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Zunächst stellt § 327e Abs. 4 Satz 2 klar, was unter dem Begriff der Integration zu verstehen ist. Damit sind die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts in die digitale Umgebung des Verbrauchers gemeint, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Integration so erfolgen muss, dass das Produkt nach der Integration weder subjektive noch objektive Mängel aufweist. Die digitale Umgebung ist in § 327e Abs. 4 Satz 3 definiert.
Die Vorschrift ist an den Regelungen aus Artikel 9 DIRL zu orientieren. Entscheidend ist demnach das Ergebnis der Integration. Ein Mangel kommt somit von vornherein nicht in Betracht, wenn das Produkt nach der – ob nun sachgemäßen oder unsachgemäßen – Integration ordnungsgemäß funktioniert, d.h. den subjektiven und objektiven Anforderungen entspricht. Demnach kommt es entgegen der etwas missverständlichen Formulierung nicht auf den Integrationsvorgang selbst an, sondern auf das Ergebnis der Integration. Die Vorschrift ist daher vielmehr als Haftungsbegrenzung zu verstehen.Rosenkranz, ZUM 2021, 195 (206). Also haftet der Unternehmer nicht, wenn die Integration sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies aber nicht auf seiner Fehlleistung oder auf einer mangelhaften Anleitung beruht.