Inhaltsverzeichnis
Der Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus §§ 327i Nr. 3, 327m Abs. 3, 284. Wie aus anderen Regelungsbereichen bekannt, tritt der Aufwendungsersatzanspruch an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung. Demnach müssen inzident die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung geprüft werden und zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs. So wird eine doppelte Kompensation verhindert. Im Gegensatz zu Schäden sind Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer, die sich wegen der mangelhaften Bereitstellung des digitalen Produkts als nutzlos erweisen.