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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - III. Minderung

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

III. Minderung

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Wie schon aus der Formulierung in § 327n Abs. 1 Satz 1 – welche uns aus dem Kaufrecht bekannt ist – folgt, kann die Minderung statt der Beendigung des Vertrags nach § 327m erklärt werden. Wie im Kaufrecht findet der Ausschlussgrund der Erheblichkeit keine (§ 327m Abs. 2 Satz 1) Anwendung. Die Notwendigkeit einer Minderungserklärung folgt wiederum aus dem Verweis in § 327n Abs. 1 Satz 3 auf § 327o Abs. 1.

Die Minderung ist dabei beschränkt auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Verbraucher einen Preis zahlen musste. Wurden bloß personenbezogene Daten bereitgestellt, ist (nur) die Vertragsbeendigung möglich. Denken Sie allerdings an die Erleichterung der Vertragsbeendigung in diesen Fällen gemäß § 327m Abs. 2 Satz 2. In Mischlagen ist eine anteilige Minderung möglich (Art. 14 IV DIRL).

Die Berechnungsgrundlage für den Minderungsbetrag ergibt sich aus § 327n Abs. 2 Satz 1. Wie im Kaufrecht soll das Äquivalenzinteresse bei der Minderung Berücksichtigung finden. Daher ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Im Unterschied zum Kaufrecht wird hier allerdings nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des digitalen Produkts abgestellt. Dies dürfte praktisch jedoch kaum zu Unterschieden führen.

Etwas komplizierter wird es im Fall der dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts. Gemäß § 327n Abs. 2 Satz 2 ist die Formel aus Satz 1 zur Anwendung zu bringen, allerdings nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit. Hier muss im ersten Schritt der Ausgangswert in Bezug auf die Dauer der Mangelhaftigkeit ermittelt werden.

Werden im Sachverhalt keine ausreichenden Bezugsgrößen geliefert oder gestaltet sich die Berechnung zu aufwendig, kann auch auf § 327n Abs. 3 abgestellt werden und der Minderungsbetrag durch Schätzung ermittelt werden.

Die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung des zu viel gezahlten Preises ergibt sich aus § 327n Abs. 4 Satz 1. Wie wir schon im Rahmen der Vertragsbeendigung gesehen haben, regelt § 327 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Besonderheiten im Hinblick auf die Frist bezüglich der Rückzahlung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 327n Abs. 4 Satz 4). Die Rückzahlung erfolgt dabei für den Verbraucher kostenlos. Wird die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels wirksam vereinbart, so dürfen dem Verbraucher keine Kosten hieraus entstehen. Auch bei Erstattung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel kann der Unternehmer keinen Ersatz für etwaig angefallene Kosten verlangen (§ 327n Abs. 4 Satz 5).

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