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Die Nacherfüllung ist in § 327l geregelt. Im Unterschied zum Kaufrecht steht dem Verbraucher kein Wahlrecht bezüglich der Nacherfüllungsalternative zu. Wie in § 439 Abs. 2 hat auch hier der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Es liegt daher nahe, § 327l Abs. 1 Satz 1 nicht nur als bloße Zuordnungsvorschrift bezüglich der Kosten zu betrachten, sondern diese als Anspruchsgrundlage zu verstehen.
Eine Fristsetzung ist nicht notwendig. Der Verbraucher muss den Unternehmer lediglich über den Mangel informiert haben, sodann läuft für diesen eine angemessene Frist, in der er die Nacherfüllung vorzunehmen hat. Diese Vorschrift ist mit § 475d Abs. 1 Nr. 1 vergleichbar. Eine ausreichende Aufforderung zur Nacherfüllung liegt in Anlehnung an Art. 14 Abs. 3 DIRL schon vor, wenn der Unternehmer über die Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde. Die Nacherfüllung muss dabei ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchgeführt werden.
Der Anspruch ist gemäß § 327l Abs. 2 ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder der berechtigte Einwand der Unverhältnismäßigkeit erhoben wurde. Die Unverhältnismäßigkeit ist unter Berücksichtigung des Werts des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand auf der einen Seite und der Bedeutung des Mangels auf der anderen Seite zu bestimmen. Auf die Grundsätze zu § 439 Abs. 4 kann hier zurückgegriffen werden.
Eine Besonderheit im Rahmen der Abwägung können hier sogenannte Synergieeffekte darstellen. So kann beispielsweise die Umprogrammierung eines Programms mit Blick auf die einzelne Nacherfüllung eine erhebliche Aufwendung darstellen, jedoch mit Blick auf die Vielzahl der Kunden, welche entsprechende Ansprüche hätten, die getätigten Aufwendungen relativieren. Auch Verschuldensaspekte können in die Abwägung mit einfließen.