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§ 327p Abs. 1 ordnet die Nutzungsuntersagung für den Verbraucher an. Der Verbraucher darf nach Beendigung des Vertrags das Produkt nicht weiter nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen. Dabei muss der Verbraucher aktiv dafür sorgen, dass angelegte Zugangsmöglichkeiten für Dritte beseitigt werden. Damit korrespondiert das Recht des Unternehmers nach § 327p Satz 2, welches den Unternehmer berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden.
Der Verbraucher hat aus § 327p Abs. 3 Satz 1 jedoch einen Anspruch auf Bereitstellung derjenigen Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts vom Verbraucher bereitgestellt oder erstellt worden sind. § 327p Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die Inhalte aus Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 unter die Bereitstellungsverpflichtung des Unternehmers fallen. Diese Inhalte müssen dem Verbraucher gemäß § 327p Abs. 3 Satz 3 unentgeltlich und ohne Behinderung durch den Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Die angemessene Frist kann dabei im Hinblick auf die Höchstdauer an Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO orientiert werden (ein Monat nach Aufforderung).
Hinweis
Von der Unentgeltlichkeit sind jedoch solche Kosten nicht erfasst, die nur in der Sphäre des Verbrauchers entstehen und mit der Wiedererlangung der Inhalte nicht unmittelbar zusammenhängen, so beispielsweise die Kosten für die Internetverbindung, die ohnehin angefallen wären.
Gängig ist ein „allgemein gebräuchliches“ Format. Hier kann bei der Begriffsauslegung eine Orientierung an Art. 20 DSGVO erfolgen.