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Das Gesetz begnügt sich im Hinblick auf Rechtsmängel mit der Formulierung, dass das digitale Produkt frei von Rechtsmängeln ist, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Abs. 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Demnach wird dem Verbraucher kein Mindeststandard hinsichtlich der Freiheit von Beschränkungen durch Rechte Dritter durch das Gesetz gesichert. Allerdings dürfen die Rechte Dritter nicht zu einer Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit führen, welche den subjektiven oder objektiven Maßstab aus § 327e Abs. 2 oder 3 verletzt.
Der Rechtsmangel wird von den Rechtsfolgen her dem Produktmangel gleichgestellt und unterfällt den Rechtsfolgen aus den §§ 327i ff.