Inhaltsverzeichnis
VIII. Verjährung
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Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Kommt eine fahrlässige Pflichtverletzung in Betracht, ist weitere Voraussetzung, dass der Geschädigte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ausschließen kann.
BGHZ 121, 65, 71.102
Ohne Rücksicht auf diese Kenntnisse verjähren die Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit gemäß § 199 Abs. 2 BGB innerhalb von 30 Jahren.
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Sonstige Amtshaftungsansprüche verjähren ohne Rücksicht auf ihre Kenntnis nach 10 Jahren ab Entstehung. Ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis verjähren sie nach dreißig Jahren, § 199 Abs. 3 BGB.
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Eine Amtshaftungsklage hemmt die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs, soweit er überhaupt nach geltender Rechtslage noch zulässig ist, vgl. z.B. § 110 JustG NRW, und für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen die Maßnahme, an die die Amtspflichtverletzung anknüpft.