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Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Produktmangel oder Rechtsmangel den Verbraucher gemäß § 363. § 327k sieht aber eine Beweislastumkehr vor. Zeigt sich beim digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war.
Besonderheiten ergeben sich gemäß § 327k bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt. Zeigt sich hier eine Abweichung von § 327e oder § 327g im Bereitstellungszeitraum, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war. § 327k Abs. 3 enthält sodann Ausschlussgründe und eine Mitwirkungsobliegenheit des Verbrauchers (lesen!). Abs. 3 wird durch Abs. 4 eingeschränkt (lesen!).