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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - V. Aktualisierungsmängel

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

V. Aktualisierungsmängel

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Eine wesentliche Neuerung ist durch die Einführung der Aktualisierungsverpflichtung durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2022 in § 327f geregelt worden. Der Unternehmer ist auch bei Verträgen, die sich in einer einmaligen Austauschverpflichtung erschöpfen, verpflichtet, vereinbarte oder funktions- oder sicherheitsrelevante Aktualisierungen vorzunehmen. Dadurch wird ein Element eines Dauerschuldverhältnisses in einen punktuellen Austauschvertrag implementiert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Verpflichtung zur Aktualisierung über den Gewährleistungszeitraum hinausgehen kann. Dies wird regelmäßig bei Waren der Fall sein, bei denen der Lifecycle entsprechend lang ist. Ein typisches Beispiel dürften hier Fahrzeuge darstellen, die mit digitalen Produkten verbunden sind.

Die Aktualisierungen sind nicht nur bereitzustellen, der Verbraucher muss über die Bereitstellung auch ausreichend informiert werden.

Dabei stellt die Informationspflicht aus § 327f Abs. 1 Satz 2 eine eigenständige Pflicht dar. Diese tritt neben die Bereitstellungspflicht. Schon die fehlende Information über eine Aktualisierung stellt einen Mangel dar. Die Information und die Aktualisierung müssen sodann im Rahmen eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Die konkrete Dauer ist stets am Einzelfall orientiert zu bestimmen. Die Information muss nicht vor Bereitstellung der Aktualisierung erfolgen. Insbesondere bei Sicherheitsupdates wäre es eine Einladung an Hacker, die noch bestehenden Lücken zu nutzen. Es ist nicht vom Gesetz vorgeschriebenen, in welcher Form die Information über die Aktualisierung erfolgen muss.

In der Praxis wird es dem Verkäufer regelmäßig nicht möglich sein, notwendige Aktualisierungen selbst zu erstellen und zur Verfügung zu stellen. Er darf – und muss – sich hier Dritter bedienen und wird hier regelmäßig den Hersteller in die Erfüllung seiner Pflicht einbeziehen.

Hinweis

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In diesen Konstellationen ist im Gegensatz zum klassischen Kaufvertrag der Hersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers! Demnach ist eine Verschuldenszurechnung über § 278 hier möglich.

Vereinbarte Aktualisierungen fallen bereits unter § 327e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und können sowohl Updates als auch Upgrades umfassen. Anders ist dies im Rahmen von § 327f.. Der Begriff der Aktualisierungen bezieht sich hier nur auf solche, die zum Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Diese sollen gewährleisten, dass die digitalen Produkte mangelfrei bleiben. Gehen die Updates über das notwendige Maß hinaus, so ist die Zulässigkeit von Änderungen der digitalen Produkte zu berücksichtigen. Diese richtet sich nach § 327r, mit der Zulässigkeit von Änderungen werden wir uns später beschäftigen.

Der Unternehmer ist demnach verpflichtet, im maßgeblichen Zeitraum sicherzustellen, dass die notwendigen Sicherheitsaktualisierungen erfolgen und insbesondere die Kompatibilität der digitalen Produkte sichergestellt wird.

Wie sich aus § 327f Abs. 2 ergibt, ist der Unternehmer nicht zur Installation der Aktualisierung verpflichtet. Vielmehr kann das Unterlassen einer Installation (Obliegenheitsverletzung) zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte führen (Abs. 2 lesen). Der Unternehmer hat den Verbraucher jedoch vor jeder Aktualisierung darüber zu informieren, dass eine unterlassene Installation sich auf die Haftung des Unternehmers auswirken kann. Welche Informationen hier ganz konkret gegeben werden müssen, werden die Gerichte zu klären haben.

Zwangsaktualisierungen können in besonderen Ausnahmefällen diskutiert werden, dies insbesondere beim motorisierten Verkehr oder bei anderen Konstellationen die besonders gravierende Sicherheitsprobleme aufwerfen können.

Der Bereitstellungszeitraum richtet sich nach § 327f  Abs. 1 Satz 3. Im Fall der dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Bereitstellungszeitraum maßgeblich (Nr. 1). In allen anderen Fällen ist es der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann (Nr. 2). Im Fall der Nr. 2 ist der Bereitstellungszeitraum stets anhand einer umfassenden Berücksichtigung des Einzelfalls zu bestimmen. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit ist hinzunehmen. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung künftig Kriterien entwickeln wird um den Bereitstellungszeitraum ungefähr bestimmen zu können.

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