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Die Verjährung ist in § 327j geregelt. Die Vorschrift regelt allerdings nur die Verjährungsfragen für Rechte des Verbrauchers bei Produktmängeln. Wurde das digitale Produkt gar nicht erst bereitgestellt, finden die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff.) Anwendung.
Im Ausgangspunkt verjähren die in § 327i Nr. 1-3 bezeichneten Ansprüche in 2 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit der Bereitstellung. Im Falle einer Reihe von Bereitstellungen beginnt die Verjährung mit der jeweiligen Bereitstellung.
Besonderheiten gilt es auch im Fall der dauerhaften Bereitstellung zu berücksichtigen. Auch bei der dauerhaften Bereitstellung gilt die Grundregel aus § 327j Abs. 1 und damit die 2-jährige Verjährungsfrist. Abs. 2 kann daher bloß zu einer Verlängerung des gewährleistungspflichtigen Zeitraums durch die dort geregelte Ablaufhemmung führen. Hiernach verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
§ 327j Abs. 3 regelt die Verjährung der Verletzung einer Aktualisierungspflicht. Auch hier verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Der maßgebliche Aktualisierungszeitraum muss vorab bestimmt werden. Es gilt, zwischen Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung (hier ist der Bereitstellungszeitraum maßgeblich) und Verträgen mit einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe von Bereitstellungen zu differenzieren. In letzteren Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Art des Vertrags der berechtigt erwartbare Aktualisierungszeitraum zu bestimmen.
§ 327j Abs. 4 sieht eine besondere Ablaufhemmung vor. Die Verjährung tritt nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Da Gestaltungsrechte nicht verjähren können (siehe oben) enthält § 327j Abs. 5 für das in § 327i Nr. 3 bezeichnete Recht zur Vertragsbeendigung einen Verweis auf § 218.