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Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern sind im Untertitel 2 (§§ 327t – 327u) geregelt. Damit sind der Rückgriff des Unternehmers und die Verjährung gemeint. Der Anwendungsbereich der Vorschriften wird in § 327t weit umschrieben und erfasst Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 (§§ 327 – 327s) erfassten Verbraucherverträge dienen.
Der Rückgriff des Unternehmers ist in § 327u geregelt und ist gegenüber dem kaufrechtlichen Regressanspruch aus §§ 445a, 445b, 478 spezieller. Ist der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte, ist die kaufrechtliche Kollisionsvorschrift in § 445c zu beachten. Beiden Regelungen liegt dieselbe Intention zu Grunde. Der Letztverantwortliche für die fehlende Bereitstellung oder den Mangel soll für die Konsequenzen einstehen müssen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der letzte Vertrag in der Vertragskette ein Verbrauchervertrag ist und das entspricht insoweit der Vorgängerregelung zu § 445a (§ 478 a.F.).
Hinweis
§ 445a verlangt daher keinen Verbrauchsgüterkauf als letzten Vertrag, da die Vorschriften nicht mehr im Verbrauchsgüterkaufrecht angesiedelt sind, sondern im allgemeinen Kaufrecht. Die Vorschrift hat daher insoweit einen weiteren Anwendungsbereich als § 327u, welcher im Kontext der Verbraucherverträge steht.
Voraussetzung für den Rückgriff ist zunächst, dass ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer Regress verlangt. Der Anspruchsgegner in der Vertriebskette wird als Vertriebspartner bezeichnet und ist in § 327u Abs. 1 Satz 1 legaldefiniert. § 327u Abs. 1 Satz 1 regelt den Rückgriff gegen den Vertriebspartner wegen unterbliebener Bereitstellung. Hier kann der Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, die aufgrund der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach § 327c Abs. 1 Satz 1 entstanden sind. Hier geht es insbesondere um die Kostenerstattung gemäß § 327o Abs. 2 und 3. Zu berücksichtigen ist, dass nur ein Verweis auf § 327c Abs. 1 erfolgt. Vom Rückgriff nicht erfasst sind damit Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Dies schließt freilich nicht aus, dass eigene Schadensersatzansprüche des Unternehmers gegen den Vertriebspartner bestehen.
§ 327u Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Aufwendungen nach § 327l, wenn der vom Verbraucher gegen den Unternehmer geltend gemachte Mangel bereits bei Bereitstellung durch den Vertriebspartner vorhanden war oder in einer durch den Vertriebspartner verursachten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 327f besteht. Von der Aktualisierungspflicht sind jedoch nur die objektiv notwendigen Aktualisierungen erfasst. Darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarungen sind dem Vertriebspartner nicht zuzurechnen.Begr. RegE., BT Drs. 19/27653, S. 80.
Eine wichtige Regelung enthält noch § 327u Abs. 3 und entspricht von der Regelungssystematik her § 478.
Hinweis
Die §§ 327 ff. sind den kaufrechtlichen Vorschriften im Mängelrecht und insbesondere im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs sehr ähnlich. Dies gilt auch für den Rückgriff des Unternehmers. Daher sollte hier nicht doppelt gelernt werden. Erarbeiten Sie sich die Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsgebiete und entlasten sie damit ihren Lernplan.
Hier wird insbesondere die Vermutung aus § 327k Abs. 1 und Abs. 2 (Beweislastumkehr) in den Rückgriff in der Vertriebskette transportiert. Die Regelung ist daher für den Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zunächst ungünstig, jedoch im Hinblick auf den Rückgriff eine günstige Vorschrift. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der Bereitstellung an den Verbraucher.
§ 327u Abs. 4 Satz 1 stellt klar, dass der Vertriebspartner sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die er vor Geltendmachung der in § 327u Abs. 1 bezeichneten Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum Nachteil des Unternehmers von den Abs. 1-3 abweichen. In Satz 2 wird klargestellt, dass auch Umgehungsgeschäfte nicht zu einer entsprechenden Abweichung führen dürfen, wobei es auf eine Umgehungsabsicht nicht ankommt. Die Vorschriften entspringen dem Gedanken, dass der Unternehmer im Verhältnis zu den Vertriebspartnern als strukturell unterlegen angesehen wird.
Hinweis
Hier besteht gerade ein Unterschied zur Regelung in § 478. Im Anwendungsbereich der Vorschrift ist eine abweichende Regelung dann zulässig, wenn dem Rückgriffsgläubiger ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.
Wie § 445a Abs. 4 verweist auch § 327u Abs. 5 auf die Anwendbarkeit von § 377 HGB. Die Verletzung der Anzeige- und Rügeobliegenheit kann zum Ausschluss der Rückgriffsrechte führen und damit Regressketten unterbrechen.
Schließlich erstreckt § 327u Abs. 6 nach dem Vorbild aus § 445a Abs. 3 die Regelungen auf die übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegenüber den jeweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertragspartnern.