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§ 327i erinnert an § 437 oder § 634 und zählt die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln des digitalen Produkts auf. Demnach kann der Verbraucher nach Nr. 1 gemäß § 327l Nacherfüllung verlangen, gemäß Nr. 2 den Vertrag nach § 327m Abs. 1,2, 4 und 5 beenden oder nach § 327n den Preis mindern und schließlich gemäß Nr. 3 Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1 und 327m Abs. 3 verlangen oder Aufwendungsersatz nach § 284.
Gemeinsame Voraussetzung aller Ansprüche ist die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts zum maßgeblichen Zeitpunkt.