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Aus § 327m folgt das Recht des Verbrauchers, den Vertrag gemäß § 327o zu beenden. Dabei zählt § 327m Abs. 1 Nr. 1-6 die relevanten Rücktrittsgründe auf. Ausgeschlossen ist die Vertragsbeendigung gemäß § 327m Abs. 2 Satz 1, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 327 Abs. 3 (Zahlen mit personenbezogenen Daten) vorliegt. § 327m Abs. 3 enthält Vorschriften zum Schadensersatz. § 327m Abs. 4 und Abs. 5 enthalten Vorschriften zur Frage der Gesamtbeendigung im Rahmen eines Paketvertrags bzw. eines Vertrags nach § 327a Abs. 2. Hierbei handelt es sich um Parallelvorschriften zum bereits behandelten § 327c Abs. 6 und 7 (Vertragsbeendigung wegen nicht erfolgter Bereitstellung).
Wie sich aus § 327o Satz 1 ergibt, erfolgt die Beendigung des Vertrags durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Satz 2 verweist ausdrücklich auf die Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts gemäß § 351.
Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 327o 2 bis 5. Gemäß § 327o Abs. 2 Satz 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher zur Erfüllung geleistete Zahlungen zu erstatten. Nach Satz 2 erlischt sein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises insoweit er die Leistung aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat.
§ 327o Abs. 3 enthält besondere Regelungen bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts. Hier erlischt nach Satz 1 der Anspruch des Unternehmers auch für bereits erbrachte Leistungen, allerdings nur zeitlich beschränkt auf den Zeitraum, in dem das digitale Produkt mangelhaft war. Gemäß Satz 2 ist der gezahlte Preis für den Zeitraum aus Satz 1 dem Verbraucher zu erstatten.
Für die weiteren Modalitäten wegen der Erstattung nach § 327o Abs. 2 und 3 wird gemäß § 327o Abs. 4 auf das Recht der Minderung gemäß § 327n Abs. 4 Satz 2-5 verwiesen. Daraus folgt gem. 327o Abs. 4 in Verbindung mit § 327n Abs. 4 Satz 2 und 3 insbesondere, dass der Unternehmer die Zahlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Gestaltungserklärung zu erstatten hat.
Die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückerstattung eines zur Verfügung gestellten Datenträgers wird kaum praktische Bedeutung haben, ist jedoch in § 327o Abs. 5 Satz 1 und 2 geregelt. Wichtiger ist Abs. 5 Satz 3. Hier wird die Anwendung von § 348 angeordnet und damit klargestellt, dass die jeweiligen Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis Zug um Zug zu erfüllen sind.