Inhaltsverzeichnis
D. Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
I. Herleitung der Anspruchsgrundlage
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Mit dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG ist die Enteignungsentschädigung auf die sich auf Art. 14 Abs. 3 GG stützende konkrete Gesetzesregelung fixiert. Als Folge scheidet Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG als Grundlage für eine Enteignungsentschädigung aus. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG geht der Beeinträchtigung des Eigentums durch Enteignung auf einer ihr vorgelagerten Ebene voraus, da Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG den Inhalt und die Schranken des Eigentums selbst festlegt. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist deshalb grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Maurer § 27 Rn. 79.Ebenfalls mit dem Nassauskiesungsbeschluss ist klargestellt worden, dass der Primärrechtsschutz gegen die enteignende Maßnahme vorrangig vor einer Entschädigung ist.
In diesem Sinne auch: Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 442 „Vorrang des Bestandsschutzes vor dem Wertschutz“.211
Vor diesem Hintergrund ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die den Anforderungen der Verfassung nicht genügt, nur im Wege des Primärrechtsschutzes anzugreifen. Insbesondere gewährt sie keine Entschädigung, da dies nur nach Art. 14 Abs. 3 GG i.V.m. einem konkreten Gesetz möglich ist.
Davon ausgehend, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gerade nicht das Ziel hat, eine Eigentumsposition zu enteignen, bleibt ein Bereich zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits, der sich mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unzumutbar, gleichsam wie eine Enteignung darstellt, obwohl eine derartige Inhalts- und Schrankenbestimmung aus Gründen des Allgemeinwohls geboten sein kann.
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Kurz: Es gibt die Situation einer im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkung, aus der sich besondere Belastungen im Einzelfall ergeben können.
Maurer § 27 Rn. 81. Diese Lage kann unter dem Blickwinkel des Nassauskiesungsbeschlusses nur mit Hilfe des Primärrechtsschutzes gelöst werden. Das Ergebnis ist dann die mögliche Unwirksamkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung, also eine Lösung zu Lasten des öffentlichen Interesses zugunsten der Beseitigung einer besonderen Belastung im Einzelfall. Eine Auflösung dieser „Entweder-oder“-Konstellation zeigt die Pflichtexemplarentscheidung des BVerfG.BVerfGE 58, 137 ff.; zum Gegenstand des Verfahrens siehe Kurzfassung bei Maurer § 27 Rn. 32. Die Lösung für diese Konstellation liegt danach in einer Ausgleichsregelung für die absehbaren Härtefälle. Der Ausgleichsanspruch für die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist somit gleichsam mit dem Gesetz, in dem die Inhalts- und Schrankenbestimmung vorgenommen wird, zu regeln. Aus dieser einfachgesetzlichen Regelung ergibt sich die Anspruchsgrundlage auf Ausgleich.Lege Jura 2011, 826, 835. Sie passt damit als Ergänzung zu den Vorgaben des Nassauskiesungsbeschlusses des BVerfG.Beispiel
Der Anlieger einer überaus stark befahrenen Hauptverkehrsstraße fordert Entschädigung wegen des Verkehrslärms, der die zulässigen Grenzwerte überschreitet. Der entsprechende Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 42 BImSchG.
Beispiel
A betreibt eine große Gärtnerei, deren Zufahrt über eine Bundesstraße erfolgt. Infolge von umfangreichen Straßenbauarbeiten ist die Zufahrt zur Gärtnerei erheblich erschwert, was zu Umsatzeinbußen bei A führt. A begehrt Entschädigung.
Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 8a Abs. 5 FStrG.
Beispiel
A führt ein kleines Ausflugslokal mit Ausblick. Vor dem Lokal soll eine ICE-Trasse geführt werden. Im Planfeststellungsverfahren wird zudem eine hohe Schallschutzwand festgelegt, so dass die Aussicht vom Lokal künftig nicht mehr gegeben ist. A fragt nach einer Entschädigung.
Ein Anspruch ergibt sich hier aus § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG.
II. Voraussetzungen des Anspruchs
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Die Voraussetzungen für eine Ausgleichsregelung werden durch den Inhalt des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt. Geschützt wird danach der Bestand des Eigentums.
Katz Rn. 815. Davon ausgehend ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Ausgleichsregelung:So Maurer § 27 Rn. 85.• | Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, |
• | durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, |
• | durch die die Eigentumsposition in besonderer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird und |
• | keine den Bestand des Eigentums sichernde Möglichkeit besteht, z.B. durch Übergangs-, Ausnahme- und Härtefallregelungen. BVerfGE 100, 226, 245 f. |
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Die sich daraus ergebende Ausgleichsregelung muss Art und Maß des zu gewährenden finanziellen Ausgleichs selbstständig festlegen. Darüber hinaus ist durch Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass die Behörde mit dem das Eigentum beschränkenden Verwaltungsakt zugleich eine Entscheidung über den finanziellen Ausgleich trifft.
BVerfGE 100, 226, 246.Diesen Anforderungen entsprechen die in einzelnen Gesetzen anzutreffenden salvatorischen Klauseln nicht.
BVerfGE 100, 226, 244 ff.; für die Ansprüche vor dieser Entscheidung reicht eine salvatorische Klausel als Grundlage aus, BGHZ 146, 122, 137.III. Verjährung
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Der Anspruch auf Ausgleich wegen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung verjährt nach §§ 195 ff. BGB regelmäßig in drei Jahren.
IV. Inhalt des Anspruchs
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Wie bereits erwähnt, muss die gesetzliche Regelung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung auch Art und Maß des Ausgleichs festlegen. Dabei ist allein die Belastung auszugleichen, die über die hinzunehmende Inhalts- und Schrankenbestimmung hinausgeht. Da das im Regelfall schwierig zu ermitteln sein wird, wird im Zweifel eine volle Entschädigung zu gewähren sein.
Maurer § 27 Rn. 86. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Enteignungsentschädigung.Siehe Rn. 203 ff.V. Prozessuale Fragen
1. Anspruchsgegner
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Anspruchsgegner ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Maßnahme veranlasst hat, die den Ausgleichsanspruch auslöst.
2. Rechtsweg
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Der Anspruch aus einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung lässt sich nicht den Aufopferungsansprüchen des § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO zuordnen. Vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 52; Lege Jura 2011, 826, 835.3. Konkurrenzen
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Der Ausgleichsanspruch wegen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung kann neben einem Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Da die Inhalts- und Schrankenbestimmung selbst rechtmäßig ist, scheidet ein Anspruch aus rechtswidriger Eigentumsbeeinträchtigung, sprich enteignungsgleichem Eingriff, aus.
Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 51.Expertentipp
Ein Anspruch wegen einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung dürfte selten in einer Klausur vorkommen. Wenn doch, so dürfte das Problem in der Verfassungskonformität und den Voraussetzungen der Ausgleichsregelungen zu sehen sein, nicht hingegen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anspruchs vorliegen.
Im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Klausur ohne staatshaftungsrechtlichen Aspekt kann die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung selbstverständlich ein Kernproblem der Klausur darstellen.