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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - I. Produktmangel

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

I. Produktmangel

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§ 327e enthält die in den Artikeln 7 bis 9 DIRL geregelten Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der digitalen Produkte. Ergänzt werden die Vorschriften durch Normen zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit durch Aktualisierungen, die maßgebliche Vorschrift stellt hier insbesondere § 327f dar.

Das digitale Produkt ist gemäß § 327e Abs. 1 Satz 1 frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Anforderungen an die Integration entspricht. Die Anforderungen müssen – wie auch im „neuen“ Kaufrecht – kumulativ erfüllt sein. Die verschiedenen Mangelkategorien sind demnach gleichrangig.

Hinweis

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Für den Klausurgebrauch gilt es, §327e Abs. 2 Satz 2-4 zu berücksichtigen. Hier werden wichtige Begrifflichkeiten (Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität) definiert.

Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich dabei aus § 327e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3. Dies ist der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b im Fall der einmaligen Bereitstellung. Liegt dagegen die Verpflichtung zur dauerhaften Bereitstellung vor, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).

Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete bereitstellt (Aliud gemäß § 327e Abs. 5.).

Hinweis

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Wie schon aus dem Kaufrecht bekannt, liegt ein Aliud nur dann vor, wenn der Unternehmer in Erfüllung des Vertrags leistet. Entscheidend ist hier die Tilgungsbestimmung, welche im Zweifel im Wege der Auslegung zu bestimmen ist.

Vergleicht man den subjektiven mit dem objektiven Mangelbegriff, so wird die Interoperabilität nur im Rahmen der subjektiven Anforderungen relevant. Kommt es dem Verbraucher darauf an, dass das jeweilige digitale Produkt mit anderer Hardware oder Software ohne Konvertierung einwandfrei funktioniert, muss er dies im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung festhalten. Der objektive Mangelbegriff umfasst die Interoperabilität nicht, da die unüberschaubare Vielzahl möglicher digitaler Umgebungen für den Verkäufer schwerlich vorhersehbar ist.

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