Inhaltsverzeichnis
IV. Gegenüber einem Dritten
1. Feststellung der Drittbezogenheit
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§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass eine Amtspflichtverletzung gegenüber einem Dritten begangen wird. Diese Drittbezogenheit dient der Haftungsbegrenzung. Es soll nicht jede Amtspflichtverletzung einen Amtshaftungsanspruch auslösen. Sie besteht nur, wenn zwischen Staat und Bürger aufgrund der Amtspflichten ein besonderes Näheverhältnis besteht.
Ossenbühl/Cornils S. 61; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 68.Definition
Definition: Drittbezogenheit
Eine Drittbezogenheit der Amtspflicht liegt vor, wenn die Amtspflicht zumindest auch dem geschädigten Bürger gegenüber besteht.
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Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung
BGHZ 56, 40, 45; 69, 128, 135 f.; 100, 313, 317 f.; 106, 323, 331; 129, 23, 25; 140, 380, 382. lässt sich damit die Drittbezogenheit der Amtspflicht in einer gestuften Prüfungsabfolge ermitteln. Es ist zu klären, ob• | die Amtspflicht überhaupt Drittwirkung entfaltet, |
• | der Geschädigte dem geschützten Personenkreis zuzurechnen ist und |
• | das konkret betroffene Recht oder Rechtsgut von der Drittwirkung erfasst wird. So Maurer § 26 Rn. 19; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 135; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1217 f. |
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Besteht danach keine Drittbezogenheit, so entfällt ein Amtshaftungsanspruch unabhängig davon, ob der Bürger durch die Amtspflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.
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Die Frage nach der generellen Drittwirkung einer Amtspflicht beantwortet sich nach den Grundsätzen der zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Schutznormtheorie.
Vgl. Kopp/Schenke § 42 Rn. 83 ff. Danach ist durch Auslegung der konkreten Amtspflicht zu ermitteln, in wie weit sie auch die Interessen einzelner Personen schützt und damit für diese Personen subjektive Rechte begründet, auf die sie sich berufen können.Vgl. auch Ossenbühl/Cornils S. 61 f.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 69 Rn. 71; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 136.Expertentipp
In einer Klausur gilt für diesen Punkt die Faustformel: Einen generellen Drittbezug können Sie annehmen, wenn die Verletzung der Amtspflicht in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Klagebefugnis begründen könnte. Bei der Verletzung subjektiver Rechte ist das stets der Fall. Im Übrigen kommt es auf Ihre Argumentation zur Auslegung der konkreten Amtspflicht an.
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Der Aspekt der Zurechnung des Geschädigten zum geschützten Personenkreis verlangt, dass die verletzte Amtspflicht den Zweck hat, gerade den Personenkreis zu schützen, dem der Geschädigte angehört. Auch hier ist auf die oben erwähnten Grundsätze der Schutznormtheorie als Hilfskriterium zurückzugreifen.
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In diesen persönlichen Schutzbereich fällt der Geschädigte immer, wenn z.B. die Amtspflicht, unerlaubte Handlungen zu unterlassen und Rechtsgüter unbeteiligter Dritter zu achten, verletzt wird.
BGHZ 69, 128, 138; Papier in: MüKo § 839 BGB Rn. 229; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 137 ff. Es handelt sich hierbei um eine sog. absolute Amtspflicht, die generell drittschützend ist.Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 71.Zum Kreis der geschützten Personen gehört zunächst derjenige, dem die verletzte Rechtsposition zusteht und nicht anderen Personen, selbst wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig auswirkt.
So OLG Dresden BeckRS 2015, 14848; BeckRS 2015, 14850; BeckRS 2015, 14851; Kingreen Jura (JK) 2016, 453 – Kinderbetreuungsplatzangebot.Allerdings ist anerkannt, dass ein eigener Rechtsanspruch auf die Amtshandlung für die Drittbezogenheit nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Auslegung der verletzten Norm ergibt, dass sie auch dem Schutz von Personen dient, die nicht selbst anspruchsberechtigt sind.
BGH NJW 2017, 397; Eifert Jura (JK) 2017, 365; Waldhoff JuS 2017, 1043 f. – Kinderbetreuungsplatzangebot.Eine Besonderheit hinsichtlich des Drittbezuges der Amtspflicht bezüglich des geschützten Personenkreises besteht bei § 36 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch den Landkreis als zuständiger Behörde das Einvernehmen der betroffenen kreisangehörigen Gemeinde einzuholen. Die frühere Rechtsprechung sah in der rechtswidrigen Verweigerung eines Einvernehmens der Gemeinde eine Amtspflichtverletzung. Zur Begründung wurde auf die Bindungswirkung dieser gemeindlichen Entscheidung, die ihrerseits in der gemeindlichen Planungshoheit beruhe, gegenüber der Baugenehmigungsbehörde verwiesen. Dadurch werde, wenn auch nur mittelbar, die Rechtstellung des Bauwilligen berührt, der dann seinerseits wegen der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens gegen die Gemeinde eine Amtspflichtverletzung geltend machen könne.
BVerwGE 22, 342, 345 ff.; UPR 1992, 234, 235; BGHZ 99, 262, 273; 118, 263, 265; NVwZ 2006, 117. Die Rechtsprechung verneint nunmehr eine Amtspflichtverletzung, weil die Baugenehmigungsbehörde wegen des in § 36 Abs. 2 BauGB hinzugekommenen S. 3 eine umfassende Ersetzungsbefugnis hinsichtlich eines rechtswidrig verweigerten Einvernehmens habe.BGH MDR 2010, 1320 f. = Ehlers JK 5/11, BauGB § 36 I/14 mit kritischem Hinweis darauf, dass es sich bei dem Einvernehmen um ein Verwaltungsinternum handelt, von dem kein Drittbezug ausgehen könne. Vgl. zu dieser Thematik auch Greim/Michl Jura 2012, 373, 374 ff.54
Der letzte Punkt der Ermittlung der Drittbezogenheit der Amtspflicht bezieht sich auf das von der Amtspflichtverletzung betroffene Rechtsgut. Die Amtspflichtverletzung gegenüber dem Geschädigten führt nicht automatisch zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob das gerade im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll.
BGHZ 140, 380, 382; Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 153 ff. Mit anderen Worten werden die Rechtsgüter des Geschädigten von der Amtspflicht nur insoweit erfasst, wie der konkrete Schutzzweck der Amtspflicht selbst reicht. Es kommt also darauf an, dass gerade der entstandene Schaden durch die Amtspflicht verhindert werden soll.Beispiel
A erwirbt von B ein Wiesengrundstück. Das Grundstück liegt am Stadtrand und seine nähere Umgebung ist frei von jeglicher Bebauung. B hatte zuvor einen Bauvorbescheid erhalten, wonach das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Jedoch war der Bebauungsplan wegen fehlender Bekanntgabe ungültig, was der Baubehörde bekannt war.
Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bauvorbescheides stellt A einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses. Der Antrag wird abgelehnt, da die Errichtung eines Wohnhauses im Außenbereich unzulässig ist.
A macht einen Amtshaftungsanspruch wegen des unrichtigen Bauvorbescheides geltend, weil er im Vertrauen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks einen höheren Kaufpreis bezahlt hatte.
Der Mitarbeiter der Baubehörde – Amtswalter – hat einen unrichtigen Bauvorbescheid erteilt und damit gegen die Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln verstoßen. Die verletzte Amtspflicht ist auch drittbezogen. Unter Anwendung der oben dargestellten drei Prüfungsschritte ergibt sich:
Die Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln hat das Ziel, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Kein Bürger soll rechtswidrigem Staatshandeln ausgesetzt sein. Sie ist damit generell drittschützend.
Im zweiten Schritt ist die Zugehörigkeit des A zum geschützten Personenkreis zu klären. Auf den ersten Blick gehört A nicht dazu, da nicht er, sondern B den Bauvorbescheid beantragt hatte. Im konkreten Verfahren zum Bauvorbescheid gehörte nur B als Verfahrensbeteiligter zum geschützten Personenkreis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bauvorbescheid nicht personenbezogen erlassen wird. Vielmehr bezieht er sich auf das Grundstück selbst und ist deshalb objektbezogen. Aus diesem Umstand folgt, dass die Amtspflicht Wirkung auch zugunsten anderer Personen als des Antragstellers B entfalten kann. Damit ist nicht nur auf B Rücksicht zu nehmen. Potenzielle Käufer sind ebenso einzubeziehen, weil das Vorliegen eines Bauvorbescheides eine wirtschaftliche Funktion hat, konkret sich auf den Entschluss zum Erwerb und den Kaufpreis auswirkt. Ein bebaubares Grundstück ist schließlich besser verwertbar und teurer als ein nur als Wiesengrundstück nutzbares. Die wirtschaftliche Funktion eines Bauvorbescheides hat die Baubehörde mit zu beachten, da sie davon ausgehen muss, dass ein Bauvorbescheid einem Käufer vorgelegt wird. Auf den zweiten Blick schützt damit die verletzte Amtspflicht auch A.
Im dritten Schritt ist zu erörtern, ob der eingetretene Schaden (die Mehraufwendungen des A bei der Kaufpreiszahlung) im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (keine unrichtigen Bauvorbescheide zu erlassen) liegt. Bei dem im Vertrauen auf den Bauvorbescheid vorgenommenen Grundstückserwerb hat A einen überhöhten Kaufpreis bezahlt. Darin hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, zu deren Abwehr die konkret verletzte Absicht unmittelbar dient. Aus diesen Gründen ist eine Drittbezogenheit der Amtspflicht zu bejahen.
Vgl. zur Fallkonstellation BGH NJW 1994, 130; zur Amtshaftung der Handwerkskammer wegen unrichtigen Gutachtens, BGH DVBl 2001, 811, dazu: Ehlers JK 3/02 GG Art. 34/22.
2. Sonderfall: Normatives Unrecht, insbesondere Bebauungspläne
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Eine entscheidende Rolle spielt die Drittbezogenheit bei der Frage nach einer Amtshaftung aufgrund fehlerhafter Rechtsetzungsakte. Zu diesem Bereich zählen zum einen die Rechtsetzungsakte der förmlichen Gesetzgebung, sprich durch Parlamentsgesetze – legislatives Unrecht. Zum anderen gehören die Rechtsetzungsakte der Verwaltung selbst, Rechtsverordnungen und Satzungen als rein materielle Gesetze, aber auch der Erlass von Verwaltungsvorschriften dazu – normatives Unrecht.
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Soweit es um förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen außerhalb des Baurechts und um Verwaltungsvorschriften geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH keine drittbezogene Amtspflicht anzunehmen. Bei dieser Art von Normen geht es durchweg um generelle und abstrakte Regelungen. Der Normgeber nimmt dabei ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit war. Eine Bezugnahme auf bestimmte Personen oder Personengruppen fehlt.
Für Rechtsverordnungen: BGHZ 56, 40, 46; 87, 321, 335; für Verwaltungsvorschriften: BGHZ 91, 243, 249 f.; für Waldschäden allgemein: BGHZ 102, 350, 367 f.; BGHZ 134, 30, 32; Papier in: MüKo, § 839 Rn. 260.57
Die Literatur stimmt dem BGH teilweise zu.
Ossenbühl/Cornils S. 104 ff.; Schwerdtfeger/Schwerdtfeger Rn. 322. Teilweise wird sie mit dem Hinweis abgelehnt, dass grundrechtsverletzende Normen einen Drittbezug zum Bürger auslösen, da Grundrechte unstreitig individualrechtsschützenden Charakter haben.Maurer § 26 Rn. 51; Detterbeck/Windthorst/Sproll § 9 Rn. 158; Windthorst JuS 1995, 895; Papier in: MüKo, § 839 Rn. 261 f. Trotz der Annahme eines Drittbezuges entfällt eine Amtshaftung jedoch wegen fehlenden Verschuldens bzw. Versäumung eines Rechtsmittels.So Maurer § 26 Rn. 51.58
Soweit es sich um eine unterlassene Rechtsetzung handelt, ist eine Drittbezogenheit der Amtspflicht nur anzunehmen, wenn eine Rechtspflicht zur Rechtsetzung besteht. Eine derartige Pflicht ist grundsätzlich nicht gegeben, da der Normgeber hinsichtlich des Erlasses einer Regelung grundsätzlich ein Gestaltungsermessen hat.
Papier in MüKo § 839 Rn. 261; Windthorst JuS 1995 895.59
Ausnahmsweise wird eine solche Rechtspflicht aber bejaht, wenn ein Verfassungsauftrag wie in Art. 6 Abs. 5 GG besteht oder eine Schutzpflicht des Staates aus den Grundrechten offensichtlich verletzt wird.
BGHZ 102, 350, 365 ff.60
Bewegung ist in diese Diskussion über die Amtshaftung für legislatives Unrecht durch die Rechtsprechung des EuGH gekommen. Es geht dabei um die Nichtumsetzung von europarechtlichen Richtlinien in nationales Recht.
Hierzu Papier in: MüKo § 839 Rn. 261.Expertentipp
In einer Klausur können Sie beiden Ansichten mit entsprechender Argumentation folgen. Auf der sicheren Seite sind Sie mit der Rechtsprechung! In einer Prüfung kann die Ansicht der Rechtsprechung nicht als falsch gekennzeichnet werden. Denken Sie daran, wenn Sie der Gegenansicht zuneigen, dass der Amtshaftungsanspruch höchstwahrscheinlich an der Frage des Verschuldens bzw. der Versäumung eines Rechtsmittels scheitern wird.
Generell anerkannt ist die Drittbezogenheit der Amtspflicht im Rahmen des normativen Unrechts, wenn es um Einzelfall- bzw. Maßnahmegesetze geht.
BayObLG NJW 1997, 1514 f.; Peine § 17 Rn. 1114 f.; Ossenbühl/Cornils S. 106 f.Hinweis
Da diese Konstellation äußerst selten, mehr theoretischer als praktischer Natur ist, spielt sie im Examen keine Rolle.
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Ebenso anerkannt ist die Drittbezogenheit einer Amtspflichtverletzung bei dem Erlass von Bebauungsplänen.
Vgl. zu dieser Thematik die Kurzdarstellung bei Greim/Michl Jura 2012, 373, 376 f.Zur Begründung sind die Prüfungsschritte anzuwenden, mit denen die Drittbezogenheit ermittelt wird.Im ersten Schritt ist wieder die generelle Drittbezogenheit der Amtspflicht festzustellen. Das ist für das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB der Fall, denn dort sind neben den Interessen der Allgemeinheit auch die Interessen Privater zu berücksichtigen.
BGHZ 84, 292, 302; Papier in: MüKo § 839 Rn. 262. Ein genereller Drittbezug wird auch z.B. im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse angenommen, § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c BauGB. Das hat insbesondere zur Konsequenz, keine Altlastenflächen als Baugebiet auszuweisen.Dazu grundlegend BGHZ 106, 323, 325 ff.; 109, 380; 142, 259, 263 ff. Diese generelle Drittbezogenheit ist mittlerweile so klar anerkannt, dass sie seitens der Rechtsprechung nicht mehr besonders erörtert und begründet wird.Maurer § 26, Rn. 53; BGHZ 142, 259, 265 f.62
Im zweiten Schritt lässt sich der von der generell drittbezogenen Amtspflicht erfasste Personenkreis über die im Plangebiet liegenden Grundstücke individualisieren. Die Rechtsprechung spricht diesbezüglich von einem Kreis Dritter, der in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise hinsichtlich seiner schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
BGHZ 92, 34, 51 f. mit Hinweis auf BVerwGE 52, 122, 128 ff.Expertentipp
Sie merken an dieser Stelle die eindeutige Orientierung der Rechtsprechung an der Schutznormtheorie, die in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGO entwickelt worden ist. Lassen Sie sich nicht durch die komplizierte Formulierung des BGH abschrecken. Fragen Sie sich nur, ob ein Dritter in dem Fall klagebefugt wäre.
Expertentipp
Wiederholen Sie die Voraussetzungen der Klagebefugnis, Möglichkeitstheorie, Adressatenformel, Schutznormtheorie.
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Soweit ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung der privaten Belange bei § 1 Abs. 7 BauGB bzw. z.B. bei Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegt, § 1 Abs. 6 Nr. 1 u. 7c BauGB ist auch die letzte Voraussetzung der Drittbezogenheit erfüllt. Der Schutzzweck der Amtspflicht umfasst den eingetretenen Schaden.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Behörde die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensfehlern haben muss. Damit stellt sich die Frage nach dem rechtmäßigen Alternativverhalten. Danach wird ein ersatzfähiger Schaden verneint, wenn der Schaden auch bei einem möglichen, rechtmäßigen Verwaltungshandeln entstanden wäre, also die Behörde bei rechtmäßigem Verfahren zu derselben Entscheidung hätten kommen müssen.
BGH DVBl. 2001, 1619, 1620. Das gilt auch, wenn Baugenehmigungsbehörde und die den Plan erlassende Gemeinde auseinanderfallen, wie es bei kleinen kreisangehörigen Gemeinden, die über keine eigene Baugenehmigungsbehörde verfügen, der Fall ist.BGH DVBl. 2004, 947, 948; krit. dazu: Haaß NJW-Spezial 2008, 396 f.64
Nicht einbezogen in den Drittbezug der Amtspflichtverletzung sind die Kreditgeber der Grundstückseigentümer, da ihnen gegenüber ein Bezug zu den Abwägungskriterien des § 1 Abs. 5–7 BauGB fehlt.
Ossenbühl/Cornils S. 69.Ebenso wenig erstreckt sich der Drittbezug der Amtspflicht auf die dem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, benachbarten Grundstücke. Das gilt sogar für Nachbargrundstücke innerhalb eines Bebauungsplans. Ein Drittbezug der Amtspflicht kann in diesen Fällen nur auf das jeweilige konkret betroffene Grundstück angenommen werden, nicht auf seine Umgebung, selbst wenn sie von den Auswirkungen betroffen ist.
BGH NJW 1990, 1038; dazu Coester-Waltjen JK 8/90 BGB § 839/3.Beispiel
Das Grundstück des A ist so stark belastet, dass es unbewohnbar ist. Das Nachbargrundstück des B ist selbst unbelastet, es wird aber durch die Auswirkungen vom Grundstück des A ebenfalls unbewohnbar. B macht nun einen Amtshaftungsanspruch geltend.
B wird in diesem Fall nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst, denn diese bezieht sich nur auf die jeweils einzelnen Grundstücke, die unmittelbar betroffen sind. Die Amtspflicht ist also objektbezogen. Das Grundstück des B ist selbst aber unbelastet. Eine nur mittelbare Auswirkung einer Amtspflichtverletzung reicht nicht aus. B hat keinen Amtshaftungsanspruch.
Expertentipp
Behalten Sie für die Klausurbearbeitung in Erinnerung: Grundsätzlich gibt es keine Amtshaftung für normatives Unrecht. Ausnahme und damit klausurrelevant ist der Bebauungsplan. Hier können drittbezogene Amtspflichten bestehen, die aber genau eingegrenzt und festgestellt werden müssen. Also keine allgemeinen Floskeln verwenden. Auch wenn dieser Punkt in der Rechtsprechung nicht weiter erörtert wird, will der Fallsteller von Ihnen die Herleitung der Drittbezogenheit der Amtspflicht wissen.
Dabei benutzen Sie die drei Schritte, um den Drittbezug zu ermitteln:
• | generelle Drittbezogenheit der konkreten Amtspflicht, |
• | fällt der Anspruchsteller in den persönlichen Anspruchsbereich der Amtspflicht und |
• | will die Amtspflicht den Anspruchsteller gerade vor dem eingetretenen Schaden bewahren. |
3. Sonderfall: Hoheitsträger als Dritter i.S.d. Amtshaftung
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Eine Amtspflichtverletzung kann nicht nur Private, also Bürger und juristische Personen des Privatrechts schädigen. Denkbar ist auch, dass ein anderer Verwaltungsträger, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts betroffen ist.
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Voraussetzung ist, dass die verletzte Amtspflicht auch dem Schutz der Interessen des geschädigten Verwaltungsträgers dient. Weiterhin muss der Amtswalter dem Verwaltungsträger in gleicher Weise gegenüberstehen wie einem Bürger. Das bedeutet, dass zwischen den Beteiligten gegenläufige Interessen bestehen müssen. Eine derartige Konstellation ist im Bereich des Selbstverwaltungsrechts möglich, wenn sich Selbstverwaltungskörperschaft und Staatsaufsicht gegenüber stehen.
BGHZ 153, 198, 201 ff. = Schoch JK 9/03, GG Art. 34/25.67
Handeln die beteiligten Verwaltungsträger jedoch, um eine gemeinsame Aufgabe zu erfüllen, fehlt es an diesem Interessengegensatz, der für die Amtshaftung notwendige Voraussetzung ist.
BGHZ 27, 201, 211; 60, 371, 372 f.; 116, 312, 315; 148, 139.Beispiel
Die Bezirksregierung/Regierungspräsidium genehmigt als Kommunalaufsichtsbehörde die Finanzierung einer städtischen Sporthalle der kreisfreien Stadt K nach dem Leasingmodell, obwohl eine Kreditfinanzierung günstiger gewesen wäre. Eine Überprüfung des Landesrechnungshofs stellt diesen Sachverhalt fest. Nunmehr verlangt die Stadt K die durch das Leasingmodell entstandenen Mehrkosten als Schadensersatz aus Amtshaftung.
Vgl. Fallvorlage BGHZ 153, 198 ff.Die rechtmäßige Ausübung der Kommunalaufsicht ist zunächst im öffentlichen Interesse. Allerdings umfasst sie auch die Pflicht, die Gemeinde vor rechtsfehlerhaftem Handeln zu bewahren. Eine Selbstschädigung der Gemeinde soll vermieden werden. Dazu zählt die Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde verbunden mit dem sparsamen Umgang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, vgl. z.B. § 75 Abs. 1 GO NRW, § 77 Abs. 2 GemO BW. Damit besteht eine generelle Drittbezogenheit der Amtspflicht.
Die Stadt K fällt auch in den persönlichen Anwendungsbereich der Amtspflicht und der eingetretene Schaden der höheren Finanzierungskosten sollte durch die Ausübung der Amtspflicht gerade verhindert werden. Damit wird der Schaden vom Schutzzweck der Amtspflicht erfasst.
Im Ergebnis liegt eine drittbezogene Amtspflichtverletzung vor und der Amtshaftungsanspruch ist bis dahin gegeben.