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Der Schadensersatz statt der Leistung wird etwas eigenwillig im Zusammenhang mit dem Rücktritt geregelt. Schadensersatz statt der Leistung kann gemäß § 327m Abs. 3 in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1-6 – demnach bei den im Zusammenhang mit dem Rücktritt dargestellten Rücktrittsgründen – verlangt werden. Diese Aufzählung ist abschließend. Im Anwendungsbereich der in den Nrn. 1-6 genannten Pflichtverletzungen ist der Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 327i Nr. 3 i.V.m. 327m Abs. 3 abschließend. Ein Rückgriff auf andere Vorschriften über den Schadensersatz statt der Leistung kommt nicht in Betracht. Insoweit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift weiter als beispielsweise im Kaufrecht. Dort wird gerade zwischen den verschiedenen Pflichtverletzungen differenziert und eine jeweils spezifische Anspruchsgrundlage angeboten.
Aus dem Verweis in § 327m Abs. 3 Satz 2 auf § 281 Abs. 1 Satz 3 folgt, dass der Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangt werden kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Kann die Erheblichkeit angenommen werden, so stellt der Verweis auf § 281 Abs. 4 klar, dass die Leistung ausgeschlossen ist, sobald Schadensersatz statt der Leistung verlangt wurde. Der Verweis auf § 325 in § 327m Abs. 3 Satz 4 erlaubt die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Vertragsbeendigung. Wird Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p (s.o.) berechtigt.