Inhaltsverzeichnis
Diese Fragen regelt § 327p Abs. 2. Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf nicht personenbezogene Daten. Die Zulässigkeit der weiteren Nutzung von personenbezogenen Daten richtet sich ausschließlich nach der DSGVO.
Die unter Punkt a. der Bereitstellungsverpflichtung des Unternehmers unterfallenden Daten darf der Unternehmer nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Ausnahmen ergeben sich aus § 327p Satz 2 Nr. 1-4.
Hinweis
Der Begriff der „Inhalte“ ist hier nicht auf digitale Inhalte beschränkt und insoweit weiter gefasst. Auch mit Hilfe der digitalen Daten erstellte physische Gebilde (3D Drucke insb.) fallen unter diesen Begriff.