Inhaltsverzeichnis
- 5. Teil Entschädigung wegen Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter – Allgemeiner Aufopferungsanspruch
- A. Bedeutung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs
- B. Herleitung
- C. Anspruchsvoraussetzungen
- I. Rechtsgrundlage
- II. Hoheitlicher Eingriff
- III. In ein nicht vermögenswertes Recht
- IV. Unmittelbarkeit des Eingriffs
- V. Sonderopfer
- VI. Mitverschulden, § 254 BGB analog
- D. Verjährung
- E. Inhalt des Anspruchs
- F. Prozessuale Fragen
- I. Anspruchsgegner
- II. Rechtsweg
- III. Konkurrenzen
5. Teil Entschädigung wegen Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter – Allgemeiner Aufopferungsanspruch
A. Bedeutung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs
258
Neben der Beeinträchtigung von Eigentumspositionen können durch hoheitliches Handeln auch andere Rechtsgüter betroffen sein. Die Beeinträchtigung dieser immateriellen Rechtsgüter wird durch einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung ausgeglichen.
Definition
Definition: Aufopferung
Eine Aufopferung liegt vor, wenn ein rechtmäßiger oder rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine immaterielle Rechtsposition i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG und dadurch für den Betroffenen ein Sonderopfer in Form eines Vermögensschadens eingetreten ist.
B. Herleitung
259
Der allgemeine Aufopferungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage im Rechtsgedanken der §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausgestaltung und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
BGHZ 9, 83, 85; Ossenbühl/Cornils S. 130; Peine § 17 Rn. 1159; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 336. Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet dabei nicht, ob die Beeinträchtigung der immateriellen Rechtsgüter aufgrund rechtswidriger, dann aufopferungsgleicher, oder rechtmäßiger, dann aufopfernder Eingriffe erfolgt. Sie spricht in beiden Fällen von einem Aufopferungsanspruch.BGHZ 36, 379, 391; 45, 58, 81; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 77.Expertentipp
Die praktische Relevanz des allgemeinen Aufopferungsanspruchs ist sehr gering, da der Ausgleich für eine Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter überwiegend spezialgesetzlich geregelt ist.
Soweit er relevant ist, ist ein Hinweis auf seine Rechtsgrundlage ausreichend. Insbesondere bedarf es keines Rückgriffs auf den Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG, da dieser nur Beeinträchtigungen des Eigentums betrifft.
Ebenso entfällt die Diskussion der Frage, ob der allgemeine Aufopferungsanspruch Verfassungsrang besitzt oder nicht.
Vgl. dazu Maurer § 28 Rn. 1; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 76.C. Anspruchsvoraussetzungen
260
Der allgemeine Aufopferungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in eine nicht vermögenswerte Rechtsposition erfolgt, der unmittelbar zu einem Sonderopfer bei dem Betroffenen führt.
Prüfungsschema
Wie prüft man: Allgemeiner Aufopferungsanspruch
I. | Rechtsgrundlage |
| |
II. | Hoheitlicher Eingriff |
| |
III. | in ein nicht vermögenswertes Recht |
| |
IV. | Unmittelbarkeit des Eingriffs |
| |
|
| Sonderopfer | Rn. 266 |
V. | Mitverschulden |
| |
VI. | Rechtsfolge: Entschädigung |
|
I. Rechtsgrundlage
261
Der allgemeine Aufopferungsanspruch findet, wie schon erwähnt, seine Grundlage im Rechtsgedanken der §§ 74, 75 Einl. Preußisches ALR in seiner richterrechtlichen Ausformung. Er kommt aber nur zum Zuge, soweit nicht spezialgesetzliche Normen als Entschädigungsgrundlage eingreifen. Solche speziellen Regelungen finden sich z.B. in § 51 BPolG bzw. in den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, z.B. § 39 Abs. 1 OBG NRW, § 67 PolG NRW und §§ 60 ff. IfSG
Sartorius Ergänzungsband Nr. 285. oder §§ 1 ff. StrEG.Schönfelder Nr. 93.Darüber hinaus tritt er zurück, wenn ein Schadensausgleich aus anderen Gründen erfolgt, z.B. durch Leistungen der Sozialversicherung oder aus einer seitens der Gemeinde abgeschlossenen Dienstunfallversicherung.
Maurer § 28 Rn. 6. Die Rechtsprechung begründet diese Subsidiarität mit dem Charakter des allgemeinen Aufopferungsanspruchs als äußerstem Rechtsbehelf.BGHZ 20, 81, 83 f.; 45, 58, 81; BGH NJW-RR, 1994, 213.Durch diese gesetzlichen Regelungen ist der Anwendungsbereich des allgemeinen Aufopferungsanspruchs sehr stark eingeschränkt.
II. Hoheitlicher Eingriff
262
Ein Hoheitlicher Eingriff liegt vor, wenn hoheitlicher Zwang in weitestem Sinne ausgeübt wird.
Ossenbühl/Cornils S. 139 f.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 72 Rn. 80. Ausreichend ist insoweit auch psychischer Zwang.BGHZ 24, 45; 31, 187, 190; 45, 45, 46 f. Er muss nicht zielgerichtet sein.Maurer § 28 Rn. 9. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum enteignungsgleichen Eingriff verwiesen werden.Siehe Rn. 224 ff.263
Ein Eingriff liegt nicht vor, wenn sich der Geschädigte freiwillig oder selbstverschuldet in die Situation gebracht hat, die zur Beeinträchtigung des immateriellen Rechtsguts geführt hat.
Maurer § 28 Rn. 10 mit nachfolgenden Beispielen.Beispiel
Freiwillige amtsärztliche Untersuchung.
Beispiel
Strafgefangener S wird von einem Mithäftling körperlich schwer verletzt.
Der Eingriff muss in erster Linie dem Gemeinwohl dienen. Anknüpfungspunkt ist die Zielsetzung der Maßnahme, nicht das tatsächliche Ergebnis.
BGHZ 9, 83, 91; Ossenbühl/Cornils S. 141. Eingriffe zugunsten Privater scheiden damit aus.Peine § 17 Rn. 1172.Ob der Eingriff rechtmäßig oder rechtswidrig ist, spielt für die Annahme eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs keine Rolle, da die Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen aufopferungsgleichem oder aufopferndem Eingriff vornimmt.
Siehe Rn. 261.III. In ein nicht vermögenswertes Recht
264
Der allgemeine Aufopferungsanspruch betrifft nur die Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter. Dazu zählen nach der Rechtsprechung Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit i.S.d. körperlichen Bewegungsfreiheit, also die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG.
BGHZ 65, 196, 206; 111, 349, 355 ff. Eine Ausweitung der geschützten immateriellen Rechtspositionen auf die Berufs- und Gewerbefreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG, wird zwar seitens der LiteraturMaurer § 28 Rn. 3; Ossenbühl/Cornils S. 137 f.; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 16 Rn. 62; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 340. befürwortet, aber von der Rechtsprechung abgelehnt.BVerfG NVwZ 1998, 271; BGHZ 111, 349, 355 ff.IV. Unmittelbarkeit des Eingriffs
265
Hinsichtlich der Unmittelbarkeit gilt, dass der hoheitliche Eingriff unmittelbar zur Rechtsbeeinträchtigung führt. Eine Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn die Auswirkungen des Eingriffs typisch für ihn sind bzw. aus der Eigenart des hoheitlichen Handelns folgen. Im Übrigen verhält es sich diesbezüglich wie beim enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriff.
Siehe Rn. 228 und Rn. 246.V. Sonderopfer
266
Der hoheitliche Eingriff muss zu einer Rechtsgutverletzung führen, die dem Geschädigten im Verhältnis zu den übrigen Bürgern mehr zumutet, er also ungleich stärker belastet wird und so eine die allgemeine Opfergrenze überschreitende Belastung hinzunehmen hat. Zur Beurteilung, ob die Opfergrenze überschritten ist, ist nicht nur auf den Eingriff selbst, sondern auch auf seine Auswirkungen abzustellen.
Maurer § 28 Rn. 13; Peine § 17 Rn. 1175. Wann die allgemeine Opfergrenze überschritten ist, ist im Einzelfall zu ermitteln. Als Orientierung dient dabei, ob die Folgen des Eingriffs gesetzlich gewollt und gefordert sind, sprich, vom Zweck der Norm gedeckt werden.BGHZ 9, 83, 87 f.; Maurer § 28 Rn. 13. Liegen die Folgen außerhalb dieses Zwecks, so liegt ein Sonderopfer vor.Ein Sonderopfer scheidet hingegen aus, wenn sich in der Beeinträchtigung lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
BGHZ 46, 327, 330 ff., heute aber gesetzlich geregelt: § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII; BGH NJW-RR 1994, 213, 214.Auch die Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Eingriffs kann berücksichtigt werden, auch wenn die Rechtsprechung hier eine Differenzierung nicht vornimmt.
BGHZ 45, 46, 77; Peine § 17 Rn. 1174.VI. Mitverschulden, § 254 BGB analog
267
Der Gedanke des Mitverschuldens, § 254 BGB analog, ist zu berücksichtigen bei einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff. Hier besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zur Abwendung des Schadens zu ergreifen. Bei einem rechtmäßigen hoheitlichen Eingriff entfällt diese Möglichkeit und beschränkt sich auf die Pflicht, den Schaden zu minimieren.
BGHZ 45, 290, 294 ff.; zum Ganzen: Peine § 17 Rn. 1176.D. Verjährung
268
Der Anspruch aus allgemeiner Aufopferung verjährt grundsätzlich in drei Jahren, § 195 BGB analog.
E. Inhalt des Anspruchs
269
Der Inhalt des allgemeinen Aufopferungsanspruchs ist auf den Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung, die sich als Sonderopfer darstellt, gerichtet. Er ist kein Schadensersatzanspruch, so dass der Anspruch aus allgemeiner Aufopferung hinter einem Schadensersatzanspruch zurückbleiben kann.
BVerfG NVwZ 1998, 271. Der Ausgleich erfolgt in einer Entschädigung in Geld.Erfasst wird zunächst der insoweit eingetretene Vermögensschaden.
Maurer § 28 Rn. 15.Die bisherige Auffassung, immaterielle Nachteile seien davon nicht umfasst,
So BGHZ 20, 61, 68 ff.; Maurer § 28 Rn. 15. ist aufgegeben worden. Ein Grundsatz, dass immaterielle Schäden nur ausnahmsweise zu ersetzen sind, existiert nicht mehr. Das ergibt sich zum einen aus dem 2002 neugefassten § 253 Abs. 2 BGB und zum anderen aus den zum Teil bestehenden landesrechtlichen Regelungen zum polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Entschädigungsrecht, die auch immaterielle Nachteile einschließen.Siehe Rn. 370 f. Für den Aufopferungsanspruch gilt nunmehr, dass das Sonderopfer neben dem materiellen auch die daraus resultierenden immateriellen Nachteile beinhaltet.BGH NJW 2017, 3384; Kingreen Jura (JK) 2018, 427; OLG Frankfurt NVwZ – RR 2014, 142.Beispiel
Krankenhauskosten, Verdienstausfall.
270
Nach dieser Änderung der Rechtsprechung kann somit mit dem allgemeinen Aufopferungsanspruch auch Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
BGH NJW 2017, 3384 ; anders noch BGHZ 20, 61, 68 ff.F. Prozessuale Fragen
I. Anspruchsgegner
271
Anspruchsgegner ist, wie beim enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriff der Hoheitsträger, der begünstigt ist bzw. dessen Aufgaben wahrgenommen werden, falls sich eine Begünstigung nicht ermitteln lässt. Auch hier sollte wieder besser auf den Verwaltungsträger abgestellt werden, der den hoheitlichen Eingriff vorgenommen hat.
Siehe Rn. 236 bzw. Rn. 253.II. Rechtsweg
272
Gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist für den Entschädigungsanspruch aus allgemeiner Aufopferung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
III. Konkurrenzen
273
Wie bereits ausgeführt, tritt der allgemeine Aufopferungsanspruch hinter die spezialgesetzlich geregelten Ansprüche zurück.
Der allgemeine Aufopferungsanspruch und ein Amtshaftungsanspruch können nebeneinander geltend gemacht werden.