Staatshaftungsrecht

Eigentumsbegriff

B. Eigentumsbegriff

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Alle genannten Entschädigungsansprüche gehen von einem Eingriff in das Eigentum aus. Dieser Begriff ist als immer wiederkehrender Prüfungspunkt vorweg zu klären.

I. Normative Prägung des Eigentums

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Der Begriff des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist verfassungsrechtlich geprägt und nicht mit dem des Privatrechts identisch. Er ist viel weiter gefasst.

BVerfGE 58, 300, 335; Maurer § 27 Rn. 42.

Anders als andere Grundrechte, die einen konkreten sachlichen Bezug zum Leben haben, z.B. Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, ist der Begriff Eigentum selbst durch die Rechtsordnung auszugestalten.

BVerfGE 58, 300, 336; Maurer § 27 Rn. 38; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 71 Rn. 31. Es handelt sich also um ein normativ geprägtes Grundrecht.

Definition

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Definition: Eigentum

Aufgrund der durch den Gesetzgeber vorgenommenen normativen Ausprägung des Eigentums sind unter dem Begriff Eigentum grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte zu verstehen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse in eigenverantwortlicher Gestaltung ausüben kann, um sie für seine Zwecke zu nutzen.

BVerfGE 83, 201, 209; 97, 350, 371.

Zentrale Aspekte des Eigentumsbegriffs sind demnach seine Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des privaten Inhabers.

BVerfGE 52, 1, 30; 82, 6, 16; 89, 1, 6. Nicht dazu gehört das Eigentum hoheitlicher Rechtsträger wie Bund, Land, Kommune und Kreis. Deren Eigentum ist dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG generell entzogen.Katz Rn. 816.

II. Vermögenswerte Rechte des Privatrechts

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Zu den vermögenswerten Rechten des Privatrechts gehören das Eigentum an Sachen, einschließlich dinglicher Rechte, Besitz – auch der eines Mieters

BVerfGE 89, 1, 5 f. – vermögenswerte Mitgliedschafts- und Gesellschaftsrechte, Urheber- und Forderungsrechte.Maurer § 27 Rn. 43; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 71 Rn. 34; jeweils m.w.N.

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb wird ebenfalls dazu gezählt. Mit diesem Begriff sind alle Faktoren gemeint, die in ihrer Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmachen.

Vgl. BGHZ 92, 34, 37; BVerwGE 62, 224, 226; a.A. wohl BVerfGE 58, 300, 353; 74, 129, 148; 96, 375, 397 wonach offen ist, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt.

Das Vermögen als solches wird vom Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst und nicht geschützt.

BVerfGE 91, 207, 220; 95, 267, 300.

III. Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts

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In den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fallen auch vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist aber neben ihrer Privatnützigkeit, dass sie auf Eigenleistungen des Begünstigten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Es handelt sich dabei in erster Linie um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche – Arbeitslosengeld I, Rentenansprüche.

BVerfGE 53, 257, 289 f.; 69, 272, 300; 97, 271, 283 f.; Katz Rn. 818, Zippelius/Würtenberger S. 281.

Nicht erfasst werden hingegen öffentlich-rechtliche Ansprüche, die allein auf staatlicher Gewährung beruhen,

Maurer § 27 Rn. 44; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 14 Rn. 27. z.B. Kindergeld, Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

IV. Grenzen des Eigentumsschutzes

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Der Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur den Bestand der konkret vorhandenen Vermögenswerte. Nicht geschützt werden Erwerbschancen und Gewinnmöglichkeiten.

BVerfGE 102, 197, 211; BGHZ 62, 96 ff.; 111, 349, 357 f.; Sproll JuS 1995, 1083 f.

Ebensowenig wird eine rechtswidrige Eigentumsposition geschützt.

Expertentipp

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In einer Klausur sollten Sie möglichst genau herausarbeiten, in welcher Eigentumsposition der Anspruchssteller verletzt ist. Als Leitlinien zur Annahme des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gelten die Merkposten:

Sacheigentum

private Forderungsrechte

öffentlich-rechtliche Forderungen, soweit sie auf eigener Leistung beruhen

nur Bestand, nicht Chancen und Erwartungen

nicht das Vermögen als solches

nur rechtsmäßige Vermögenspositionen

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