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§ 327h eröffnet die Möglichkeit, von den objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-5 und Satz 2, § 327f Abs. 1 und § 327g abzuweichen. Dies ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die Vorschrift ähnelt der Anordnung aus § 476 Abs. 1 Satz 1.
Notwendig ist zunächst, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht. Die Abweichung muss dabei im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Durch diese Anforderungen soll dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt werden, dass das Produkt von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Auch muss sich die Vereinbarung auf ein ganz bestimmtes Merkmal des digitalen Produkts beziehen und schließt pauschale negative Beschaffenheitsvereinbarungen aus. Das Erfordernis der gesonderten Vereinbarung könnte so verstanden werden, dass eine außerhalb des Vertrags liegende Einigung notwendig ist oder eine besondere Hervorhebung im Vertrag verlangt wird. Die Beweislast für die Einhaltung der Voraussetzungen liegt nach den allgemeinen Beweislastregeln beim Unternehmer.