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Die übliche Beschaffenheit wird wie im Kaufrecht durch öffentliche Äußerungen des Unternehmers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette geprägt. Nur ausnahmsweise muss sich der Unternehmer diese Verbrauchererwartung nicht entgegenhalten lassen. Dies, wenn er die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen konnte (fahrlässige Unkenntnis gem. § 122 Abs. 2), die Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt wurde oder die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.