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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 1. Vertragsbeendigung

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

1. Vertragsbeendigung

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Kommt der Unternehmer der Bereitstellung nicht oder nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag nach Maßgabe der §§ 327o, 327p beenden.

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Die Aufforderung löst eine neue Leistungsverpflichtung aus, vergleichbar mit dem modifizierten Erfüllungsanspruch aus der Nacherfüllung im Kaufrecht.

Die Vorschriften sind ausschließlich auf Fälle der vollständig unterbliebenen oder verzögerten Bereitstellung anwendbar. Wird eine Teilleistung erbracht, liegt eine mangelhafte Leistung gem. § 327e Abs. 2 Nr. 1a) oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor, welche nach den §§ 327d ff. zu behandeln ist.

Die Vertragsbeendigung ist wie der Rücktritt ein Gestaltungsrecht, welches durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt werden muss.

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Die Aufforderung dagegen ist als empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung einzuordnen.

Die Vertragsbeendigung ist ein neuartiges Gestaltungsrecht, welches aus den aktuellen bisherigen Regelungen des BGB nicht bekannt ist. Die Kündigung und der Rücktritt passen jedoch nicht auf alle Konstellationen. Verträge über digitale Produkte können sowohl punktuell sein als auch in Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses auftreten. Insoweit musste ein Gestaltungsrecht geschaffen werden, welches beide Konstellationen erfasst.

Das Erfordernis der unverzüglichen Bereitstellung wird nicht nur im Hinblick auf die Fälligkeit kritisch betrachtet (siehe oben), sondern insbesondere im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung als    nicht sachgerecht erachtet. U.a. wird die fehlende Kongruenz zur Konstellation der mangelhaften Bereitstellung bemängelt. In diesem Fall wird die Vertragsbeendigung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zugelassen. Die Vertragsbeendigung ist ferner mit dem Rücktritt eng verwandt bei welchem das Verschuldenserfordernis keine Voraussetzung ist. Auch wird der Begriff der Unverzüglichkeit von der DIRL nicht als „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden. Die indirekte Implementierung des Verschuldenserfordernisses im Zusammenhang mit dem Rücktritt dürfte daher eine richtlinienwidrige Auslegung darstellen. De Begriff muss zumindest hier wohl objektiv bestimmt werden.Fervers, NJW 2021, 3681 (3683).

Das Recht der Unmöglichkeit bleibt von der Regelung unberührt. Dies folgt gemäß der Gesetzesbegründung aus der Bezugnahme auf die Fälligkeit in § 327c Abs. 1 Satz 1. Ist die Leistung jedoch unmöglich (§ 275 Abs. 1) oder das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2, 3 wirksam geltend gemacht worden, entfällt die Verpflichtung des Verbrauchers zur Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 Satz 1 schon von Gesetzes wegen. Eine Vertragsbeendigung ist insoweit überflüssig. Auch ist eine Aufforderung zur Leistung schon naturgemäß entbehrlich. Der Gesetzgeber ging hier davon aus, dass Regelungen zur Unmöglichkeit bewusst nicht in die Richtlinie aufgenommen wurden und die Behandlung dieser Fragen damit den Mitgliedstaaten überlassen wurde.BT-Drs. 19/27653, S. 50.

Die fehlende Berücksichtigung der Unmöglichkeit wird jedoch teilweise kritisch betrachtet (u.a. Kramme RDi 2021, 20 (Rn.14)). So wird darauf verwiesen, dass Art. 13 Abs. 1 DIRL Fälle nicht erfolgter Bereitstellung umfasst und damit auch die Fälle der Unmöglichkeit. Demnach hätten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen Art. 13 DIRL berücksichtigen müssen.

Somit wird die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften (§ 326 Abs. 1 Satz 1) zwar der Sache nach als passend - jedoch mit Blick auf die vorgesehenen Rechtsbehelfe im Rahmen der DIRL als nicht ganz zweifelsfrei betrachtet. Insbesondere im Fall des Rücktritts wird die Anwendbarkeit der §§ 346 ff. kritisiert. Die DIRL hält gerade spezielle Rechtsfolgen für die Beendigung eines Vertrags über digitale Produkte bereit. Demnach sollten die §§ 327o, 327p zur Anwendung gelangen.

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Diese Probleme sollten in der Klausur zumindest kurz angedeutet werden. Da vorliegend noch keinerlei Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert und eine Entscheidung des EuGH noch auf sich warten lassen wird, ist hier selbstverständlich jedes Ergebnis sehr gut vertretbar.

In § 327c Abs. 3 Nr. 1-3 sind Gründe für die Entbehrlichkeit einer entsprechenden Aufforderung vor Vertragsbeendigung geregelt.

Hat der Unternehmer nach Aufforderung nicht innerhalb einer vereinbarten Frist oder unverzüglich die Bereitstellung bewirkt oder ist eine Aufforderung entbehrlich und hat der Verbraucher die Vertragsbeendigung wirksam erklärt, ordnet § 327c Abs. 4 die entsprechende Anwendung der §§ 327o und 327p an.

§ 327c Abs. 4 Satz 3 stellt durch seinen Verweis auf § 325 klar, dass die Beendigung des Vertrags die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausschließt.

Bei Paketverträgen oder Verträgen nach § 327a Abs. 2 gilt es, die besondere Regelung aus § 327c Abs. 6 und 7 zu berücksichtigen.

Bei Paketverträgen, bei denen sich der Verbraucher aber vom Vertrag nach § 327c Abs. 1 Satz 1 durch Beendigung lösen kann, kann er sich auch im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. § 327c Abs. 7 nimmt dabei eine Bereichsausnahme vor (lesen).

Bei einem Vertrag über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, kann sich der Verbraucher – sofern der Verbraucher den Vertrag nach Abs. 1 Satz 1 beenden kann – auch von allen anderen Bestandteilen des Vertrags lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Diese Regelung ist teilweise auf Kritik gestoßen. Insbesondere sei unklar, in welchem Verhältnis Abs. 7 zum übrigen Recht steht. Ohne die Regelung wäre regelmäßig eine Vertragsbeendigung über das jeweilige Gewährleistungsrecht möglich. Unklar ist insbesondere, ob Abs. 7 anderweitige Gewährleistungsrechte verdrängen oder ergänzen will. Hier drohen Wertungswidersprüche zwischen den verschiedenen Gewährleistungsrechten. Wollte man dagegen das Erfordernis der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung im Einklang mit dem jeweiligen konkurrierenden Gewährleistungsrecht bestimmen, so wäre die Vorschrift überflüssig. Insoweit ist hier die Rechtsprechung berufen, die Vorschriften zu konkretisieren.Rosenkranz ZUM 2021, 195 (206).

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Diese Absätze werden in der Klausur und Praxis künftig von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Dem Verbraucher wird regelmäßig daran gelegen sein, sich vom gesamten Paketvertrag oder dem verbundenen Vertrag zu lösen. Er wollte ursprünglich nicht nur die Sache erwerben, sondern die Sache mit digitalem Produkt. Die regelmäßig einschlägige gewährleistungsrechtliche Trennung zwischen den digitalen Produkten und den anderen Vertragsgegenständen kann zu verschiedenen Ergebnissen im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte führen. Die soeben dargestellten Absätze greifen diese Spaltung der Gewährleistungsrechte auf und berücksichtigen die Interessen des Verbrauchers im Rahmen der Rechtsfolge.

Wie beim Rücktritt kann auch die Vertragsbeendigung unwirksam sein. Die Anwendbarkeit von § 218 wird in § 327c Abs. 5 angeordnet.

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Diese Vorschrift ist notwendig, da nur Ansprüche verjähren können und gerade nicht Gestaltungsrechte! Um einen Gleichlauf der Gewährleistungsrechte zu gewährleisten, ist § 218 notwendig. Unterscheiden Sie diese Frage von der Verjährung des aus der Vertragsbeendigung folgenden Anspruchs. Dieser unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist.

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