschreiben, die Voraussetzungen der Enteignung und das Verfahren zu ihrer Ermittlung selbst festlegen und ausreichende Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherung des mit der Enteignung verfolgten Allgemeinwohls treffen.
BVerfGE 74, 264, 285 f.Beispiel
Ein Automobilunternehmen will in einer strukturschwachen Region eine Teststrecke errichten. Zu diesem Zweck sollen Privatgrundstücke enteignet werden.
Der Unternehmensgegenstand ist in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet. In zweiter Linie ergibt sich ein Allgemeinwohlinteresse in Form der Wirtschaftsförderung, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und Schaffung von Arbeitsplätzen. Da die privaten Interessen hier im Vordergrund stehen, muss der Gesetzgeber im Enteignungsgesetz die erhöhten Anforderungen beachten. Ein bloßer Verweis auf die Vorschriften des BauGB in diesem Zusammenhang reicht nicht aus.
3. Verhältnismäßigkeit
198
Die Enteignung ist eine grundrechtsrelevante Maßnahme und muss deshalb dem sich aus dem Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG, ergebenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich dabei sowohl auf das Enteignungsgesetz als auch auf die konkrete Enteignungsmaßnahme selbst.
Die Enteignung muss mit Blick auf den Eigentumseingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie kommt immer nur als letztes Mittel zur Durchsetzung des Allgemeinwohlbedürfnisses in Betracht.
Peine § 17 Rn. 1210.Beispiel
Ein für Allgemeinwohlzwecke benötigtes Grundstück wird enteignet, weil sich die Behörde nicht die Mühe der Verhandlungen über einen Kaufvertrag machen will.
Diese Enteignung ist unverhältnismäßig, da ein Erwerb des Grundstücks mittels eines Kaufvertrags im Verhältnis zur Enteignung das mildere Mittel darstellt. Die Behörde muss zunächst ernsthaft versuchen, das Grundstück auf diese Weise zu erlangen, vgl. § 87 Abs. 2 BauGB.
4. Exkurs: Rückübertragungsanspruch
199
Die Enteignung ist streng gebunden an die Voraussetzung eines konkreten Allgemeinwohlbedürfnisses. Wird der Zweck der Enteignung in der Folgezeit nicht realisiert, entsteht grundsätzlich ein Rückübertragungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bzw. einfach gesetzlichen Ansprüchen, z.B. § 102 BauGB, § 42 EEG NRW
Hippel/Rehborn Nr. 128., § 42 LEntG BW.Dürig Nr. 88. BVerfGE 38, 175, 181 ff.; BGHZ 84, 1, 5; vgl. auch Detterbeck/Windthorst/Sproll § 16 Rn. 177 ff.; Maurer § 27 Rn. 64a.Beispiel
Ein Grundstück wird enteignet um Verkehrswege zu errichten. Aus Kostengründen und wegen fehlenden Bedarfs wird dieser Zweck nicht weiterverfolgt. Das Projekt wird aufgegeben.
Infolge der Nichtrealisierung ist das enteignete Grundstück zurück zu übertragen.
5. Junktimklausel
200
Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG schreibt vor, dass das Gesetz, das zur Enteignung ermächtigt, selbst eine Regelung über Art und Ausmaß der zu leistenden Entschädigung enthalten muss. Damit wird eine Verbindung (Junktim) zwischen der Ermächtigung zur Enteignung und der dafür zu gewährenden Entschädigung hergestellt.
Nur wenn ein solches Junktim besteht und es den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG entspricht, ist die Enteignung rechtmäßig.
BVerfGE 24, 367, 418; 58, 300, 319, 323; Maurer § 27 Rn. 61.Hinweis
Sie sehen, dass die Junktimklausel Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Enteignung ist. Fehlt sie oder werden die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG nicht eingehalten, dann ist die Grundlage der Enteignung nicht gegeben. Der Enteignungsakt selbst ist dann rechtswidrig. Er ist nur im Wege des Primärrechtsschutzes zu beseitigen. Eine Entschädigung scheidet aus.
201
Sog. salvatorische Klauseln, nach denen vorsorglich für den Fall einer Enteignung eine Entschädigung vorgesehen ist, genügen den Anforderungen der Junktimklausel wegen fehlender Bestimmtheit nicht.
BVerwGE 84, 361, 364 ff.; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 403.Beispiel
§ 33 DSchG NRW
Hippel/Rehborn Nr. 116.Ein Anspruch auf Entschädigung kann auf sie nicht gestützt werden.
Hinweis
Die salvatorischen Klauseln spielen seit dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG keine Rolle mehr, da der enge Enteignungsbegriff gilt. Er hat zur Folge, dass eine Enteignung wegen der formalen Anbindung an ein Gesetz vorhersehbar und damit auch bestimmbar ist, so dass sich die Entschädigung daran ausrichten kann.
Sollte dennoch wider Erwarten eine salvatorische Klausel eine Rolle spielen, so ist sie als verfassungswidrig zu qualifizieren. Die Enteignung ist auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt und muss im Wege des Primärrechtsschutzes angegriffen werden. Es wird keine Entschädigung geleistet.
IV. Verjährung
202
Der Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verjährt unter analoger Anwendung der §§ 195 ff. BGB regelmäßig in drei Jahren.
Vgl. Maurer § 27 Rn. 72a.V. Inhalt und Umfang des Anspruchs
203
Der Anspruch wegen Enteignung ist auf Entschädigung gerichtet. Entschädigung ist kein Schadensersatz. Ein Rückgriff auf §§ 249 ff. BGB ist im Rahmen einer Entschädigung nicht möglich.
Die Entschädigung gewährt einen Wertausgleich für den durch die Enteignung entstandenen Vermögensverlust. Schadensersatz bedeutet dagegen, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Unterschied wird erkennbar bei dem Aspekt des entgangenen Gewinns: die Entschädigung deckt ihn nicht ab, der Schadensersatz wohl.
Die Entschädigung erfolgt grundsätzlich in Geld, kann aber auch im Falle einer Grundstücksenteignung in der Stellung von Ersatzland erfolgen, z.B. gemäß § 100 BauGB.
204
Die Höhe bzw. das Ausmaß der Entschädigung ist gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Das bedeutet grundsätzlich vollen Ausgleich des Vermögensverlustes. Der Verlust an Vermögen bemisst sich nach dem Verkehrswert.
BGHZ 57, 359, 368; 67, 190, 192.Der Verkehrswert wird bei Grundstücken z.B. nach §§ 192 ff. BauGB, §§ 9, 12 der Gutachterausschussverordnung
Zur NRW: Hippel/Rehborn Nr. 92. bzw. §§ 10, 16 EEG NRW ermittelt,Hippel/Rehborn Nr. 128. §§ 9, 15 LEntG BW.Dürig Nr. 88.Ausnahmsweise kann die Entschädigung auch unterhalb des Verkehrswertes liegen.
BVerfGE 24, 367, 420 f.; 41, 126, 161.205
Mit erfasst von der Entschädigung sind auch unmittelbare Folgeschäden u.a. Erwerbseinbußen, Umzugskosten, Beratungskosten, Verlegungskosten bei Gewerbebetrieben.
BGHZ 55, 294, 296 ff.; Ossenbühl/Cornils S. 254 f.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 71 Rn. 59. Nicht umfasst sind zu erwartende Wertsteigerungen.BGHZ 66, 96 ff.206
Der Umfang der Entschädigung kann sich aufgrund des Rechtsgedankens des Mitverschuldens
BGHZ 45, 290, 294; 56, 57, 64 ff. bzw. des VorteilsausgleichsBGHZ 54, 10, 14; 62, 305 ff. mindern.Grds. kann der Umfang des Entschädigungsanspruchs auch durch eine Aufrechnung seitens des Hoheitsträgers – Behörde – reduziert werden, soweit die Voraussetzungen einer Aufrechnung gegeben sind.
BVerwGE 77, 19, 21 f.; OVG Nds. BeckRS 2015, 40713; Waldhoff JuS 2015, 959 f.VI. Prozessuale Fragen
1. Anspruchsgegner
207
Anspruchsgegner ist derjenige, der durch die Enteignung begünstigt wird. Erfolgt sie zugunsten des Staates, dann ist das der Verwaltungsträger, dessen Aufgabenerfüllung die Enteignung dient. Erfolgt sie zugunsten eines Privaten, dann ist er als Begünstigter entschädigungspflichtig. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so leisten sie als Gesamtschuldner Entschädigung.
2. Rechtsweg
208
Hinsichtlich des Rechtswegs ist Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG zu beachten. Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Er betrifft nur die Frage, der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Feststellung, dass eine Enteignung vorliegt.
Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 14 Rn. 644, 646; Sproll JuS 1995, 1085.209
Davon zu trennen ist der Primärrechtsschutz gegen die Maßnahme der Enteignung selbst. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO einzuschlagen.