Inhaltsverzeichnis
- E. Enteignungsgleicher Eingriff
- I. Rolle des enteignungsgleichen Eingriffs
- II. Herleitung des enteignungsgleichen Eingriffs
- III. Anspruchsvoraussetzungen
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Hoheitlicher Eingriff
- 3. In eine Eigentumsposition
- 4. Unmittelbarkeit des Eingriffs
- 5. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
- 6. Sonderopfer
- 7. Mitverschulden, § 254 BGB analog
- IV. Verjährung
- V. Inhalt des Anspruchs
- VI. Prozessuale Fragen
- 1. Anspruchsgegner
- 2. Rechtsweg
- 3. Konkurrenzen
E. Enteignungsgleicher Eingriff
I. Rolle des enteignungsgleichen Eingriffs
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Neben der Enteignung und der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung besteht die Möglichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen.
Definition
Definition: enteignungsgleicher Eingriff
Ein enteignungsgleicher Eingriff ist gegeben, wenn eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine rechtswidrige Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition bewirkt.
Zwar gilt, wie bereits gezeigt, der Grundsatz des Primärrechtsschutzes, also dass vorrangig zunächst die rechtswidrige Maßnahme selbst anzugreifen ist. Jedoch sind Fälle denkbar, in denen ein Vorgehen gegen eine solche Maßnahme schlicht zu spät kommt, da sie sich bereits tatsächlich negativ ausgewirkt hat.
Beispiel
Aufgrund einer fehlerhaften Programmierung einer Ampelanlage, die deshalb für alle Fahrtrichtungen grün anzeigt, ereignet sich ein Unfall.
Der Fehler liegt in der fehlerhaften Programmierung der Ampelanlage. Ein vorheriges Vorgehen gegen diesen Fehler ist ausgeschlossen. Hier stellt sich die Frage nach einer verschuldensunabhängigen Entschädigung.
Beispiel
Aufgrund eines Versehens wird unbefugt von einem Privatgrundstück Kies zu Zwecken des Straßenbaus abgetragen.
Der Fehler liegt in der Eigentumsverletzung wegen der unberechtigten Kiesentnahme. Ein vorheriger Rechtsschutz ist auch hier ausgeschlossen, so dass sich die Frage nach einer verschuldensunabhängigen Entschädigung stellt.
Für derartige Fälle einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung besteht die Möglichkeit einer Entschädigung aufgrund des enteignungsgleichen Eingriffs. Betrafen Enteignung und ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen, so deckt der enteignungsgleiche Eingriff den Bereich des rechtswidrigen hoheitlichen Handelns ab. An der Notwendigkeit dieser Rechtsfigur besteht für den Fall, dass Primärrechtsschutz nicht möglich bzw. nicht erreicht werden kann, kein Zweifel.
BGHZ 6, 270, 290; 90, 17, 31; Peine § 17 Rn. 1219 ff.; vgl. auch Maurer § 27 Rn. 87.II. Herleitung des enteignungsgleichen Eingriffs
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Infolge des Nassauskiesungsbeschlusses des BVerfG konnte die Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff nicht mehr aus Art. 14 GG abgeleitet werden. Nunmehr wird die Grundlage dieses Rechtsinstituts im allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausformung gesehen.
BGHZ 90, 17, 31; 91, 243, 253; zur Entwicklung der Rechtsprechung ausführlich: Ossenbühl/Cornils S. 259 ff.; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 452. Der enteignungsgleiche Eingriff und seine Entschädigung sind gewohnheitsrechtlich anerkannt.Expertentipp
In einer Klausur sollten Sie die Anspruchsgrundlage des enteignungsgleichen Eingriffs kurz herleiten, indem Sie die Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG mit der Konsequenz des engen Enteignungsbegriffs und der strikten Bindung an Art. 14 Abs. 3 GG erwähnen, um sodann, wie gezeigt, die Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgedanken zu sehen. Eine Auseinandersetzung über dogmatische Fragen der Einordnung dieses Entschädigungsanspruchs mit Blick auf Art. 14 (gewohnheitsrechtlicher Anspruch §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR trotz Geltung des Art. 14 GG?) ist in einer Klausur nicht erforderlich, zumal hier viele Positionen streitig vertreten werden können.
III. Anspruchsvoraussetzungen
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Die Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff setzt im Kern voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff eine Eigentumsposition unmittelbar rechtswidrig beeinträchtigt wird.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Enteignungsgleicher Eingriff
I. | Rechtsgrundlage |
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II. | Hoheitlicher Eingriff |
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| durch Unterlassen? | Rn. 226 |
III. | In eine Eigentumsposition |
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IV. |
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| Zurechenbarkeit von Eingriffsfolgen | Rn. 228 |
V. | Rechtswidrigkeit des Eingriffs |
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VI. | Sonderopfer |
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VII. | Mitverschulden |
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VIII. | Rechtsfolge: Entschädigung |
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1. Rechtsgrundlage
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Bevor auf einen Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff als Rechtsgrundlage zurückgegriffen wird, sind spezialgesetzliche Ausformungen dieses Anspruchs zu beachten. So gewähren § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts, z.B. §§ 39 Abs. 1b OBG NRW, 67 PolG NRW Ausgleichs- bzw. Entschädigungsansprüche.
Hinweis
An dieser Stelle wird nur der ungeregelte Entschädigungsanspruch behandelt. Die polizei- und ordnungsrechtlichen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche werden im 8. Teil dieses Skriptes behandelt.
Erst wenn sie nicht eingreifen, kann ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff geprüft werden. Anspruchsgrundlage ist, wie gezeigt, der allgemeine Aufopferungsgedanke aus §§ 74, 75, Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausformung.
2. Hoheitlicher Eingriff
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Das hoheitliche Handeln kann in jeder Form erfolgen, also durch Rechtsverordnung,
BGHZ 78, 41, 43; 111, 349, 352 f. SatzungBGHZ 92, 34, 36. oder VerwaltungsakteBGHZ 86, 356, 358. sowie durch Realakte.Peine § 17 Rn. 1231; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 16 Rn. 19 ff.; Sproll JuS 1996, 130. Privatrechtliches Handeln des Staates scheidet damit aus. Wenn statt des Hoheitsträgers selbst Private für ihn tätig werden, so ist deren Handeln nach den Grundsätzen der im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs erörterten Werkzeugtheorie zuzurechnen.Siehe oben Rn. 24 ff.225
Nicht erfasst wird der Bereich des legislativen Unrechts. Damit wird für verfassungswidrige formelle Gesetze keine Entschädigung geleistet. Das gilt auch dann, wenn das formelle Gesetz gegen das Recht der Europäischen Union verstößt.
BGH NVwZ 2015, 1309; Pagenkopf NVwZ 2015, 1264 ff. Zugleich werden solche Vollzugsakte, deren Rechtswidrigkeit ausschließlich auf der Verfassungswidrigkeit des formellen Gesetzes beruht, von der Entschädigungspflicht ebenfalls ausgenommen.BGHZ 100, 136, 145; 102, 350, 364; 125, 27, 39; Maurer § 27 Rn. 91; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 458.Hinweis
Vorsicht! Sobald der Vollzugsakt auf einem anderen oder zusätzlichen Fehler als der Verfassungswidrigkeit des formellen Gesetzes beruht, kommt selbstverständlich eine Entschädigung in Betracht, da dann keine alleinige Verbindung zum legislativen Unrecht besteht.
Zur Begründung wird seitens der Rechtsprechung auf das Haushaltsrecht des Parlaments und die weitreichenden möglichen Folgen für die Staatsfinanzen hingewiesen.
Maurer § 27 Rn. 91 mit anschließender kritischer Position dazu.226
Der BGH sieht einen hoheitlichen Eingriff grundsätzlich nur in einem positiven Handeln. Ein Unterlassen begründet demnach keinen Entschädigungsanspruch.
BGHZ 12, 52, 56; 32, 208, 211; 102, 350, 364. Nur wenn die Behörde eindeutig ein an sich gebotenes Handeln ablehnt, sprich unterlässt, dies förmlich oder nicht förmlich unzweideutig dokumentiert und das unterlassene Handeln sich seiner Wirkung nach mit einem positiven Handeln vergleichen lässt, dann soll ein derartiges Verhalten in Form eines Unterlassens ausnahmsweise als Grund für eine Entschädigung dienen können, sog. qualifiziertes Unterlassen.BGHZ 125, 27, 39; BGH DVBl 1971, 464, 465; BGH NJW 1980, 387.Beispiel
Eine beantragte Bauerlaubnis wird förmlich abgelehnt.
Hierin sieht die Rechtsprechung ein qualifiziertes Unterlassen, in einer bloßen Nichtbehandlung hingegen nur ein einfaches Unterlassen, das für einen hoheitlichen Eingriff durch Unterlassen nicht ausreicht.
BGH DVBl. 1971, 464, 465; Maurer § 27 Rn. 92.Diese Differenzierung der Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil abgelehnt, weil sie zu unscharf ist. Ein denkbares Unterscheidungsmerkmal kann hingegen eine bestehende Rechtspflicht zum Handeln sein. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vor, so drückt sich im Anspruch darauf zugleich eine dahinter stehende grundrechtlich gestützte Position aus.
Ossenbühl/Cornils S. 309 f.; Maurer § 27 Rn. 92.Expertentipp
In der Klausur reicht es aus, wenn Sie die Position der Rechtsprechung darlegen und die Kritik mit dem Hinweis auf einen erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt, nämlich einer wie auch immer dokumentierten Ablehnung, zurückweisen. Nur ein solcher Anknüpfungspunkt kann Ausgangspunkt der Überlegung sein, ob ein qualifiziertes Unterlassen vorliegt.
3. In eine Eigentumsposition
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Der enteignungsgleiche Eingriff erfolgt in eine Eigentumsposition i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG, das heißt, in eine vermögenswerte Rechtsposition, wie sie bei der Enteignung vorliegen muss. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Siehe Rn. 176 ff.4. Unmittelbarkeit des Eingriffs
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Das hoheitliche Handeln muss beim enteignungsgleichen Eingriff nicht zielgerichtet sein. Vielmehr genügt es, dass die hoheitliche Maßnahme unmittelbar die Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt.
BGHZ 37, 41, 47; 54, 384, 387 f.; 125, 19, 21. Damit werden dem Hoheitsträger auch Eingriffsfolgen zugerechnet, die unbeabsichtigt sind. Damit das wiederum nicht ins Uferlose führt, wird die Zurechnung auf die Eingriffsfolgen beschränkt, die im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln typisch bzw. aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgen. Es realisiert sich somit eine Folge, die in dem Handeln selbst angelegt ist.BGHZ 100, 335, 339; 125, 19, 21; 131, 163, 166. Es kommt also gerade nicht darauf an, dass keine weiteren Umstände zwischen das hoheitliche Handeln und der Beeinträchtigung des Eigentums treten. Vielmehr erfolgt eine wertende Zurechnung.Maurer § 27 Rn. 93 mit zahlreichen Beispielen; Schwerdtfeger/Schwerdtfeger Rn. 344; Zippelius/Würtenberger S. 289.Beispiel
Im Beispiel mit der fehlerhaft programmierten Ampelanlage verwirklicht sich unmittelbar die Eigentumsbeeinträchtigung, da es im Falle des allseitigen Grüns typischerweise zu einem Unfall kommt, auch wenn die letzte Ursache die Fahrer der Fahrzeuge selbst gesetzt haben.
Ursprünglich wurde die Unmittelbarkeit abgelehnt, BGHZ 54, 332, 338; nunmehr bejahend, BGHZ 99, 249, 254 f.Beispiel
Der Mieter einer gekündigten Wohnung soll die Wohnung aufgrund eines entsprechenden Räumungstitels räumen. Er wird, um die Obdachlosigkeit zu vermeiden, in die bisherige Wohnung wieder eingewiesen und verlässt sie nach einer gewissen Zeit, ohne den Vermieter zu informieren, in einem erheblich beschädigten Zustand.
Auch hier ist eine Unmittelbarkeit gegeben, da das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter wegen der Kündigung und dem anschließenden Räumungsverfahren typischerweise belastet ist. Über eine wertende Betrachtungsweise ist deshalb die hoheitliche Maßnahme – Einweisung – unmittelbarer Grund für die Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters, auch wenn sie tatsächlich durch den Eingewiesenen verursacht wurden.
BGHZ 131, 163, 166 f.Expertentipp
Sie sehen, dass Sie in einer Klausur bei dem Merkmal „Unmittelbarkeit“ neben grundsätzlichen Ausführungen frei, aber gestützt durch die Hinweise aus dem Sachverhalt, argumentieren müssen. Je entfernter die Beeinträchtigung des Eigentums zu liegen scheint, umso größer der Aufwand der Argumentation. Bedenken Sie aber auch, dass die Unmittelbarkeit nicht auf Biegen und Brechen „herbeiargumentiert“ werden sollte.
5. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
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Bei dem Merkmal „Rechtswidrigkeit des Eingriffs“ handelt es sich um das den enteignungsgleichen Eingriff prägende Element. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei aus der Maßnahme selbst, nicht aus den Folgen der Maßnahme. Ein bloß formell rechtswidriges hoheitliches Handeln reicht nicht aus, wenn es sich als materiell rechtmäßig erweist.
BGHZ 58, 124, 137 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 17 Rn. 34. Hier zeigt sich letztlich der Gedanke aus § 46 VwVfG.Expertentipp
An dieser Stelle ist die hoheitliche Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit hin zu prüfen, also vollständig. Das heißt: Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Damit können Probleme des allgemeinen oder besonderen Verwaltungsrechts auftauchen. Vorsicht, sobald es ins Polizei- und Ordnungsrecht geht, bestehen spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen, die den hier behandelten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff verdrängen.
6. Sonderopfer
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Mit der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns wird zugleich das Sonderopfer des Betroffenen, also eine besondere, den Übrigen nicht zugemutete Beeinträchtigung durch die hoheitliche Handlung
Siehe Rn. 192. indiziert.BGHZ 32, 208, 212; 58, 124, 127; Zippelius/Würtenberger S. 290; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 461. Gleichwohl ist dieser Punkt gesondert zu erwähnen, da so deutlich wird, dass der enteignungsgleiche Eingriff in dem Gedanken der Aufopferung wurzelt.7. Mitverschulden, § 254 BGB analog
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Der Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG hat neben der strikten Bindung der Enteignungsentschädigung an Art. 14 Abs. 3 GG auch den Vorrang des Primärrechtsschutzes und damit das Ende der Wahlmöglichkeit des „dulde und liquidiere“ gebracht.
BVerfGE 58, 300, 324; Peine § 17 Rn. 1234; siehe oben Rn. 169.232
Die Rechtsprechung des BGH hat diese Konsequenz des Vorrangs des Primärrechtschutzes als negatives Merkmal in den Tatbestand des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff über den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgenommen.
BGHZ 90, 17, 31 ff.; Ossenbühl/Cornils S. 316, 321; Peine § 17 Rn. 1234; Maurer § 27 Rn. 99. Danach muss der von dem enteignungsgleichen Eingriff Betroffene das ihm Mögliche und Zumutbare veranlassen, einen Schaden durch ein Vorgehen gegen die hoheitliche Maßnahme zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Unterlässt der Betroffene das, so setzt er sich dem möglichen Verlust des Anspruchs aus.Konkret entfällt der Anspruch, wenn überhaupt eine Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die Inanspruchnahme des Rechtschutzes objektiv zuzumuten ist und seine Nichtnutzung dem Betroffenen subjektiv vorgeworfen werden kann.
So Maurer § 27 Rn. 99. Die Zumutbarkeit einen Rechtsbehelf einzulegen, setzt voraus, dass der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Maßnahme erkennt oder zumindest begründete Zweifel an ihr hat. Zu Bedenken ist jedoch stets, dass der Betroffene auf die korrekte Vorgehensweise der Verwaltung wegen deren Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 Abs. 3 u. Art. 20 Abs. 3 GG, vertraut, so dass keine überhöhten Anforderungen an das Erkennen der Rechtswidrigkeit bzw. an die Zweifel der Rechtmäßigkeit zu stellen sind.233
Nicht zumutbar ist deshalb die Inanspruchnahme von Rechtsschutz, wenn die Erfolgsaussichten gering und das Kostenrisiko hoch ist.
BGHZ 92, 34, 50; Maurer § 27 Rn. 99.Ferner scheidet ein Mitverschulden des Betroffenen aus, soweit der Rechtsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich ist, da der enteignungsgleiche Eingriff durch ein unvorhersehbares Ereignis erfolgte
BGHZ 99, 249 ff. oder die Schäden bereits während eines erforderlichen Verwaltungsverfahrens entstanden sind.BGH NJW 1984, 1172.IV. Verjährung
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Die Verjährung des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff unterliegt den Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB analog. Damit verjährt der Anspruch grundsätzlich in drei Jahren.
V. Inhalt des Anspruchs
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Der Inhalt des Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff folgt den gleichen Grundsätzen wie bei der Enteignungsentschädigung. Der Umfang der Entschädigung führt grundsätzlich zum vollen Ausgleich.
Vgl. Maurer § 27 Rn. 100.VI. Prozessuale Fragen
1. Anspruchsgegner
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Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Hoheitsträger, der durch den enteignungsgleichen Eingriff begünstigt wird. Lässt sich eine derartige Begünstigung nicht feststellen, dann ist der Hoheitsträger Anspruchsgegner, dessen Aufgabe wahrgenommen wird.
BGHZ 76, 387, 396; 87, 66, 80; 134, 316, 321. Demgegenüber stellt ein Teil der Literatur (Maurer) darauf ab, dass der Verwaltungsträger Anspruchsgegner ist, der den schädigenden Eingriff vorgenommen hat. Soweit eine Begünstigung bei einem anderen Hoheitsträger eingetreten ist, hat ein interner Vorteilsausgleich zu erfolgen.So Maurer § 27 Rn. 101.Hinweis
Die Auffassung von Maurer ist an Klarheit nicht zu überbieten, so dass Sie ihr folgen können. Allerdings in einer Klausur nur unter Hinweis auf die Vorgehensweise der Rechtsprechung, die aber gerade nicht immer zu klaren Ergebnissen führt, womit Sie auch schon ein Argument für Ihre Entscheidung zugunsten von Maurer haben.
2. Rechtsweg
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Da es sich bei dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht um eine Enteignungsentschädigung handelt, scheidet Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG als Rechtswegzuweisung aus. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO wird für diesen Anspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, da der Anspruch seine Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgedanken findet.
BGHZ 90, 17, 31.3. Konkurrenzen
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Wie bereits ausgeführt, gehen dem ungeregelten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff alle spezialgesetzlichen Bestimmungen vor. Das sind die Regelungen im Polizei- und Ordnungsrecht, nach denen für rechtswidriges Handeln Entschädigung zu leisten ist, z.B. § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG, § 39 Abs. 1b OBG NRW, § 67 PolG NRW. Das betrifft den gesamten Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts, da der Begriff „Maßnahme“ weit auszulegen ist.
Maurer § 27 Rn. 102.Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff behandelt rechtwidriges, aber schuldloses Handeln eines Hoheitsträgers, so dass Ansprüche aus Amtshaftung – rechtswidriges und schuldhaftes Handeln eines Amtswalters – neben ihm geltend gemacht werden können.
BGHZ 13, 88, 93 ff.; 136, 182, 184; 146, 365, 371.