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Änderungen an digitalen Produkten sind nicht uneingeschränkt zulässig, die wesentliche Regelung stellt hier § 327r dar. Die Vorschrift ist nur bei einer dauerhaften Bereitstellung digitaler Produkte anwendbar (z.B. Software-as-a-Service-Verträge). Die Regelung bezieht sich auf Upgrades, welche über das erforderliche Maß zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit nach § 327e Abs. 2 und 3 und § 327f hinausgehen. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich für den Verbraucher günstige als auch ungünstige Veränderungen des digitalen Produkts. Für beide Formen ist § 327r Abs. 1 zu berücksichtigen. Schärfere Anforderungen werden bei für den Verbraucher ungünstigen Änderungen in § 327r Abs. 2 aufgestellt. Auch erhält der Verbraucher in § 327r Abs. 3 – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 – ein besonderes Recht zur Vertragsbeendigung bei beeinträchtigenden Änderungen. Die Vorschriften sollten insgesamt aufmerksam gelesen werden. Besondere Rechte bei Verstößen gegen die Anforderungen aus § 327r im Fall günstiger Änderungen für den Verbraucher enthält das Gesetz nicht. Dennoch bleibt es hier dabei, dass eine solche Änderung eine Pflichtverletzung darstellt. In geeigneten Fällen und bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen kann daher – wenn auch wohl praktisch selten – Schadensersatz verlangt werden. Eine Bereichsausnahme enthält § 327r Abs. 6.
Hinweis
Während der Verbraucher regelmäßig ein Interesse daran hat, die gewohnten Funktionen und die gewohnte Umgebung des digitalen Produkts beizubehalten, möchte der Unternehmer sein Produkt regelmäßig weiterentwickeln und den Kunden einheitlich bereitstellen. Dies kann zu Interessenkollisionen führen, welche durch § 327r in Ausgleich gebracht werden sollen.