Inhaltsverzeichnis
- F. Enteignender Eingriff
- I. Rolle des enteignenden Eingriffs
- II. Herleitung des enteignenden Eingriffs
- III. Anspruchsvoraussetzungen
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Hoheitlicher Eingriff
- 3. In eine Eigentumsposition
- 4. Unmittelbarkeit des Eingriffs
- 5. Rechtmäßigkeit des Eingriffs
- 6. Sonderopfer
- 7. Mitverschulden § 254 BGB analog
- IV. Verjährung
- V. Inhalt des Anspruchs
- VI. Prozessuale Fragen
- 1. Anspruchsgegner
- 2. Rechtsweg
- 3. Konkurrenzen
F. Enteignender Eingriff
I. Rolle des enteignenden Eingriffs
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Nach den bisher erörterten Ansprüchen auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Eigentums ist schließlich noch ein Anspruch auf Entschädigung wegen atypischer, unvorhersehbarer Nebenfolgen rechtmäßigen hoheitlichen Handelns denkbar.
BGHZ 117, 240, 252; 129, 124, 134.Definition
Definition: enteignender Eingriff
Ein enteignender Eingriff liegt vor, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme als Nebenfolge in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingreift.
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Infolge der Entwicklung des Instituts der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung wird der Bereich des rechtmäßigen hoheitlichen Handelns, das eine unverhältnismäßig starke Eigentumsbelastung darstellt, bereits über diese Entschädigungsmöglichkeit abgedeckt. Im Übrigen ist rechtmäßiges Handeln eines Hoheitsträgers per se nur in Ausnahmesituationen entschädigungsfähig. Es verbleibt damit ein Restbereich, der bisher nicht erfasst ist: Zufalls- oder Unfallschäden, die gerade außerhalb des Vorhersehbaren und des Typischen liegen. Dieser schmale Bereich wird noch durch den Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs erfasst.
Maurer § 27 Rn. 108 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 17 Rn. 56, Sproll JuS 1996, 130 f.Beispiel
Eine ordnungsgemäß genehmigte und betriebene kommunale Mülldeponie lockt Krähen und Möwen an, die die Aussaat auf den angrenzenden Feldern vernichten.
Die Deponie wird rechtmäßig betrieben. Die Folgen sind atypische, nicht vorhersehbare Auswirkungen des Betriebs.
BGH NJW 1980, 770.Beispiel
Eine ordnungsgemäß genehmigte und betrieben kommunale Kläranlage hat erhebliche Geruchsbelästigungen zur Folge.
Auch hier handelt es sich um nicht vorhersehbare Folgen.
BGHZ 91, 20, 26 ff.II. Herleitung des enteignenden Eingriffs
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Der Anspruch aus enteignendem Eingriff findet seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausformung.
BGHZ 91, 20, 27 f.; 122, 76; 129, 124. Es gilt hier im Übrigen das zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Ausgeführte.Siehe Rn. 221.III. Anspruchsvoraussetzungen
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Eine Entschädigung aus enteignendem Eingriff verlangt im Wesentlichen einen Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition durch ein hoheitliches Handeln, das rechtmäßig ist, dessen Nebenfolgen aber unmittelbar zu Beeinträchtigungen führen, die wiederum für den Betroffenen eine besondere Belastung beinhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen zu großen Teilen denen des enteignungsgleichen Eingriffs.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Enteignender Eingriff
I. | Rechtsgrundlage |
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II. | Hoheitlicher Eingriff |
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III. | In eine Eigentumsposition |
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| Unmittelbarkeit des Eingriffs | Rn. 246 |
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| Rechtmäßigkeit des Eingriffs | Rn. 247 |
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| Sonderopfer | Rn. 248 f. |
IV. | Mitverschulden |
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V. | Rechtsfolge: Entschädigung |
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1. Rechtsgrundlage
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Da es sich bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff um einen nicht normierten Anspruch handelt, sind spezialgesetzliche Vorschriften, die die atypischen Folgen rechtmäßigen Verwaltungshandelns betreffen, vorrangig und verdrängen den Anspruch aus enteignendem Eingriff.
So gewähren § 51 Abs. 1 BPolG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften, z.B. § 39 Abs. 1a OBG NRW, § 67 PolG NRW, Ausgleichs- bzw. Entschädigungen für die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen. Bei einem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes ist § 49 Abs. 6 VwVfG als Spezialnorm zu beachten. § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG geht aufgrund seines weiten, über das Erfordernis eines Sonderopfers hinausgehenden Anwendungsbereichs ebenfalls dem enteignendem Eingriff vor.
Bei §§ 41, 42 BImSchG ist zu beachten, dass sie lediglich für die Errichtung von Schallschutzmaßnahmen eine Entschädigung gewähren, die beim Bau des Verkehrswegs bereits zu erwarten sind. Weitergehende Ansprüche bleiben davon nach § 42 Abs. 2 S. 2 BImSchG unberührt. Insoweit bleibt also Raum für einen Anspruch aus enteignendem Eingriff.
Erst wenn keine spezialgesetzliche Regelung eingreift, kann auf einen Anspruch aus enteignendem Eingriff zurückgegriffen werden.
2. Hoheitlicher Eingriff
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Als hoheitliche Eingriffe kommen, wie bei dem enteignungsgleichen Eingriff, Rechtsakte mit Ausnahme von formellen Gesetzen in Betracht. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff um atypische Nebenfolgen handelt, die ihn begründen. Deshalb scheiden Rechtsakte bei genauer Betrachtungsweise eigentlich aus, da sie einen hoheitlichen Eingriff in enteignender Qualität nicht verfolgen. Die Nebenfolge aber kann gleichwohl durch Rechtsakte herbeigeführt worden sein, denn hier liegt die enteignende Wirkung gerade außerhalb der Intention des hoheitlichen Handelns. Mit dieser ergänzenden Betrachtungsweise sind Rechtsakte als hoheitliche Eingriffe auch beim enteignenden Eingriff möglich.
Vgl. Peine § 17 Rn. 1237 f.Den Hauptanwendungsfall eines Eingriffs stellen jedoch Realakte dar. Ein Unterlassen bzw. Untätigbleiben des Hoheitsträgers scheidet als Eingriff aus.
BGHZ 102, 350, 364.3. In eine Eigentumsposition
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Im Hinblick auf die durch den Eingriff betroffene Eigentumsposition gelten wie beim enteignungsgleichen Eingriff die Darlegungen zur Enteignung. Es ergeben sich keine Unterschiede.
4. Unmittelbarkeit des Eingriffs
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Die atypische Nebenfolge des hoheitlichen Eingriffs muss, wie bei dem enteignungsgleichen Eingriff, zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der geschützten Eigentumsposition führen. Dabei kann es indessen nur um Aspekte gehen, die im hoheitlichen Eingriff bereits im Keim angelegt, dennoch aber nicht vorhersehbar sind. Es ist letztlich die Frage zu beantworten, in wessen Verantwortungsbereich die eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung fällt bzw. wem sie zugerechnet werden kann.
Vgl. dazu BGHZ 100, 335, 338 f. – Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs; BGH NJW 1980, 770 – Annahme eines Entschädigungsanspruchs.Hinweis
Sie bemerken die Problematik des Merkmals „Unmittelbarkeit“: Handelt es sich um vorhersehbare Folgen, so sind sie bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln grundsätzlich im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung hinzunehmen. Sind die Auswirkungen atypisch, also gerade nicht vorhersehbar, ist auch die Frage nach der Unmittelbarkeit entsprechend abzuschwächen. Das wiederum verlangt nach einer Abgrenzung zu Ereignissen, die unabhängig von dem hoheitlichen Eingriff eintreten können, Stichwort „höhere Gewalt“. Hier kommt es auf ihre Argumentation im Einzelfall an.
5. Rechtmäßigkeit des Eingriffs
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In diesem Punkt liegt der zentrale Unterschied zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der an rechtswidriges hoheitliches Handeln anknüpft. Der Anspruch aus enteignendem Eingriff stellt dagegen auf rechtmäßiges hoheitliches Handeln ab und erfasst lediglich die atypischen Nebenfolgen. Gleichzeitig wird an dieser Stelle deutlich, dass in dem Augenblick, in dem es nicht mehr um atypische, unvorhersehbare Nebenfolgen geht, ein Anspruch aus enteignendem Eingriff ausscheidet. Wegen der vorhersehbaren typischen Nebenfolgen, die eine Eigentumsbeeinträchtigung zur Folge haben und damit rechtswidrig sind, soweit sie nicht der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen, greift dann der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ein.
Expertentipp
Im Rahmen dieser Voraussetzung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff, ist die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns zu prüfen. Das Vorgehen entspricht dem beim Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff.
6. Sonderopfer
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Anders als beim Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, bei dem das Sonderopfer bereits mit der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingriffs indiziert wurde, liegt hier ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln vor. Rechtmäßiges hoheitliches Handeln ist grundsätzlich hinzunehmen. Es stellt kein Sonderopfer dar, es sei denn, dass auch der rechtmäßige hoheitliche Eingriff bei dem Betroffenen zu einer im Verhältnis zu den übrigen Bürgern besonderen Belastung führt. Damit muss beim Anspruch aus enteignendem Eingriff das Sonderopfer besonders begründet werden. Ein Sonderopfer trotz Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Eingriffs ist hinsichtlich der Nebenfolge anzunehmen, wenn diesbezüglich keine Duldungspflicht besteht.
BGH NJW 1980, 770. Der Maßstab hierfür ergibt sich aus einer entsprechenden Zugrundelegung des § 906 BGB.BGHZ 54, 384, 391; 91, 20, 26; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 17 Rn. 64 ff.; Ossenbühl/Cornils S. 345.249
Insoweit wird darauf abgestellt, inwieweit die Auswirkungen des hoheitlichen Eingriffs für den Betroffenen nach Dauer, Art und Intensität so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist.
BGHZ 57, 359, 366; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 485. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff von besonderer Schwere ist oder einen Gleichheitsverstoß darstellt.BGHZ 197, 43, 47; Ossenbühl/Cornils S. 344. Damit wird deutlich, dass eine Opfergrenze nicht fest definiert ist. Sie ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind z.B. vorhandene Grenzwerte für Immissionen, wie sie sich aus den Technischen Anleitungen (TA) zum BImSchG ergeben, z.B. für Lärm bzw. Luft, zu berücksichtigen.Ossenbühl/Cornils S. 346 mit Fn. 111; Peine § 17 Rn. 1242.Kein Sonderopfer liegt dagegen vor, wenn sich der Betroffene freiwillig in die den enteignenden Eingriff auslösende Situation begeben hat.
BGHZ 31, 1, 4; 44, 48; BGH NJW 1976, 1204 f.; vgl. aber auch BGHZ 197, 43, 49.Expertentipp
Keine Sorge! Sie finden diese Einzelfallumstände im Sachverhalt angegeben. Die konkreten Hinweise im Sachverhalt sind hier zu verwerten. Niemand erwartet von Ihnen, dass sie Technische Anleitungen und deren Grenzwerte kennen. Die Opfergrenze kann nur aufgrund des konkret vorliegenden Sachverhalts und seiner Informationen bestimmt werden. Keine spekulativen Erwägungen anstellen!
7. Mitverschulden § 254 BGB analog
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Wie beim Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriff, kann der Aspekt des Primärrechtsschutzes auch beim enteignenden Eingriff eine Rolle spielen. Allerdings handelt es sich hierbei eher um einen theoretischen Gesichtspunkt, weil zum einen rechtmäßiges hoheitliches Handeln grundsätzlich zu dulden ist
Peine § 17 Rn. 1243. und zum anderen in der Praxis bei Realakten de facto kaum Zeit für ein Vorgehen im Wege des Primärrechtschutzes besteht.Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 13; Ossenbühl/Cornils S. 347 f.IV. Verjährung
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Der Anspruch aus enteignendem Eingriff verjährt grundsätzlich in drei Jahren, §§ 195 BGB analog.
V. Inhalt des Anspruchs
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Der Inhalt des Anspruchs folgt den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und ist grundsätzlich auf vollen Ausgleich des erlittenen Vermögensverlusts gerichtet.
Maurer § 27 Rn. 113.VI. Prozessuale Fragen
1. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist der durch den enteignenden Eingriff begünstigte Hoheitsträger bzw. der Hoheitsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden, falls sich keine Begünstigung ermitteln lässt.
BGHZ 117, 240, 258. Auch hier sollte besser auf den Verwaltungsträger abgestellt werden, der den Eingriff vorgenommen hat.So Maurer § 27 Rn. 113, 101.2. Rechtsweg
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Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO auch für einen Anspruch aus enteignendem Eingriff gegeben, da nach der Rechtsprechung des BGH dieser Anspruch im allgemeinen Aufopferungsgedanken wurzelt.
BGHZ 91, 20, 28.3. Konkurrenzen
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Die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und aus enteignendem Eingriff schließen sich gegenseitig aus. Im Verhältnis zum Amtshaftungsanspruch ist ebenfalls ein Nebeneinander mit enteignendem Eingriff nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, schließen spezialgesetzliche Ansprüche auf Entschädigung das ungeregelte Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs ebenfalls aus.
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Expertentipp