Staatshaftungsrecht - Amsthaftungsanspruch - Inhalt und Umfang

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Staatshaftungsrecht

Amsthaftungsanspruch - Inhalt und Umfang

C. Inhalt und Umfang des Anspruchs

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Der Inhalt des Amtshaftungsanspruchs ist auf Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schadens gerichtet. Art und Umfang beurteilen sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB, §§ 249–255.

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Allerdings besteht eine wichtige Ausnahme, die aus der Konstruktion der Amtshaftung herrührt. Sie knüpft an die persönliche Haftung des Amtswalters an, die sodann auf den Staat übergeleitet wird. Daraus folgt, dass Schadensersatz nur so geleistet werden kann, wie es der Amtswalter als Privater – persönlicher Schuldner – selbst könnte. Infolgedessen scheidet die Vornahme von Amtshandlungen als Schadensersatz aus, da der Amtswalter gerade das als Privater nicht leisten kann. Deshalb ist bei einem Amtshaftungsanspruch grundsätzlich nur Schadensersatz in Geld möglich.

BGHZ 34, 99, 105 f.; 78, 274, 276; 121, 367, 374; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1219.

Hinweis

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Aus dem Grundsatz, dass Schadensersatz nur in Geld geleistet wird, erschließt sich für Sie: Geht es um den Widerruf amtlicher, ehrverletzender oder rufschädigender Äußerungen, so kann das Ziel eines Widerrufs dieser Äußerung nur mit einem Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden. Ein Widerruf im Wege eines Schadensersatzes im Rahmen der Amtshaftung scheidet dagegen aus.

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Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich zwischen der durch die Amtspflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit der vorher bestehenden – sog. Differenzmethode.

Peine § 17 Rn. 1136. Dabei ist aber zu beachten, dass der Umfang des Schadens nur soweit berücksichtigt wird, wie er in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt.BGHZ 98, 212, 217; 117, 363, 367.

Der Schadensersatz besteht mithin in dem Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, wie er ohne die Amtspflichtverletzung bestünde. Er umfasst deshalb auch den entgangenen Gewinn. Schmerzensgeld kann über § 253 Abs. 2 BGB auch zum auszugleichenden Schaden gehören.

Maurer § 26 Rn. 39.

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