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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - H. Abweichende Vereinbarungen

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

H. Abweichende Vereinbarungen

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334r

Wie schon aus dem Verbrauchsgüterkauf bekannt (§ 476 Abs. 1 Satz 1 gerne parallel lesen) enthält § 327s Abs. 1 eine einseitig zwingende Regelung, die Abweichungen vom Untertitel 1 (§§ 327-327s) zum Nachteil des Verbrauchers für unzulässig erklärt. Im Umkehrschluss sind für den Verbraucher günstige Abweichungen zulässig. Die Vorschrift enthält jedoch eine zeitliche Einschränkung. Nicht erfasst sind nachteilige Abreden, die erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen werden. Wird im Hinblick auf einen angezeigten Mangel eine abweichende Regelung zulässig getroffen, bezieht sich diese auch nur auf diesen Mangel. Noch nicht aufgetretene oder aus anderen Gründen nicht mitgeteilte Mängel werden von der abweichenden Regelung nicht erfasst.

§ 327s Abs. 2 regelt die Zulässigkeit von nachteiligen Vereinbarungen bezüglich Produktänderungen. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt die Information des Verbrauchers über die Änderungen des digitalen Produkts nach § 327r. Auf nachteilige Änderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt getroffen wurden, darf sich der Unternehmer nicht berufen. Spätere nachteilige Abreden sind dagegen in den Grenzen der allgemeinen Vorschriften zulässig.

§ 327s Abs. 3 stellt klar, dass die Vorschriften der §§ 327 – 327s auch nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden dürfen und stellt eine klassische Schutzvorschrift im Rahmen der  verbraucherschützenden Vorschriften dar.

Abweichende nachteilige Regelungen sind dagegen im Rahmen des Schadensersatzes und des Aufwendungsersatzes möglich. Diese Vorschriften sind vom Anwendungsbereich des § 327s nach Abs. 4 ausgenommen. Auch bleibt gemäß Abs. 5 § 327h unberührt.

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