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Das Gewährleistungsrecht ist in den §§ 327d ff. geregelt und stellt das Herzstück der Regelungen dar. Wer sich im Kaufrecht bereits gut auskennt, wird viele Regelungen wiedererkennen. Die Systematik und die Vorschriften selbst sind hier dem Kaufrecht sehr ähnlich. Wie aus dem Kaufrecht und dem Werkvertragsrecht bekannt, wird zwischen Produktmängeln und Rechtsmängeln (§ 327g) differenziert. § 327e Abs. 4 regelt dagegen Integrationsmängel.
Hinweis
Der Begriff Sachmangel konnte hier nicht verwendet werden, da digitale Produkte regelmäßig nicht verkörpert sind.