Inhaltsverzeichnis

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - F. Verjährung

ZU DEN KURSEN!

Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

F. Verjährung

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



561 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2419 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 4553 Seiten

Inhaltsverzeichnis

334o

 

Die Verjährung ist in § 327j geregelt. Die Vorschrift regelt allerdings nur die Verjährungsfragen für Rechte des Verbrauchers bei Produktmängeln. Wurde das digitale Produkt gar nicht erst bereitgestellt, finden die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff.) Anwendung.

Im Ausgangspunkt verjähren die in § 327i Nr. 1-3 bezeichneten Ansprüche in 2 Jahren. Dabei beginnt die Verjährung mit der Bereitstellung. Im Falle einer Reihe von Bereitstellungen beginnt die Verjährung mit der jeweiligen Bereitstellung.

Besonderheiten gilt es auch im Fall der dauerhaften Bereitstellung zu berücksichtigen. Auch bei der dauerhaften Bereitstellung gilt die Grundregel aus § 327j Abs. 1 und damit die 2-jährige Verjährungsfrist. Abs. 2 kann daher bloß zu einer Verlängerung des gewährleistungspflichtigen Zeitraums durch die dort geregelte Ablaufhemmung führen. Hiernach verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

§ 327j Abs. 3 regelt die Verjährung der Verletzung einer Aktualisierungspflicht. Auch hier verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums. Der maßgebliche Aktualisierungszeitraum muss vorab bestimmt werden. Es gilt, zwischen Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung (hier ist der Bereitstellungszeitraum maßgeblich) und Verträgen mit einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe von Bereitstellungen zu differenzieren. In letzteren Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Art des Vertrags der berechtigt erwartbare Aktualisierungszeitraum zu bestimmen.

§ 327j Abs. 4 sieht eine besondere Ablaufhemmung vor. Die Verjährung tritt nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Da Gestaltungsrechte nicht verjähren können (siehe oben) enthält § 327j Abs. 5 für das in § 327i Nr. 3 bezeichnete Recht zur Vertragsbeendigung einen Verweis auf § 218.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!