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Gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 kann der Verbraucher Schadensersatz nach den §§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 oder Aufwendungsersatz nach § 284 verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Beendigung des Vertrags vorliegen. Im Rahmen von § 281 tritt gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der angemessenen Frist die Aufforderung gemäß § 327 Abs. 1 Satz 1. Damit ist auch der Verzugsschaden über § 280 Abs. 2, 286 erfasst.
Das Recht der Unmöglichkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Im Hinblick auf den Schadensersatz gilt es zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 3 Nr. 10 DIRL Ansprüche auf Schadensersatz vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Es obliegt daher der autonomen Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für den Schadensersatz auszugestalten.
Hinweis
Im Rahmen der Modifikation in § 327c Abs. 2 Satz 2 wird die oben diskutierte Frage der Auslegung der Unverzüglichkeit relevant. In § 327c Abs. 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung. Demnach muss für den Schadensersatz statt der Leistung eine angemessene Frist ablaufen. Bestimmt man die Unverzüglichkeit nicht objektiv, sondern unter Berücksichtigung subjektiver Elemente so kann es im Ergebnis sein, dass die Vertragsbeendigung vor dem Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Ob eine solche Unterscheidung gewollt war, ist fraglich. Diese Probleme können durch eine objektive Bestimmung der Unverzüglichkeit deutlich entschärft werden. Hier wird teilweise eine Anlehnung an die französische Sprachfassung vorgeschlagen, die „sans retard injustifié“ lautet und als „ohne unangemessene Verzögerung“ verstanden werden kann.Rosenkranz ZUM 2021, 195 (206).
Fraglich ist, wie sich der fehlende Verweis in § 327c Abs. 2 Satz 1 auf § 327c Abs. 1 Satz 2 auswirkt. Hier muss wohl von einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Ansonsten käme man zu dem Ergebnis, dass im Fall einer ausdrücklich vereinbarten Leistungszeit für die zweite Bereitstellung Ansprüche auf Schadensersatz schon dann entstehen würden, wenn der Unternehmer nicht unverzüglich im Sinne des § 327c Abs. 1 Satz 1 leistet. Dies kann jedoch kaum gewollt sein und würde die Wirkung einer entsprechenden Vereinbarung wertlos machen.
Mit Blick auf den „effet utile“ könnte eine andere Sichtweise als richtlinienwidrig angesehen werden. So sind die Schadensersatzansprüche zwar nicht von der Richtlinie erfasst, dürfen jedoch Ansprüche, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sind, nicht erschweren oder unmöglich machen. Art. 13 DIRL ermöglicht den Parteien jedoch gerade eine ausdrückliche Fristvereinbarung, welche die Beendigung des Vertrags bis zum Ablauf des Zeitraums verhindern soll. Dieses Ziel wäre jedoch nicht erreicht, wenn der Verbraucher den Anspruch durch Verlangen des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 4 zum Erlöschen bringen könnte.Fervers, NJW 2021, 3681 (3685).